(wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile usw.

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • Rabbit55 schrieb:

    Bestand = vor dem Stichtag verkauft, nach dem Stichtag nur noch mit Klassifikation.
    Das sehe ich allerdings nicht. Die Novelle des Blue Guide bezieht sich allgemein auf den Warenverkehr, die DVO 947/2019 jedoch explizit nur auf das "Inverkehrbringen". Das ist und bleibt normiert wie oben mehrfach ausgeführt. Davon ab hat es ja auch einen Hintergrund, dass auch im Blue Guide zwischen Inverkehrbringund und Beretstellung differenziert wird.

    Letztlich führt das alles aber hier eh viel zu weit. Bei den ganzen Minis steht ja sowieso die Nachklassifizierung im Raum, sie werden bei der EASA ja schon als klassifiziert gelistet, auch DJI nimmt in den US-Handbüchern schon Bezug darauf. Und bei allen anderen Drohnen, die unklassifiziert in 2024 verkauft werden, wird man sehen wie es mit dem Thema weiter geht, und ob irgendjemand da gegebenenfalls mal interveniert oder auch nicht, und ob das gegebenenfalls zum Bumerang wird oder auch nicht.
    In der Regel ist dann selten der Hersteller, sondern der Kunde bei so was immer der Dumme, und viele wollen das ja offenbar hier auch gar nicht anders. Und damit bin zumindest ich zu dem Thema auch endgültig raus.

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022XC0629(04)



    "Der neue Rechtsrahmen hat die Ausrichtung der EU-Rechtsvorschriften im Verhältnis zum Marktzugang verändert. Früher war der Wortlaut der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf den Begriff des „Inverkehrbringens“ fokussiert, einen herkömmlichen Begriff aus dem
    Bereich des freien Warenverkehrs, der die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der EU bezeichnet. Im neuen Rechtsrahmen
    wird unter Berücksichtigung des Binnenmarkts der Schwerpunkt auf die Bereitstellung eines Produkts gelegt, wodurch das Geschehen nach der
    erstmaligen Bereitstellung eines Produkts größere Bedeutung erlangt.
    Dies entspricht auch der Logik, Marktüberwachungsbestimmungen der EU zu erlassen. Die Einführung des Begriffs der Bereitstellung erleichtert die
    Rückverfolgung nichtkonformer Produkte zum Hersteller."


    Der Blue Guide ist von 2022 die Drohnenverordnung ist von 2019. Daher die etwas anders gefasste Interpretation des Inverkehrsbringens.
  • Rabbit55 schrieb:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022XC0629(04)



    "Der neue Rechtsrahmen hat die Ausrichtung der EU-Rechtsvorschriften im Verhältnis zum Marktzugang verändert. Früher war der Wortlaut der
    Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf den Begriff des „Inverkehrbringens“ fokussiert, einen herkömmlichen Begriff aus dem
    Bereich des freien Warenverkehrs, der die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der EU bezeichnet. Im neuen Rechtsrahmen
    wird unter Berücksichtigung des Binnenmarkts der Schwerpunkt auf die Bereitstellung eines Produkts gelegt, wodurch das Geschehen nach der
    erstmaligen Bereitstellung eines Produkts größere Bedeutung erlangt.
    Dies entspricht auch der Logik, Marktüberwachungsbestimmungen der EU zu erlassen. Die Einführung des Begriffs der Bereitstellung erleichtert die
    Rückverfolgung nichtkonformer Produkte zum Hersteller."


    Der Blue Guide ist von 2022 die Drohnenverordnung ist von 2019. Daher die etwas anders gefasste Interpretation des Inverkehrsbringens.
    danke!
    Soweit alles verständlich, aber heißt das jetzt übersetzt: Was in der Drohnenverordnung steht ist so nichtmehr gültig? Das müsste es ja heißen.
    So richtig schlau werde ich nicht. Weder ist das eine neue Definition für Inverkehrbringen noch ein "Überschreiben " der bishe benutzten Verwendung von Inverkehrbringen?
  • Barnie schrieb:

    Rallex schrieb:

    Sascha3580 schrieb:

    @Rallex

    Weihnachten ist vorbei. Wünsche werden erst am 24.12.2024 wieder erfüllt.
    Ich wünsche es mir zum Geburtstag am 11.02. :thumbup: :whistling:
    Ok schon ein wenig her, aber ich fand es so amüsant, als ich mich hier und Heute, seit Anfang Januar mal wieder auf Stand bringen wollte und über das heutige Datum stolperte. Dieses möchte ich nun als Anlass nehmen mich (als stiller Leser :whistling: ), für Eure Zeit und Mühen zu bedanken!
    @Rallex
    Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag :thumbsup:

    @allen Zusammen
    vielen herzlichen Dank für all Eure Ausführungen, welche dazu geführt haben dass ich eine für mich individuelle Entscheidung treffen konnte, noch dazu in Ruhe zwischen Weihnachtsbaum und Sekt :thumbup:k
    Vielen Dank für die Glückwünsche. :) Puh 32... :)
    Mini 3 m. RC1
    Mini 4 Pro m. RC2
  • skyscope schrieb:

    Und bei allen anderen Drohnen, die unklassifiziert in 2024 verkauft werden, wird man sehen wie es mit dem Thema weiter geht....
    Dazu nun noch die aktuelle Info vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr via DIPUL-Pressemitteilung:

    "Ab sofort dürfen in der offenen Kategorie nur noch Drohnen mit einer C-Klassifizierung (z.B. C0 oder C1) in Verkehr gebracht werden. Lagerbestände, die für den Verkauf bestimmt sind, dürfen noch abverkauft werden."

    Solle es dann auch für die auf den Punkt bringen, die mit den Ausführungen aufgrund des Blue Guides und dem Begriff des "Inverkehrbringen" ihre Schwierigkeiten haben/hatten, @willi62 @Fever

    Nebenbei darüber hinaus, bei Bedarf:
    "Ab sofort ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Marktüberwachung C-klassifizierter Drohnen zuständig. Hinweise zu Drohnen, die als C-klassifizierte Drohnen in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht deren Anforderungen erfüllen, können direkt per E-Mail an uas@lba.de gesendet werden."

    Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • skyscope schrieb:

    "Ab sofort dürfen in der offenen Kategorie nur noch Drohnen mit einer C-Klassifizierung (z.B. C0 oder C1) in Verkehr gebracht werden. Lagerbestände, die für den Verkauf bestimmt sind, dürfen noch abverkauft werden."
    Wodurch eignet sich diese Aussage, Klarheit über den Begriff "Inverkehrbringen" herbeizuführen?


    skyscope schrieb:

    Nebenbei darüber hinaus, bei Bedarf: ...
    ... steht dort schon in Beitrag #23.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • willi62 schrieb:

    Wodurch eignet sich diese Aussage, Klarheit über den Begriff "Inverkehrbringen" herbeizuführen?
    ...da besteht weiterhin Unklarheit?

    Produkt (jedes Einzelprodukt) wird vom Importeur/Hersteller in die EU eingeführt ->Inverkehrbringen, es zählt das Datum
    Produkt wird vom Importeur an der Händler verkauft ->Bereitstellen, es zählt das Datum
    Produkt wird vom Hersteller in die EU eingeführt und dem Endkunden übergeben ->Inverkehrbringen, es zählt das Datum und anschließender Bereitstellung

    Deshalb dürfen Lagerbestände von MediaMarkt und Co. noch abverkauft werden
    Der Endverbraucher ist nicht Teil der Wirtschaftsbeteiligten für die die Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, kauft der Endverbraucher im Handel ändert sich an der Rechtslage nach erstmaliger Bereitstellung nichts mehr.
    ..
    Mini 3 Pro, Macbook Air M2
  • TimDJI schrieb:

    willi62 schrieb:

    Wodurch eignet sich diese Aussage, Klarheit über den Begriff "Inverkehrbringen" herbeizuführen?
    ...da besteht weiterhin Unklarheit?
    Produkt (jedes Einzelprodukt) wird vom Importeur/Hersteller in die EU eingeführt ->Inverkehrbringen, es zählt das Datum
    Produkt wird vom Importeur an der Händler verkauft ->Bereitstellen, es zählt das Datum
    Produkt wird vom Hersteller in die EU eingeführt und dem Endkunden übergeben ->Inverkehrbringen, es zählt das Datum und anschließender Bereitstellung

    Deshalb dürfen Lagerbestände von MediaMarkt und Co. noch abverkauft werden
    Der Endverbraucher ist nicht Teil der Wirtschaftsbeteiligten für die die Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, kauft der Endverbraucher im Handel ändert sich an der Rechtslage nach erstmaliger Bereitstellung nichts mehr.
    Nein, nach Rechtslage dürften eigentlich keine Drohnen mehr verkauft werden, die nicht zertifiziert sind. Die Harmonisierungsbestimmunen gelten auch für den letzten Verkauf an den Endkunden, siehe oben. Aber das Luftfahrt Bundesamt kann das nicht überwachen. Es ist schon schwierig genug bei Einfuhr alles zu überwachen, aber die Lagerbestände und den Verkauf in den Geschäften zu überwachen, dürfte unmöglich sein. Deshalb hier, die großzügige Erlaubnis die Lagerbestände abzuverkaufen.
  • @TimDJI, am besten nicht als Anlass für eine weitere Runde im Karussell nehmen, ist offensichtlich eh zwecklos. Man bekommt in eine Kölsch-Stange auch keine Maß Bier. Und @Rabbit55, damit liegst du was die Relevanz für VO 947/2019 angeht immer noch daneben. Hier gehts letztlich um Drohnenverkehr, nicht um allgemeinen Warenverkehr.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • TimDJI schrieb:

    Deshalb dürfen Lagerbestände von MediaMarkt und Co. noch abverkauft werden
    Die Mini 3 Pro wird ja aber nicht nur von MediaMarkt verkauft, sondern auch von DJI selber aus China und damit ja offensichtlich weiterhin umklassifiziert Inverkehr gebracht. Vielleicht kannst du mir ja dann mal erklären, wie es sich damit verhält.
  • DJI hat derzeit für die Mini 3 Pro sehr kurze Lieferzeiten in Deutschland (2-3 Tage), das spricht momentan tatsächlich für Lieferung aus EU-Lagerbestand.


    TimDJI schrieb:

    ...da besteht weiterhin Unklarheit?
    Nein. ... aber nicht aufgrund einer Pressemitteilung des BMDV/DFS vom 16.2. (auch noch falsch: nicht "ab sofort", sondern "seit 1.1.24" müsste es richtigerweise dort heissen.)

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • Rabbit55 schrieb:

    Aber das Luftfahrt Bundesamt kann das nicht überwachen.
    Oder das LBA handhabt das aus Praktikabilitätsgründen anders, weil ja der Nachweis des EU-Importdatums des individuellen UAS-Exemplars dem Betreiber gar nicht zuzumuten ist ... ich werde da jetzt mal anfragen, wie die sich das vorstellen oder handhaben.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • Fever schrieb:

    TimDJI schrieb:

    Deshalb dürfen Lagerbestände von MediaMarkt und Co. noch abverkauft werden
    Die Mini 3 Pro wird ja aber nicht nur von MediaMarkt verkauft, sondern auch von DJI selber aus China und damit ja offensichtlich weiterhin umklassifiziert Inverkehr gebracht. Vielleicht kannst du mir ja dann mal erklären, wie es sich damit verhält.
    Schau dir meinen Post nochmal an.
    Inporteur, Händler....
    DJI ist Importeur und Händler zugleich, demnach dürften die keine Lagerbestände aus "Bereitstellung" haben.
    Würde es in der EU einen DJI Händler geben der quasi zwischen Endkunde und dem DJI Online Shop Produkte im B2B erhält und dann eigenständig weiter handelt, dann würde der Bereitstellen. Ich denke aber eher, dass DJI den Direkthandel B2C macht, also Inverkehrbringung und Bereitstellung zugleich erfolgt.
    ..
    Mini 3 Pro, Macbook Air M2
  • Rabbit55 schrieb:

    Nein, nach Rechtslage dürften eigentlich keine Drohnen mehr verkauft werden, die nicht zertifiziert sind. Die Harmonisierungsbestimmunen gelten auch für den letzten Verkauf an den Endkunden, .
    Kannst du bitte mal den Absatz in den Rechtsvorschriften zitieren, welcher sich mit der Handlung(Kauf) des Endkunden (B2C) beschäftigt und den du nicht verstehst?
    ..
    Mini 3 Pro, Macbook Air M2
  • Rabbit55 schrieb:

    ... Die Harmonisierungsbestimmunen gelten auch für den letzten Verkauf an den Endkunden, ...
    Für sich genommen halte ich das für zustimmungsfähig ... aber mit "die Harmonisierungsbestimmungen" sind die vom Zeitpunkt des Inverkehrsbringens gemeint. Weitere (spätere) Bereitstellungen im Rahmen von Abgaben in der Vertriebskette ändern dann nichts mehr an den Harmonierungserfordernissen.
  • willi62 schrieb:

    Oder das LBA handhabt das aus Praktikabilitätsgründen anders, weil ja der Nachweis des EU-Importdatums des individuellen UAS-Exemplars dem Betreiber gar nicht zuzumuten ist ... ich werde da jetzt mal anfragen, wie die sich das vorstellen oder handhaben.
    Dazu hat mir das LBA relativ lapidar geantwortet - insofern nichts Neues:
    "Sie müssen als UAS-Betreiber zunächst keinen Nachweis über den Kauf mit sich führen. Verboten ist dies selbstverständlich nicht.
    Sollte z.B. eine Ordnungsbehörde bei einem (möglichen) Verstoß den Bedarf sehen, wird sie Ihnen mitteilen, was konkret für Unterlagen benötigt werden.
    Grundsätzlich ist die Rechnung natürlich ein Anhaltspunkt, die Sie mind. für die Zeit der Herstellergewährleistung in der Regel bei sich (zu Hause) aufbewahren.
    Es gibt je nach Hersteller und Modell u.U. auch andere Wege zur Ermittlung benötigter Daten durch die Behörden.
    Grds. müssen Sie als UAS-Betreiber dafür sorgen, dass Sie für Ihre Betriebe die zulässigen UAS einsetzen (s. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, u.a. Anhang Teil A).
    Sie sollten daher UAS erwerben, die für Sie nachvollziehbar den Regularien entsprechen und so nutzbar sind, wie Sie es planen ...
    Sind Sie sich unsicher, können Sie im Zweifelsfall jederzeit den Händler und/oder ggf. Einführer zu dem Produkt fragen, da diese - wie der Hersteller - Pflichten in Zusammenhang mit der Konformität wahrnehmen und für die Einhaltung der einschlägigen Regularien verantwortlich sind."

    Es scheint Sinn zu machen, bei Kauf einer (vermeintlichen) Bestadsdrohne nach 1.1.24, sich grundsätzlich vom Verkäufer das Inverkehrbringungsdatum bestätigen zu lassen - für den Fall, dass man das später einmal ggü. einer Ordnungsbehörde oder Versicherung nachweisen muss.

    Ich denke, die Verbraucherzentralen könnten das anders sehen, dass durchaus beim Verkäufer eine proaktive Aufklärungspflicht besteht hinsichtlich des Inverkehrbringungsdatums und der damit ggf. verbundenen Nichtverwendbarkeit als Bestandsdrohne in OPEN.
  • Grundsätzlich würde ich unter Bestandsdrohnen solche verstehen, die vor (!) 2024 in den Markt gebracht wurden (Markteinführung). Wann eine Drohne gekauft wurde, kann Dji nicht wissen, es sei denn, sie wurde über deren Shop bezogen. Allerdings kennen sie natürlich das Aktivierungsdatum.


    Ich denke man sollte zwischen Drohnen unterscheiden die:

    • vor 2024 in den Markt eingeführt und vor 2024 aktiviert wurden
    • vor 2024 in den Markt eingeführt und erst 2024 aktiviert wurden
    • nach 2024 in den Markt eingeführt und ab 2024 aktiviert wurden

    Bei a) ist klar: Bestanddrohne, c) ist auch klar: Cx zertifizierte Drohne.

    Bei b) kommt es im Hinblick auf die 120m auf das Gewicht an.


    Die Mini 4 Pro ist hier ein Sonderfall, da sie in der 250gr.-Klasse in 2023 schon mit C0 zertifiziert wurde, daher das Theater mit 120m/500m bis zum 31.12.2023.


    Die Frage die sich mir jetzt stellt ist die, wie man nun zukünftig (!) mit den nicht zertifizierten bzw. dezertifizierten Drohnen bzgl. der 120m in der 250gr.-Klasse umgeht?

    Lässt man es dabei oder erzwingt man nachträglich C0 oder C1?

    Dann wären natürlich diejenigen verärgert, die die M4P in 2023 noch dezertifiziert hätten, denn ihnen bliebe nur noch C1 und die, die noch eine M3P gekauft haben um der Zertifizierung bzw. 120m-Geschichte zu entgehen, hätten jetzt doch eine C0 und dann vermutlich doch lieber gleich eine M4P gekauft und diese bei C0 belassen.


    Selbst wenn man es nicht erzwingen würde: Es ist ja auch kein Widerspruch zum Status „Bestandsdrohne“ in der 250gr.-Klasse die 120m zukünftig via Update zu fixen.


    Es bleibt spannend!


    Wenn jemand nähere Infos hat, wie es mit M4P und M3P weiter geht, wäre ich für eine Rückmeldung dankbar.

    Es werden ja zT M4P von Händlern angeboten, die die 120m entfernen, sehr wahrscheinlich auf dem Weg der nachträglichgen Dezertifizierung, bei der ich mich frage, warum Dji dies in 2024 überhaupt noch macht.

    Ich würde davon absolut abraten, denn dann ist die Betriebserlaubnis futsch. Wenn dann was passiert, gibt es Stress und die Versicherung ist raus. Dann doch lieber ein Bussgeld für einen fahrlässigen "Flugfehler" mit einer C1, weil man über drei Leute geflogen ist.

    Auf jeden Fall sollte man bei gebrauchten, dezertifizierten M4P und normalen M3P darauf achten, dass diese in 2023 aktiviert / dezertifiziert wurden. Bei neuen M3P die in 2024 aktiviert wurden, bleibt es spannend.