Höhenbeschränkung 120m über Startpunkt ?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • gsezz wrote:

      Arndtinaut wrote:

      Für den Inhaber eines Kompetenznachweis ( und nur um den geht es) soll also bei dem Betrieb einer C0 Drohne eine andere Höhenregelung gelten, als wenn die gleiche Person am gleichen Standort eine C1 Drohne betreibt?
      Das ist eine falsche Darstellung. Der Pilot darf mit allen Drohnen in gleicher Höhe fliegen. Er muss nur mit einer C0 Drohne seinen Startort sorgfältiger wählen, um es zu können.
      Eben nicht, es gibt unterschiedliche Höhenregelungen - die der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage geschuldet sind und nach gelebter Praxis und je nach Anwendungsgebiet zu völlig verschieden Ergebnissen in den Anwendungsmöglichkeiten kommen können.
    • Fever wrote:

      Arndtinaut wrote:

      Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.“
      Es wurde nur das national angepasst, was die EU den Mitgliedsstaaten in der Verordnung zur eigenen Entscheidung überlassen hat. Nämlich die Geo Zonen selbst zu bestimmen. Die 120m Höhenbeschränkung für C0 zertifizierte Drohnen gilt seit 2019 in allen Mitgliedsstaaten.Lies dir mal die Verordnung durch. Hier heißt es:
      "Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

      LDas gilt im übrigen für jede EU-Verordnung
      Das stimmt in der Absolutheit Deiner Aussage definitiv nicht.

      Richtig ist, dass nach herrschender Rechtsmeinung EU-Recht einen Vorrang gegenüber nationalen Recht hat. Aber EU- Recht, weder Verordnungen, noch der Lissabon Vertrag selbst stehen „über“ dem GG. Das absolute Durchgriffsrecht der EU auf nationales Recht ist höchst umstritten und schlicht nicht abschließenden geklärt. Das liegt vereinfacht gesagt daran, das die EU eben ein Staatenverbund und kein Bundesstaat ist, auch die demokratische Legitimation und einige andere Dinge spielen eine Rolle.

      Die gelebte Praxis ist z.B. an der Entscheidung des BVerfG zum Thema EZB zu erkennen. Hier ist das BVerfG gerade nicht dem EU-Recht und einer Entscheidung des EuGH gefolgt. Auch in anderen Staaten haben oberste Gerichte schon so entschieden. Das Thema ist sehr komplex. Insofern sind solche absoluten Aussagen einfach falsch.
    • Arndtinaut wrote:

      Eben nicht, es gibt unterschiedliche Höhenregelungen - die der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage geschuldet sind und nach gelebter Praxis und je nach Anwendungsgebiet zu völlig verschieden Ergebnissen in den Anwendungsmöglichkeiten kommen können.
      Aber sehr absolut kann ich sagen, dass du hier falsch liegst. Für Bestandsdrohnen, unklassifizierte und klassifizierte Cx-Drohnn gilt in der offenen Kategorie die einheitliche Höhenregelung, die dich auf eine maximal erlaubte Flughöhe von 120 m AGL beschränkt (i. S. v. 120 m Maximalentfernung zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche). Da gibt es gar keine verschiedenen Bemessungsgrundlagen.
    • willi62 wrote:

      Arndtinaut wrote:

      Eben nicht, es gibt unterschiedliche Höhenregelungen - die der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage geschuldet sind und nach gelebter Praxis und je nach Anwendungsgebiet zu völlig verschieden Ergebnissen in den Anwendungsmöglichkeiten kommen können.
      Aber sehr absolut kann ich sagen, dass du hier falsch liegst. Für Bestandsdrohnen, unklassifizierte und klassifizierte Cx-Drohnn gilt in der offenen Kategorie die einheitliche Höhenregelung, die dich auf eine maximal erlaubte Flughöhe von 120 m AGL beschränkt (i. S. v. 120 m Maximalentfernung zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche). Da gibt es gar keine verschiedenen Bemessungsgrundlagen.
      Mmh, sicher? Aus der Eu-VO „ Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.“

      Nach meiner ummaßgeblichen Meinung bedeutet das, dass die 120 m Begrenzung mit einem „Hangaufstieg“ aufwächst.

      Das gilt genau für CO Drohnen nicht.
      Hier ist die Bemessungsgrundlage 120 m vom Startpunkt aus gesehen und der ist fix. Das ist was ganz anderes.

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    • Arndtinaut wrote:

      Aus der Eu-VO „ Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.“

      Arndtinaut wrote:

      Das gilt genau für CO Drohnen nicht.
      Natürlich gilt das genauso für C0 Drohnen. Nur das der Hersteller hier dafür zu sorgen hat, dass sie auf 120m über dem Startpunkt beschränkt ist. Das eine hat mit dem anderen rein gar nichts zu tun.


      Arndtinaut wrote:

      Das stimmt in der Absolutheit Deiner Aussage definitiv nicht.

      Verordnungen sind in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierte Rechtsakte. Sie haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU.

      eur-lex.europa.eu/DE/legal-con…an-union-regulations.html

      Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen.

      european-union.europa.eu/insti…/law/types-legislation_de

      Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen. EU-Verordnungen gelten vor den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten, die sich mit denselben Inhalten befassen.

      de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)
    • Danke, Fever, du hast mir die Antwort schon vorweggenommen.

      Arndtinaut wrote:

      willi62 wrote:

      Aber sehr absolut kann ich sagen, dass du hier falsch liegst. Für Bestandsdrohnen, unklassifizierte und klassifizierte Cx-Drohnn gilt in der offenen Kategorie die einheitliche Höhenregelung, die dich auf eine maximal erlaubte Flughöhe von 120 m AGL beschränkt (i. S. v. 120 m Maximalentfernung zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche). Da gibt es gar keine verschiedenen Bemessungsgrundlagen.
      Mmh, sicher? Aus der Eu-VO „ Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.“
      Nach meiner ummaßgeblichen Meinung bedeutet das, dass die 120 m Begrenzung mit einem „Hangaufstieg“ aufwächst.

      Das gilt genau für CO Drohnen nicht.
      Hier ist die Bemessungsgrundlage 120 m vom Startpunkt aus gesehen und der ist fix. Das ist was ganz anderes.
      Was du zum "Hangaufstieg" schreibst, ist nichts anderes als was ich mit AGL (above ground level) und Abstand zum erdnächsten Punkt geschrieben habe.

      Und zu C0 - Fever erläuterte schon - gilt dasselbe. Rechtlich bin ich da in genau gleicher Weise beschränkt (120 m AGL), nur technisch werde ich die in manchen Situationen nicht erreichen. Denn der Hersteller muss verhindern, dass eine Höhe von 120 m überm Startpunkt überschritten wird, sonst kriegt er die C0-Klassifizierung nicht.

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    • Zitat: "Rechtlich bin ich da in genau gleicher Weise beschränkt (120 m AGL), nur technisch werde ich die in manchen Situationen nicht erreichen. Denn der Hersteller muss verhindern, dass eine Höhe von 120 m überm Startpunkt überschritten wird, sonst kriegt er die C0-Klassifizierung nicht."
      Und wo genau ist da jetzt das Problem?
      Es gibt betriebsrechliche Beschränkungen (hier: nicht mehr als 120 m zum nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche) und es gibt zulassungsrechtliche Beschränkungen (hier: nicht mehr als 120 m über dem Startpunkt). Wie im Straßenverkehr halt auch. Ein Moped dürfte betriebsrechtlich (nach StVO) auf der Landstraße 100 km/h fahren, zulassungsrechtlich (nach StVZO) darf es aber halt nur 45 km/h fahren. Ach ja, führerscheinrechtlich und versicherungsrechtlich gibts da auch noch was zu beachten ...
      Warum fällt es manchen so schwer, diesen einfachen Sprung vom Straßenverkehrsrecht zum Luftrecht zu machen?
      Sorry, aber ich versteh es einfach nicht, möglicherweise steh ich auch einfach nur auf dem Schlauch ...
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • Warum fällt es manchen so schwer, diesen einfachen Sprung vom Straßenverkehrsrecht zum Luftrecht zu machen?
      Weil sie es nicht von qualifizierten Fahrlehrern vermittelt bekommen, sondern von Youtube Dummschwätzern, die ihr eigenes Halbwissen wiederum auch nur von anderen Youtube Dummschwätzern haben. Im besten Fall geht nach dem Stille-Post Prinzip immer ein bisschen was verloren, und am Ende herrscht zwischen der Betriebsrechtlichen- und zulassungsrechtlichen Beschränkung ein wirres Durcheinander.
    • Du meinst also, die wuerden auch meckern, wenn sie, mit nem vollem Mopedfuehrerschein in der Tasche, eine gebuehrenpflichtige Verwarnung bekommen, weil sie mit ner frisierten Mofa 60 gefahren sind, obwohl das die Autobahn und ihr Fuehrerschein ohne weiters zulassen?
      Ich denke, du hast recht!
    • gsezz wrote:

      Ich fasse mal kurz die letzte Seite zusammen.

      Es gibt angeblich irgendeine Petition, um deren Inhalt aber ein ganz großes Geheimnis gemacht wird.
      Sehr konkrete Nachfragen werden konsequent ignoriert, und stattdessen versucht, mit Pöbeleien auf Schulhofniveau wieder vom Thema der Petition abzulenken.
      Unterstützer für die Petition werden auch keine gesucht, also sowieso völlig unnötig sie hier überhaupt zu promoten.

      Mir drängt sich das Bild auf, dass eine Petition gar nicht existiert, und sich nur jemand ein bisschen wichtig machen wollte.
      Die „angebliche“ Petition wurde vom entsprechenden Ausschuß für zulässig erklärt , unter der Nr.: 0019/2024 veröffentlicht und zur Mitzeichung freigegeben.Einsehbar auf den entsprechenden Webseiten der EU.

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