Mit der Drohne Feuer von einem Grundstück mit Erlaubnis filmen

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    • Mit der Drohne Feuer von einem Grundstück mit Erlaubnis filmen

      Moin Leute,

      mein erster Thread seit also bitte nachsichtig mit mir.

      Ich habe von meinem Nachbarn die Erlaubnis sein Grundstück und seine Felder zu befliegen.
      Vor kurzem hat bei Ihm ein Feld angefangen zu brennen. Da ich zu der Zeit grad auf seinem Hof war (mit Drohne in Persona) meinte seine Frau ich soll die mal dahin fliegen und schauen wie es sich ausbreitet und dabei filmen wie Ihr Mann mit dem Grubber das Feuer eingrenzt damit es sich nicht weiter ausbreitet.
      Da ich hierzu die Rechtslage nicht gut genug kannte habe ich nur vom Hof aus einmal von oben draufgehalten und die Drohne schnell runtergeholt als die Feuerwehr anrückte.

      Frage: Wenn ich auf dem Grundstück meines Nachbarn die Erlaubnis habe zu fliegen und es fängt an zu brennen, darf man dann trotzdem mit der Drohne (natürlich in angemessenem Abstand) auf das Feuer draufhalten, oder gilt hier das man keine "Unfallorte bzw. Einsätze" filmen darf?
      Wie schaut es aus wenn dann die Feuerwehr anrückt und mit dem löschen beginnt?

      Bevor ich meinem Nachbar das gebe und der das auf Socialmedia oder so verbreitet will ich das lieber geklärt haben (trotz nem ca. Abstand von 150m), habe dazu leider im Netz nichts explizites gefunden und wäre esuch dankbar wenn sich einer findet der die Fragen beantworten kann.

      Vg
      Ju_Li
    • Du musst mind. 100m Abstand (äh: Höhe) halten. Und natürlich niemals ansatzweise die Einsatzkräfte stören.

      „Darin geregelt soll ebenfalls sein, daß bei der privaten Nutzung die Flughöhe auf 100 Meter begrenzt wird und das Fliegen verboten wird über Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen und Wohngebieten.„
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von OlliHH ()

    • Der logische Verstand sagt mir ganz klar, dass es keine Rolle spielt ob du das von einem Privatgrundstück mit Erlaubnis zum Fliegen filmst. Du hast von ihm lediglich die Erlaubnis zum Fliegen aber keinesfalls die Erlaubnis das Unfallgeschehen bzw. den Einsatz in einem Abstand von unter 100 Meter zu filmen . Dazu bräuchtest du die Zustimmung des Einsatzleiters. Solange der Einsatz aber noch nicht begonnen hat sehe ich kein Problem
    • skyspy schrieb:

      Du hast von ihm lediglich die Erlaubnis zum Fliegen aber keinesfalls die Erlaubnis das Unfallgeschehen bzw. den Einsatz in einem Abstand von unter 100 Meter zu filmen
      Naja also seine Frau meinte ja ich solle hinfliegen also hätte Sie ja damit die Erlaubnis erteilt, zumindest bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte. :whistling:

      Aber davon mal ab scheint es wohl etwas zu sein was meiner Meinung nach nicht klar definiert ist (so wie so ziemlich vieles im Drohnenbereich)
      Ich dank euch schonmal für eure Kommentare und sollte nochmal einer über den Thread stolpern der noch was ergänzen kann dann gern her damit. :D
    • Ju_Li schrieb:

      Aber davon mal ab scheint es wohl etwas zu sein was meiner Meinung nach nicht klar definiert ist (so wie so ziemlich vieles im Drohnenbereich)
      Es ist alles klar definiert, es wird nur nicht von jedem klar verstanden. :)

      Was den Fall hier angeht:
      Sobald ein Bereich zu einem Einsatzort gemäß § 21h Abs. 3 Ziff. 11 wird, hat weder ein Grundstücksbesitzer noch sonst jemand mit alleiniger Ausnahme des jeweiligen Einsatzleiters luftrechtlich die Befugnis, einen Betrieb innerhalb der 100m um diesen Bereich "zu erlauben".
      Dabei sollte man berücksichtigen, dass der Einsatzort nicht auf den Brand selbst beschränkt ist, sondern der Bereich ist, den die Feuerwehr nutzt, nicht ausschließlich aber bspw. auch für ihre eigenen Drohnen.
    • Leider kann ich dem nicht einmal teleologisch betrachtet uneingeschränkt zustimmen.

      Ein Einsatz durch die Behörden der Gefahrenabwehr beginnt mit der Kenntnisnahme der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Behörde (bzw. mit der Entscheidung der Behörde, tätig zu werden, aber die ist dann eine gebundene Entscheidung), nicht erst durch das Eintreffen der Einsatzkräfte am Einsatzort.
      Das ist auch die gängige Formulierung, die Einsatzkräfte treffen am Einsatzort ein - also war der da schon vorher.
      Neben Persönlichkeitsrechten betroffener und Behinderung der Einsatzkräfte könnten ja auch Informationen an Dritte weiter gegeben werden, die zu einer Verdunklungsgefahr führen. Auch das ist eine Erwägung, den Betrieb von UAS an Einsatzorten zu verbieten und die trifft bereits zu, bevor die Pilozei am Einsatzort ist (jetzt in dem Fall). Auch Unfallopfer könnten in ihren Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden, bevor die Feuerwehr da ist.
      Also kann auch der Schutzzweck der Norm bestehen, bevor die Einsatzkräfte vor Ort sind.

      Von daher würde ich die These, das kein Einsatzort da wäre, solange die Einsatzkräfte dort nicht eingetroffen sind nicht unterstützen.

      Bei einem brennenden Heuschober und ausschließlich Sachschäden wird da, sofern die Einsatzkräfte nicht behindert wurden keiner nach krähen, aber ich warne ausdrücklich davor, diese These zu generalisieren!
    • Generalisieren kann man wie immer gar nichts, da es immer auf den Individualfall ankommt. Sonst bräuchte es keine Gerichte, um diese so häufig auszusortieren.

      Dass ein Bereich ein Einsatzort ist, muss mir kenntlich sein. Einem Fernpiloten fehlt die Kenntnis darüber, ob da in der Zentrale ein Schalter einer Definition umgelegt wird.
      Natürlich kann man bei einem Verkehrsunfall davon ausgehen, dass dieser selbstverständlich auch unmittelbar einem Einsatzort zuzurechnen ist, abgesehen davon, dass Unfalorte ja ebenfalls explizit in 21h genannt werden. Ebenso kann man davon ausgehen, wenn irgendwo in der Stadt eine Hütte brennt. Mit Persönlichkeitsrechten hat das allerdings nichts zu tun, das regelt hier nicht das Luftrecht, sondern bei Unfällen das Strafgesetzbuch.

      Und ja, wenn irgendwo in Puselmuckel Teile eines Feldes brennen, besteht ebenso die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Feuerwehr anrückt, ob man davon direkt ausgehen muss, lasse ich mal dahingestellt. Ob man dann vorher da aufsteigt, muss man eben mit seinem Verstand ausmachen, sofern einigermassen gesund vorhanden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      Einem Fernpiloten fehlt die Kenntnis darüber, ob da in der Zentrale ein Schalter einer Definition umgelegt wird.
      War klar das sowas kommt...
      Wenn ein Fernpilot nicht schuldhaft gegen ein Verbot verstößt ist das sowieso unschädlich für ihn, jedenfalls in ordnungsrechtlicher Hinsicht.

      Insofern kann es auch egal sein, wenn die Feuerwehr schon unterwegs ist, um Oma Erna mit Herzkaschper abzuholen, er ist schuldlos unwissend bis er die Feuerwehr sieht. Bei einem Feldbrand dagegen kann davon ausgegangen werden, das hier bereits ein Einsatzort ist, auch wenn die FW noch nicht vor Ort ist.
      Mehr noch sollte man bei einem Feldbrand nicht die Drohne auspacken sondern die 112 anrufen, wenn man nicht Gefahr laufen will über § 323c StGB zu stolpern. Und wenn man angerufen hat sagen die entweder Ja danke, wir kommen oder Wissen wir schon und sind unterwegs.
      Und dann... merkste grad auch, oder?
    • MajorGriffon schrieb:

      War klar das sowas kommt...
      ...sagt der Gendankenspiel-Theoretiker aus seinem Sessel.

      MajorGriffon schrieb:

      Bei einem Feldbrand dagegen kann davon ausgegangen werden, das hier bereits ein Einsatzort ist, auch wenn die FW noch nicht vor Ort ist.
      Wo steht das?
      Nenne Präzedenzfälle. Urteile? Irgendwelche Bussgelder? Irgendwas zur Stützung deiner "These", wovon man denn auszugehen hat?
    • @Ju_Li zum Thema §21h, Punkt 3, Nummer 11, was die Einsatzstellen (von BOS) betrifft, kann ich dir folgendes sagen.

      Der jeweilige Einsatzleiter bestimmt nach seinem eigenen Ermessen, ob er es zulässt, dass man unter und innerhalb von 100 Metern um den Einsatzort, der Stelle, fliegen darf oder nicht.

      Ist man ganz und gar eine private Person, handelt es sich hierbei somit also ausschließlich um Drohnenflüge zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung. Diese würden/werden mit sehr sehr hoher Wahrscheinlichkeit nie vom jeweiligen Einsatzleiter genehmigt werden würden, wenn dies für den oben genannten Zweck wäre.

      Ich war in den vergangen 6 Wochen für Luftaufnahmen bei ein paar Einsätzen in unserem Landkreis als Pressevertreter vor Ort. Vornweg, letztendlich macht es beim Drohnenflug für §21h, Punkt 3, Nummer 11 keinen Unterschied zwischen einem Pressevertreter und einer reinen privaten Person, die mit einer Drohne fliegt.

      Zuletzt vor 2 Wochen, bei einem Großbrand einer Autowerkstatt. Hier waren weit mehr als 130 Einsatzkräfte der Feuerwehren aus der unmittelbaren Umgebung, sowie teils Überland im Hilfseinsatz. Die Polizei hatte aufgrund des Ausmaßes ebenfalls ein gutes Dutzend an Polizeibeamten vor Ort, mehr oder weniger präventiv. Kriminaltechnisch sowieso. Aufgrund des genannten Ausmaßes, war/wurde hier ein Einsatzleiter der Polizei abgestellt, nebst dem der Feuerwehr, was bei der Polizei seltener vorkommt.

      Die direkte Einsatzstelle war so gesehen begrenzt auf das Brandobjekt, der Autowerkstatt. Aufgrund der sehr vielen Einsatzkräfte, war die Ortsdurchfahrt, zugleich eine Kreisstraße, im näheren Bereich weiträumig abgesperrt. Daraus ergab sich das Einsatzgebiet. Einen Steinwurf vom Brandobjekt entferntes Freibad wurde sofort geräumt und zusätzlich wurde hier das Wasser als Löschwasser zweckentfremdet.

      Nach Rücksprache vor Ort mit dem Einsatzleiter der Polizei und der Feuerwehr, wurde der Drohnenflug ohne zu zögern genehmigt, mit der Bedingung, jedoch nicht über der direkten Einsatzstelle (Brandobjekt) zu fliegen. (Würde ich bei Bränden aufgrund des Brandrauches und der Thermik sowieso nie). Im gesamten, zu dieser Zeit temporären Einsatzgebiet, wurde, wie erwähnt, der Flug genehmigt.

      In dem Ort, in dem Bereich, war außer der Nummer 11, ein weiteres geografisches Gebiet, dass zu beachten war. Nummer 8. Da aufgrund der Evakuierung des Freibades, dies sozusagen schlagartig „außerhalb“ der Betriebs- & Badezeit war, wäre so gesehen ein Flug darüber ohne Einschränkung möglich gewesen. Aber, wie bereits erwähnt, griff hier zugleich Nummer 11, da es zur Einsatzstelle gehörte.

      Vor gut 6 Wochen gab es ebenfalls in meiner Nähe eine Waldbrandserie innerhalb von 2 Wochen, bei dem es 7 Brände gab, die durch einen Brandstifter gelegt wurden. Bei zwei dieser Einsätze war ich ebenfalls vor Ort. Gedacht war es eigentlich ebenso als Pressevertreter, das aber dann anders endete, was mir nichts ausmache. Der Einsatzleiter der Feuerwehr wandte hierbei den §21k der LuftVO an, was bedeutete, dass dieser mich mit in die BOS einbezog (Live-Luftübersicht Einsatzkräfte-, Fahrzeuge, Brandherde), dass u. A. der Flug höher (rund 300 Meter) gehen konnte. Außer dem genannten Nummer 11 (Einsatzstellen), gab es keine weiteren geografischen Gebiete (wie z. B. Naturschutzgebiete, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücke, etc.), die hätten zu Beginn beachtet werden müssen, wiederum sich durch §21k sowieso aufgehoben hätten.

      Nimmst du von einer Gefahrensituation Kenntnis, ungeachtet das du die Information hierüber von dem Eigentümer/Besitzer der Fläche/Stelle selbst erhalten hast, von diesem generell die Genehmigung für Flüge über und innerhalb hast, dieser dich sogar darum bittet, während einer Gefahrensituation diese zu dokumentieren, bist du verpflichtet, dich an den Nummer 11 zu halten. Denn mit Kenntnisnahme einer Gefahrensituation, die nur noch durch BOS-Einheiten zu lösen/bewerkstelligen sind, beginnt der jeweilige Einsatzort auch schon vor dem ersten Eintreffen von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, etc. (Quelle: Mehrere Einsatzleiter). Letztendlich, da keine exakte rechtliche Definition für den Beginn/Ende dazu existiert, würde die Judikative das letzte Wort fällen.

      Aber, macht man es dennoch, ist das Sensationsgier, alias „Gaffer“. Wären bei Gefahrensituationen noch Menschen (Brände, Unfälle, etc.) involviert, greift hier neben der LuftVO noch das StGB, wie z. B. §201a, was durch Luftaufnahmen verletzt wird. Von Ordnungswidrigkeiten bis zu Straftaten (z. B. §323c (1 & 2) „Unterlassene Hilfeleistung“) können solche Flüge ohne Genehmigung mit sich ziehen.

      Cheers
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    • iceweasel schrieb:

      Nach Rücksprache vor Ort mit dem Einsatzleiter der Polizei und der Feuerwehr, wurde der Drohnenflug ohne zu zögern genehmigt, mit der Bedingung, jedoch nicht über der direkten Einsatzstelle (Brandobjekt) zu fliegen. (Würde ich bei Bränden aufgrund des Brandrauches und der Thermik sowieso nie). Im gesamten, zu dieser Zeit temporären Einsatzgebiet, wurde, wie erwähnt, der Flug genehmigt.
      Ja, rechtlich völlig in Ordnung. Wundert mich trotzdem, bei unserer Feuerwehr hätten sie Dich weggeschickt. Passiert nämlich was mit Deiner Drohne steht der Einsatzleiter im Kellergeschoss vom Dixi-Klo...

      iceweasel schrieb:

      Der Einsatzleiter der Feuerwehr wandte hierbei den §21k der LuftVO an, was bedeutete, dass dieser mich mit in die BOS einbezog (Live-Luftübersicht Einsatzkräfte-, Fahrzeuge, Brandherde), dass u. A. der Flug höher (rund 300 Meter) gehen konnte. Außer dem genannten Nummer 11 (Einsatzstellen), gab es keine weiteren geografischen Gebiete (wie z. B. Naturschutzgebiete, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücke, etc.), die hätten zu Beginn beachtet werden müssen, wiederum sich durch §21k sowieso aufgehoben hätten.
      Die scheinen echt großes Vertrauen in Dich zu haben... Wie sind im O-Amt nur sehr dürftig ausgestattet was Drohnen angeht und was da liegt ist so überlagert, mit den Akkus fliege ich nicht mehr.
      Ich hab mal angeboten, gelegentlich mit meinem Zeuchs auszuhelfen, was wohlwollend aufgefasst wurde und vom Rechtsamt genau so wohlwollend geprüft wurde.
      Allerdings so einfach auf die schnelle geht das eben nicht, die müssen lt. Rechtsamt zunächst eine tageweise gewerbliche Versicherung buchen. Also die Stadt, es geht nicht, das ich die buchen und die mir das erstatten. Und selbst dann ist das eine wackelige Sache, im Fall der Fälle, was z.B. Dokumentationspflichten ect. angeht.

      Unsere Feuerwehr hat selbstverständlich einen eigenen Vogel, den sie akribisch prüft und ggf. wartet und das auch alles dokumentiert. Etwas anderes würde bei uns auch kein Einsatzleiter in die Luft lassen, es sei denn das wäre die Rettung in allerhöchster Not (wobei mir kein Szenario einfällt)
    • @MajorGriffon Seit etwas mehr als 10 Jahren kennt man sich im pressetechnischen (Foto-/Videoaufnahmen) Bereich bei den Einsätzen, was z. B. auch das Thema Vertrauen betrifft, keinen scheiß zu machen. Gerade wenn es hochsensible Themen betrifft, die bei manchen Einsätzen vorkommen können. Und das mit der Drohne ist ja nicht immer. Ab und an ergibt es sich das mal. Vom Wetter sowieso abhängig, dann das generelle Ausmaß des Einsatzes und weitere Faktoren. Schein, Versicherung, etc. pp. was so Pflicht, teils optional ist, ist trotzdem alles vorhanden. Flugbuch führe ich seit Beginn an für mich schon immer. Auch rein im privaten Drohnenfliegen.

      Ich glaube, wenn es gewissenhaft angegangen wird, werden einem die wenigsten Steine in den Weg gelegt. Selbst das generelle mit 21h finde ich richtig. Nur so wird, wer wirklich Interesse an der jeweiligen Umsetzung seines Vorhabens (vor-beschränkt durch 21h) hat, dadurch mehr und mehr sensibilisiert bzw. schaut und setzt es auch wie eigentlich darin gewollt, dementsprechend richtig um.

      Offene Kommunikation ist da das A und O. Hatte im vergangenen Jahr mit dem örtlichen Ordnungsamt meiner Stadt, das Polizeirevier und Landratsamt Kontakt und Austausch, wegen rein privater Drohnenflüge für Aufnahmen vom alljährlichen Volksfest. Nicht der Überflug über die Menschen ihm Gelände, sondern auf/über den Parkplätzen bis zur virtuellen Luftgrenze, wo das (Lauf/Fahrgeschäft)-Gelände begann und die Leute standen/liefen, etc. Da 5 Meter daneben noch eine Bundesstraße ist, die teils das Gelände für Parkplätze trennte, war da das Landratsamt als Unterbehörde dafür zuständig, was Freigabe zwecks Überflug oder nicht, betraf. Stadt war Betreiber des Volksfestes und des temporären Geländes, Landratsamt wie erwähnt die zuständigen für die Bundesstraße daran.

      Macht man einfach alles so, ohne Verstand oder aus Absicht, sich nicht an geltende Regeln oder optionale Empfehlungen zu halten, braucht man sich meistens nicht um das negative Resultat wundern.
    • Moin,
      wie sieht es eigentlich im erstgenannten Beispiel aus,
      wenn Kornfeld beginnt zu brennen und zufällig betriebsklare Steuerin
      läßt ihre Drohne kurz aufsteigen, um schnell Brandaten zu haben und Beweise (z.B. sichern v. Auto/Kennzeichen mutmaßlicher Täter etc.) um sie dann der anrückenden FW zu übergeben?
      Gibt es da ein „Notrecht“, das Überschreitungen deckt?
    • Wenn sich deutliche Anhaltspunkte erkennen lassen, z.B. Person läuft mit brennender Fackel oder mit Benzinkanister über Kornfeld und verschüttet Inhalt, kurz danach steigen Rauchwolken auf, ich denke da wird jede Behörde solche Videoaufnahmen dankbar zur Beweissicherung annehmen.

      Ansonsten sind Ermittlungen Aufgabe der Behörden und nicht der Drohnenpiloten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyspy ()

    • Birdie schrieb:

      Moin,
      wie sieht es eigentlich im erstgenannten Beispiel aus,
      wenn Kornfeld beginnt zu brennen und zufällig betriebsklare Steuerin
      läßt ihre Drohne kurz aufsteigen,..
      Ich würde als Nichtexperte von "genehmigter Brandrodung" ausgehen und kurz aufsteigen.

      Himmel, ich denke mit gesundem Menschenverstand kann jeder die Situation einschätzen und entscheiden

      Wobei, nachher steht im Feld eine Person, dann müsstest du ja vor dem Flug noch Hilfe leisten.
      Oder, du siehst die Person erst aus der Luft, dann.....
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • TimDJI schrieb:

      Wobei, nachher steht im Feld eine Person, dann müsstest du ja vor dem Flug noch Hilfe leisten.
      Nur zur Klarstellung: §323c StGB bezieht sich nicht nur auf Personenschäden, unterlassene Hilfeleistung kommt auch gegen andere Rechtsgüter in Frage.

      Konkret wird auch in Abs. genannt:
      Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


      Bei einem Feldbrand ist zwingend von der "gemeinen Gefahr" auszugehen.

      TimDJI schrieb:

      Ich würde als Nichtexperte von "genehmigter Brandrodung" ausgehen und kurz aufsteigen.
      Ich denke nicht, das Brandrodung in DE genehmigungsfähig ist. Konnte ich auf die schnelle auch nix zu finden. Mit 100%tiger Sicherheit kann ich Dir für die Gemeinde, in der ich arbeite versichern, das Du bei einem solchen Antrag stets auf die Zumutbarkeit mechanischer Rodung verwiesen werden würdest, sofern Dein Antrag nicht sowieso gebunden abschlägig beschieden werden müsste.

      Sollte es tatsächlich unter Umständen, die ich mir nicht ausmalen kann genehmigungsfähig sein kannst Du Dir jedoch sicher sein, das umfangreiche Maßnahmen getroffen sein werden, die Ausbreitung des Feuer zu kontrollieren. Um das ganze Areal werden Brandwachen aufgestellt sein und Löschmittel werden bereit gehalten. Ich spreche hier nicht von einem 20kg-Feuerlöscher...
      Wenn es genehmigte Brandrodungen wären würdest Du von rechtmäßig gewollten Charakter der Maßnahme Notiz nehmen können.
    • MajorGriffon schrieb:

      TimDJI schrieb:

      Ich würde als Nichtexperte von "genehmigter Brandrodung" ausgehen und kurz aufsteigen.
      Ich denke nicht, das Brandrodung in DE genehmigungsfähig ist.
      Entschuldige bitte, ich dachte, der Sarkaskus wäre auch ohne Emoji zu erkennen.

      Was ich damit zum Ausdruck bringen wollte, in Kombination mit dem gesunden Menschenverstand.
      Das niemand der klar im Kopf ist, bei Entdeckung eines Feldbrandes, zuerst die Drohne auspackt und fliegt. Der Ruft hoffentlich sofort 112.

      Weil es vermutlich den Meisten so geht, also man bei Entdeckung wohl auch schon mit einem ausgerufenen Einsatz rechnen muss, evtl. auch erst in 10min, da steigt man ja auch nicht nochmal kurz mit der Drohne auf. Soweit dazu


      MajorGriffon schrieb:

      Nur zur Klarstellung: §323c StGB bezieht sich nicht nur auf Personenschäden, unterlassene Hilfeleistung kommt auch gegen andere Rechtsgüter in Frage.
      Konkret wird auch in Abs. genannt:
      Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
      Das ist jetzt wirklich interessant und merke ich mir zukünftig, das wusste ich so im Detail nicht.
      mercy
      ..
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    • Nun ja, wenn man brav die Feuerwehr alarmiert hat und danach seine Drohne aus- und beim Eintreffen der Einsatzkräfte wieder weg packt wird das keine Sau jucken.

      Ich gebe allerdings auch mal folgendes zu bedenken: Wenn man einen Brand mit der Drohne - auch aus rechtmäßigem Abstand und das fällt auf... Sollte der Verdacht der Brandstiftung im Raume stehen ist man schnell im Fokus der Ermittlungen. Ich meine, keine Sorge, da kommt man meist auch wieder raus wenn man nix angestellt hat, aber schön ist anders.