Bist Du sicher? Zählt hier "Inverkehrbringung" bezogen auf das individuelle Exemplar oder auf das Produkt? Was ist, wenn sich das Produkt ändert, z.B. durch geringfügige Modifikationen der Hardware, die nicht offensichtlich sind oder kommuniziert wurden? Neue Software-Version?Thomas B schrieb:
Naja so eindeutig ist das eben nicht, wie viele hier meinen. Ich bin zufällig Jurist und habe mich hier tief eingelesen in die EU Drohnenverordnung. Da die mini 4 pro vor den 1.1.24 in den Verkehr gebracht wurde, gilt sie deklassifiziert als Bestandsdrohne, ganz egal wann die deklassifizierung vorgekommen wurde. Was DJI hierzu behauptet, tut überhaupt nichts zur Sache.
Wenn nun nach 1.1.24 eine sagen wir mini 5 pro erscheint, wird das nicht mehr funktionieren und eine Deklassifizierung wäre rechtlich unzulässig.
Aber ich habe kein Interesse an jeglicher Diskussion darüber und gönne jedem seine eigene Klugscheisserei.
Kann es tatsächlich sein, das man ein Produkt am 31.12.23 auf den Markt wirft, auch immer wieder kleine Verbesserungen und Modifikationen an Hard- und Software durchführt und es dennoch bis St. Ultimo weiter verkaufen kann als Bestandsdrohne?
Kommt mir schon rein teleologisch betrachtet nicht sinnig vor, Ziel der EU-Drohnenverordnung ist es schliesslich, das nach und nach ALLE im Betrieb befindlichen Drohnen (bis auf Eigenbauten, hier gelten eigene Regeln) eine C-Klasse haben,