Fliegen über dem eigenen/erlaubten Grundstück

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  • @Exterra Das mag sein, aber in der Justerei ist man eben genau, genau damit eben nicht so ein schwurbel raus kommt.

    Dein Einwand mit der Privatsphäre ist durchaus berechtigt und ja, wer mit einer Drohne eine Straße entlang fliegt, der könnte sich unter Umständen einer Tat nach §201a StGB schuldig machen. Muß er aber nicht. Und das „könnte” ist eben nicht strafbar.

    Ich kann auch mit einem vier Meter hohen Sattelschlepper, auf dem ich etwa 50 Webcams montiert habe incl. Übertragungsantennen zu Youtube, hier durchs Wohngebiet fahren, schön brav an den Häusern vorbei mit fantastischem Blick in Schlafzimmer und sonstige Fenster. Darf ich machen. Dazu muß der Sattelschlepper natürlich zugelassen sein und ich muß einen Führerschein haben.

    Privatrechtlich kann es sein, daß dann ein genervter Anwohner auf die Idee kommt, auf Unterlassung zu klagen und dann entscheidet ein Richter, wie man das Dilemma „Kläger will keine Angst vorm Ausspionieren haben” und “Beklagter will sein Fahrzeug zu seinem Haus und zurück fahren” am besten löst.

    Und schließlich und endlich kann es sein, daß mich jemand beobachtet, wie ich genau neben dem Badezimmerfenster von Verena Schinkendobler eine Kamera aktiviere und sie unter der Dusche filme, was eine Straftat nach §201a StGB darstellt.

    Aber ansonsten sagt die StVO ganz klar, daß ich das darf. Und ja, ich darf sogar die Kameras einschalten und das ganze filmen. Dann geh ich heim in mein Privatkino und schau mir die Häuser von Nachbar Hoppenstedt und von Lausewitz an.

    Bei der Drohne gilt das ganze analog.
  • Ich glaube, dass wir eine unterschiedliche Auffassung haben bzgl. Genauigkeit und Relevanz. Das macht aber in einem freien Online-Medium nichts, solange man sich mit der Zeit annähernd. :)

    Wenn ich deinen Post jetzt richtig lese, sind wir zu dem Schluss gekommen, dass das die Drohne beim Thema Eindringen in die Privatsphäre mittelbare Relevanz hat und wenn die Umstände so sind, dass man nicht gegen Gesetze verstößt, dann macht man auch nichts Illegales. ;)

    Ich lese in deinem letzten Beitrag keine Frage mehr heraus. Wäre denn aus deiner Sicht bei der Betrachtungsweise noch etwas offen?
  • PatrickBaer schrieb:

    @Exterra Das mag sein, aber in der Justerei ist man eben genau, genau damit eben nicht so ein schwurbel raus kommt.

    Dein Einwand mit der Privatsphäre ist durchaus berechtigt und ja, wer mit einer Drohne eine Straße entlang fliegt, der könnte sich unter Umständen einer Tat nach §201a StGB schuldig machen. Muß er aber nicht. Und das „könnte” ist eben nicht strafbar.

    Ich kann auch mit einem vier Meter hohen Sattelschlepper, auf dem ich etwa 50 Webcams montiert habe incl. Übertragungsantennen zu Youtube, hier durchs Wohngebiet fahren, schön brav an den Häusern vorbei mit fantastischem Blick in Schlafzimmer und sonstige Fenster. Darf ich machen. Dazu muß der Sattelschlepper natürlich zugelassen sein und ich muß einen Führerschein haben.

    Privatrechtlich kann es sein, daß dann ein genervter Anwohner auf die Idee kommt, auf Unterlassung zu klagen und dann entscheidet ein Richter, wie man das Dilemma „Kläger will keine Angst vorm Ausspionieren haben” und “Beklagter will sein Fahrzeug zu seinem Haus und zurück fahren” am besten löst.

    Und schließlich und endlich kann es sein, daß mich jemand beobachtet, wie ich genau neben dem Badezimmerfenster von Verena Schinkendobler eine Kamera aktiviere und sie unter der Dusche filme, was eine Straftat nach §201a StGB darstellt.

    Aber ansonsten sagt die StVO ganz klar, daß ich das darf. Und ja, ich darf sogar die Kameras einschalten und das ganze filmen. Dann geh ich heim in mein Privatkino und schau mir die Häuser von Nachbar Hoppenstedt und von Lausewitz an.

    Bei der Drohne gilt das ganze analog.
    Ja wenn das so deine geschwurbelte Rechtswahrnehmung ist und du die Antwort für dich bereits weisst, dann erübrigt sich doch deine Frage in #1. Viel Spaß mit den Nachbarn.