Personen überfliegen in geschlossenen Räumen

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    • Personen überfliegen in geschlossenen Räumen

      Hallo zusammen,

      in letzter Zeit habe ich vermehrt Videos gesehen, bei denen auf größeren Festivals, Konzerten oder Messen FPV Drohnen über die Menge geflogen sind.
      Soweit ich herausfinden konnte, ist dies im Open Air Bereich in den meisten Ländern Verboten, außer z.B. die Niederlande, die haben dort wohl eine Ausnahmeregelung.

      Nun Frage ich mich aber wie die rechtliche Lage hier in Deutschland bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen aussieht. Denn soweit ich das verstehe, greift die Luft-VO ja nicht bei geschlossenen Räumen.

      Dürfen Personen z.B. bei Messen oder Konzerten in geschlossenen Räumen mit einer FPV Drohne überflogen werden?

      Vielen Dank schon mal!

      LG
      Tim
    • Die Frage würde ich als erstes deiner Versicherung stellen, denn, wenn die nicht haftet, dann weißt du wenigstens was du dem Veranstalter diesbezüglich sagen kannst, den du ja fragen musst. In meinen Augen muss der Veranstalter hier eine Risikobewertung erstellen (bzw. du für ihn), denn erlaubt er es dir, steht er doch mit in der Haftung, wenn er dir nicht die ganze Risiko übertragen könnte. Das ganze ist eine Sache der Haftung und natürlich der Bild-Rechte. Das geht nur über den Veranstalter: kennts du die Werbung im Kino: Kind fragt: wo ist Papa? Papa der Böse hat im Kino mitgeschnitten und sitzt jetzt bei Wasser und trocken Brot im Knast ein. :)
      Viele Grüße Kurt
    • es gibt Spezial bewilligungen für grossanlässe.

      Um so eine zu bekommen, muss die Drohne, aber diverse Sicherheitsfeatures enthalten. Viele Dinge müssen doppelt "redundant" an Board sein und es braucht Ausfallschutz und Sicherheitskonzepte. Dazu glaube ich maximal 250g.
      Du musst diese Punkte alle in einem recht ausführlichen Gesuch erklären und vorlegen..

      Bei uns in der Schweiz fliegen sie an grossanlässen (open airs etc.) Fast immer mit solchen Drohnen. Die Bilder werden teils in echtzeit und live auf die grossen Bildschirme neben der Bühne präsentiert.
    • Ich bin da auch nicht vom Fach, habe nur letztens an nem open air mit einem Piloten gesprochen. Der sagte mir das wegen der Bewilligung.

      Versicherungstechnisch musst du ja indoor genau so versichert sein wie outdoor. Deshalb denke ich schon das die auflagen schon alleine der Versicherung wegen relativ ähnlich sind.
    • skyscope schrieb:

      Slash006 schrieb:

      Versicherungstechnisch musst du ja indoor genau so versichert sein wie outdoor.
      Tatsächlich? Ab welcher Größe gilt in einer Halle denn das LuftVG?
      was hst das eine mit dem anderen zu tun?

      Die LuftVG hst da nichts zu melden. Aber das bringt dir nichts, wenn die Versicherung im schadensfall sagt, du hättest da so nicht fliegen dürfen.

      Oder welche Versicherung zahlt dan im Falle eines schadens? U.U sogar mit Personen schäden?

      Ich denke mal das wird die Drohnenversicherung sein.

      Evtl. Wird eine Grobfahrlässigkeit ausgesprochen oder was weis ich.

      Ich denke jedenfalls nicht, das ich in der ner Halle mit 5000 Personen darin, einfach so meinen 4kg schweren 7 incher durch jagen kann. Respektive würde die Versicherung da wohl nicht so freude haben daran.
    • Slash006 schrieb:

      was hst das eine mit dem anderen zu tun?

      Wenn es um Versicherungen geht: Alles.

      Slash006 schrieb:

      Ich gehe davon aus, dass ...
      Ich vermute...

      Slash006 schrieb:

      Deshalb denke ich schon das

      Slash006 schrieb:

      Ich denke mal das wird die Drohnenversicherung sein.
      Denken ist gut. Wissen ist besser.

      Slash006 schrieb:

      Ich denke jedenfalls nicht, das ich in der ner Halle mit 5000 Personen darin, einfach so meinen 4kg schweren 7 incher durch jagen kann.
      Welche rechtliche Grundlage spricht denn dagegen?
      Oder denkst du vielleicht auch, es bestünde da eine Versicherungspflicht für den 4kg oder auch einen 50kg (!) Copter?

      Was natürlcih nicht bedeutet, dass man da unversichert unterwegs sein sollte, nur tritt da eine Luftfahrthaftpflicht oder Äquivalent nicht grundsätzlich ein, da braucht es schon was anderes.
    • skyscope schrieb:

      Denken ist gut. Wissen ist besser.
      dann erhelle uns mit deinem Wissen...

      Ich sagte ja, dass ich nur Vermutungen anstellen kann disbezüglich.

      Ich weis, dass es für grossanlässe spezialbewilligungen gibt. Weil mir das letztens jemand der an einem geflogen ist so gesagt hat.
      Dies war ein open air.

      Wie es im geschlossenen aussieht weis ich halt auch nicht so genau.


      skyscope schrieb:

      Welche rechtliche Grundlage spricht denn dagegen?

      Oder denkst du vielleicht auch, es bestünde da eine Versicherungspflicht für den 4kg oder auch einen 50kg (!) Copter?
      rechtliche Grundlage keine.
      Ohne Versicherung kann es dann einfach schnell sehr teuer werden. Auch wenn man eigentlich nichts verbotenes getan hat.
    • Slash006 schrieb:

      Wie es im geschlossenen aussieht weis ich halt auch nicht so genau.
      Und was denkst du, wie zielführend dann deine Beteiligung - insbesondere durch Aussagen wie in #7 - in einem solch betitelten Thread mit der klaren Fragestellung im Eingangsbeitrag für den Antwortsuchenden sind?

      Mir fällt dazu nur wieder ein bekanntes Zitat des Kabarettisten Dieter Nuhr ein, gibt es auch als Tasse.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Leider kann ich auch nur denken.....

      Generell soll die Durchführungsverordnung ja wohl zum Schutz der Menschen sein.
      Und wenn ich es richtig gelesen und verstanden habe ist der Flug über Menschenansammlungen nur in der UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" möglich.

      Daher frage ich mich gerade ob es so einfach ist sich einfach darauf zu berufen dass es ja kein Luftraum ist und daher das LuftVG daher nicht gilt.
      Ist dann die Durchführungsverordnung somit 2019/947 auch außer Kraft gesetzt????
      Wer genehmigt dann soetwas??? Das LBA javermutlich nicht, oder?

      Wenn es jetzt wirklich dumm läuft und bei dem Flug "Indoor" über der Menschenansammlungen durch das UAS jemand verletzt wird möchte ich nicht der Pilot gewesen sein. :D

      Dann wird es bestimmt Probleme mit den Richter(n) geben.

      Ich sehe das mal als Gesetzeslücke an.
    • gnorf schrieb:

      Ich sehe das mal als Gesetzeslücke an.
      Ist keine.
      Ob du nun mit einer Cable-Cam, einem Techno-Crane oder einer Drohne indoor über die Menschenmenge gehst, ist rechtlich ein und dasselbe. Passiert was, haftest du eben für entstandenen Material- und Personenschaden. Und dagegen lässt es sich (spezial-) versichern, entsprechende Voraussetzungen und Sorgfaltspflichten sind natürlich damit verbunden, und grobe Fahrlässigkeit kann ausgeschlossen sein.
    • skyscope schrieb:

      Passiert was, haftest du. Und dagegen lässt es sich (spezial-) versichern.
      Klingt plausible.

      Aber passiert das im Luftraum mit Genehmigung vom LBA gilt auf jeden Fall LuftVG und Durchführungsverordnung und die gewerbliche Drohnenversicherung bezahlt.
      Oder liege ich da auch komplett falsch?

      Trotzdem finde ich interessant ob die Durchführungsverordnung (z.B. Wegen Überflug von Menschenansammlungen) Indoor keine Gültigkeit mehr hat. Auch wenn ich wohl niemals in der UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" fliegen werde.
    • gnorf schrieb:

      Aber passiert das im Luftraum mit Genehmigung vom LBA gilt auf jeden Fall LuftVG und Durchführungsverordnung und die gewerbliche Drohnenversicherung bezahlt.
      Oder liege ich da auch komplett falsch?
      Ja, weil es in diesem Thema eben genau darum nicht geht, sondern um indoor.
      Hier auch, es muss heißen:
      "Trotzdem finde ich interessant ob dass die Durchführungsverordnung (z.B. Wegen Überflug von Menschenansammlungen) Indoor keine Gültigkeit mehr hat. Auch wenn ich wohl niemals in der UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" fliegen werde."
    • Indoor spielt das Luftrecht keinerlei Rolle, daher auch keine diesbezüglichen Verordnungen, Kategorien, Klassen oder das LBA und sonstige Luftfahrtbehörden. Denn Indoor bewegt man sich nicht im Luftraum und damit eben ausserhalb des Luftrechts, das ausschließlich den Betrieb im Luftraum regelt, national und auch auf EU-Ebene.

      Analog gilt das für Luftfahrt-Versicherungen, die grundsätzlich nur den Betrieb von Luftfahrzeugen im Luftraum versichern. Wenn sie auch Indoor eintreten, sollten sie das ausweisen oder auf Anfrage schriftlich bestätigen. In der Regel kollidiert das aber so oder so mit den Ausschlüssen in den VB, sich bspw. an die Einschränkungen der LuftVO halten zu müssen, die zwar luftrechtlich nicht gilt, aber dennoch als Grundlage eines Ausschlusses dienen kann - bspw. also kein Überflug von Menschenmengen. Freie Vertragsgestaltung.
      Sich also darauf zu verlassen, kann je nach Betrieb im Fall der Fälle also dennoch nach hinten losgehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • RC-Role schrieb:

      Hier auch, es muss heißen:
      "Trotzdem finde ich interessant ob dass die Durchführungsverordnung (z.B. Wegen Überflug von Menschenansammlungen) Indoor keine Gültigkeit mehr hat. Auch wenn ich wohl niemals in der UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig" fliegen werde."
      Mit Deiner Korrektur bin ich so nicht einverstanden.
      Wo steht denn dass die Durchführungsverordnung nur im Luftraum gilt?

      Solange das ja nicht klar ist dass die Durchführungsverordnung keine Gültigkeit außerhalb des Luftraum hat betrifft es doch auch Indoor flüge und ist damit nicht OT.