Naturschutzgebiete - Genehmigungen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Naturschutzgebiete - Genehmigungen

      Ich grüße als Newbie hier mal herzlich in die Runde! Ich mache von Haus aus Filme, Einbeziehung von Drohnen bisher nur am Rande, nun aber plane ich eine Reihe über Natur, Geschichte und Mythologie in D, wofür Drohnenaufnahmen natürlich gut wären, allerdings liegen viele interessante Ziele natürlich in NSG und Natura 2000-Gebieten.

      Ich bin im Dialog mit einem Regierungspräsidium wegen möglicher Ausnahmegenehmigungen. Da ich bei solchen Anträge unerfahren bin, wollte ich mich nach möglichen Tipps für die Argumentation erkundigen, konkret:
      1. Während der Brut- und Setzzeit sind Flüge nachvollziehbarerweise nicht möglich. Allerdings wird hier pauschal für alle beantragten Gebiete eine generelle Schutzzeit von Anfang April bis Anfang September angenommen. Ist das üblich? Ich würde denken, mit Wohlwollen wäre auch eine spezifischere Betrachtung möglich, ob in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten angesichts nur bestimmter dort nistender Arten Ausnahmen möglich wären?
      2. In NSG würde ein "überwiegend öffentliches Interesse" eine Ausnahme theoretisch möglich machen. Die Frage wäre, ob man bei geeigneter Argumentation eine solches Interesse aus einer Dokumentationsreihe ableiten könnte. Hat jemand mit Ausnahmegenehmigungen in NSG Erfahrung?

      Im Voraus herzlichen Dank!
    • Fliegen in Naturschutzgebieten

      Hallo Zusammen,

      ich bin Naturfotograf und würde eine Drohne meist in Naturschutzgebieten nutzen wollen. z.B. im Pfälzer Wald. Grundsätzlich ist das fliegen dort ja meist verboten.
      Es gibt aber auch Genehmigungen dort fliegen zu dürfen. Wer stellt denn diese Genehmigungen aus und wie lange ist der Vorlauf bzw. die Gültigkeit?

      Nutzen würde ich die Fotos zum Bewerben meiner Workshops, also auf einer kommerziellen website. Da ich das Prozedere mit den Genehmigungen sehr schwierig finde, habe ich mir bisher keine Drohne angeschafft, da eben fast alle meines Spots in unterschiedlich geschützten Gebieten liegen.
    • Das ist nich nur meistens so, sonder generell lauf Luftverkehrsordnung (LufVO) §21h Abs. (3) Ziffer 6 verboten. Wende Dich in diesem Zusammenhang am besten an die jeweils zuständige Naturschutzbehörde. Da die individuell unterschiedlich Arbeiten wird es keine einheitliche Aussage dazu geben.
    • Wenn Du so schnell aufgibst? Ich würde dennoch mit denen mal ins Benehmen treten. Evtl. kansst Du etwas über den entsprechenden Schutzzweck erfahren und bekommst unter Beachtung dieses bzw. für bestimmte Zeiträume eine pauschale Freigabe. Aber egal wie, es bedarf eben der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. Auch die Landesluftfahrtbehörde wird Dir ohne Zustimmung dieser keine gesonderte Betriebserlaubnis erteilen.
    • Fluggenehmigung für Naturschutzgebiet einholen - wo?

      Moin!

      Ich möchte bei einer Veranstaltung einen Drohnenflug machen.
      Dies geschieht auf Wunsch des Veranstalters, ist aber nicht kommerzieller Natur.

      Es handelt sich um einen 24 Stunden Lauf durch ein Waldgebiet, welches in der Droniq-App als Naturschutzgebiet gekennzeichnet ist.

      Nun, wenn da 24 Stunden über 200 Läufer durch den Wald rennen, wird eine Drohne nun auch nicht weiter schlimm sein. Dennoch würde ich dafür gerne eine Genehmigung einholen wollen.
      Wie genau geht man hier vor um eine Genehmigung einzuholen? Ich hab sowas noch nie gemacht.
    • So „würdest“ also eine Genehmigung holen weil du ja so nett bist? Wie schön, das MUSST du sogar. Und das wird schwierig, bis unmöglich eine zu bekommen.
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli
    • OlliHH schrieb:

      So „würdest“ also eine Genehmigung holen weil du ja so nett bist? Wie schön, das MUSST du sogar. Und das wird schwierig, bis unmöglich eine zu bekommen.
      es ist unhöflich die Wörter im Mund umzudrehen.
      so habe ich es nicht gesagt und gemeint ebenfalls nicht.

      leider hilft mir dein Post auch kein bisschen weiter. mag sein dass das schwierig wird, aber versuchen möchte ich es dennoch

      ich hab dazu auch schon bei der Stadt und dem Kreis angerufen, nur leider weiß da keiner so recht wo ich die Genehmigung einholen muss. das waren aber dennoch alles Fachleute von Ordnungsamt bis Naturschutz und meinten auch "ich denke schon dass das in Ordnung geht, aber freigeben kann ich es nicht, dafür wird jemand anders zuständig sein"
    • a!mBrot schrieb:

      Wie genau geht man hier vor um eine Genehmigung einzuholen? Ich hab sowas noch nie gemacht.
      Den „Beitrag“ 10 einfach ignorieren.

      Wende dich an die untere Naturschutzbehörde der Stadt/des Kreises, am besten zusammen mit dem Veranstalter oder seiner Einverständniserklärung/„Beauftragung“. Die Veranstalltung wird ja dort bekannt sein, da sie sicher dort auch genehmigt wurde.

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    • Ab der 13. Person:

      „Eine Menschenansammlung liegt bei einer räumlich vereinigten Vielzahl von Menschen vor, die nicht sofort überschaubar ist und so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.“

      Zu > nahezu unmöglich sich aus der Menge zu entfernen bedeutet schon, dass sie sehr sehr nah beieinander stehen.
    • Black Forest Drone schrieb:

      Zu > nahezu unmöglich sich aus der Menge zu entfernen bedeutet schon, dass sie sehr sehr nah beieinander stehen.
      Nein, das bedeutet es nicht.
      Auf dem "nahezu unmöglich" im LBA-Schulungsportal würde ich auch mal nicht herumreiten, denn das ist wieder ein Beispiel dafür, was sich der Web-Dienstleister selbst-interpretatorisch aus den Fingern saugt. Steht sonst nirgends, und ist nicht das erste und auch nicht das zweite Mal.

      Maßgeblich ist die EASA-Definition im Guidance Material (GM1 Article 2), die "Assemblies of People" sehr weit fasst und u.a. auch Sport Events ausdrücklich nennt. Und auf eine bestimmte Anzahl von Personen stellen beide nicht (mehr) ab, die "12 Personen" stammen aus der BR-Drucksache 39/2017 und sind mit der EU-VO Makulatur.
    • Black Forest Drone schrieb:

      Ab der 13. Person
      Wo ist das definiert?
      in der EU-VO steht zumindest nur:
      "
      Artikel 2

      Begriffsbestimmungen

      Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139.

      Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
      ...

      3. „Menschenansammlungen“ (assemblies of people): eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen;
      ...
      "
    • Dann entschuldige ich mich hiermit beim LBA , und schiebe es auf Lost in Translation seitens der EU.
      Völlig Jacke, einfach mal das englische Original lesen und dazu die sowieso englischen GMs. Unter anderem:

      Qualitative examples of assemblies of people are:
      (a) sport, cultural, religious or political events;
      (b) beaches or parks on a sunny day;
      (c) commercial streets during the opening hours of the shops; and
      (d) ski resorts/tracks/lanes.

      Weiß nicht, wie es euch geht, aber mir war es bisher noch nie "nahezu unmöglich", mich von Ski-Pisten, Stränden, Fussgängerzonen während der Öffnungszeiten, oder aus Parkanlagen zu entfernen. Und im Vorgriff auf ein zu erwartendes "Für mich ist Deutsch aber maßgeblich", einfach mal deutsche Urteile lesen, welche Sprachversion der AMCs/GMs dort herangezogen wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Jens Wildner schrieb:

      Black Forest Drone schrieb:

      Ab der 13. Person
      Wo ist das definiert?in der EU-VO steht zumindest nur:
      "
      Artikel 2

      Begriffsbestimmungen

      Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139.

      Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
      ...

      3. „Menschenansammlungen“ (assemblies of people): eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen;
      ..."
      kopter-profi.de/ratgeber/drohn…ssar/menschenansammlungen

      und

      airclip.de/faq/40/Wie+viele+Me…enschenansammlung?goto=0&

      und

      dipul.de/homepage/de/informati…g-der-betriebskategorien/

      und zuletzt könnte ich dir noch ne Mail der LLB zeigen
    • zur Info:
      ich habe über die untere Naturschutzbehörde des Hochsauerlandkreises eine entsprechende Genehmigung für das Event erhalten.
      natürlich habe ich auch restlichen Regularien, abseits des Naturschutzgebietes, eingehalten.

      war anspruchsvoll, da der hauptsächliche Lauf in unwegsamen Wäldern stattgefunden hat. das hatte aber gleichzeitig den Vorteil, dass die Läufer immer nur einzeln oder sehr kleinen Gruppen unterwegs waren und ich somit mit meiner Mini 3 Pro in keine Regularienprobleme bezüglich Überfluge gekommen bin. den Start selbst, wo sich alle tummelten, habe ich vermieden aufzunehmen. das wäre dann definitiv eine Menschenansammlung gewesen und außerdem befand sich der Start/Ziel in einem schon sehr engen Waldstück. zwar hätte ich mich da außerhalb der Strecke wo fest platzieren können, aber ich hab dann 50 Meter später lieber ein paar schöne Aufnahmen gemacht, wo dann alle Läufer mal vorbeigekommen sind.

      ich habe noch nicht alles gesichtet, aber ein paar schöne Szenen sind dabei ;o)