Jens Wildner schrieb:
Da, also in #62, war ja das Jahr quasi noch ganz frisch und es ging ja da um die Mini 3 x.
Die Markteinführung, in den EU-Markt, zählt m.E. ja immer noch. Entscheidend ist eben nur, ob das mit C0-Klasse (Mini 4 Pro) oder eben ohne Klasse (Mini 3 x) war.
Ab da sind sie ja mindestens im Lager-Bestand.
Und in dem Beitrag ging es eben um die Frage der Inbetriebnahme/Aktivierung vor oder nach 1.1.24 . Das wurde ja von DJI als, ich nenne es mal "Stichtag", eingeworfen.
M.M.n. wäre eine Mini 3 x, die vor 1.1.24 in den Markt gebracht und aktiviert wurde, sozusagen eine echte Bestandsdrohne, da sie ja dann wahrscheinlich im Bestand des Endnutzers ist.
Und deshalb darf sie sicher auch weiter in der Open A1 geflogen werden.
Was ich mich frage ist eben nur, wenn die eine Mini 3x erst in 2024 (z.B. aus Lagerbestand) gekauft und in Betrieb genommen wurde, wo ja eigentlich nur noch Cx Drohnen erlaubt sind, ob sie dann wirklich noch voll als Bestandsdrohne im Sinne der EU-VO zählt, oder dann, auch als <250g Drohne, vllt. nur noch in A3 fliegen dürfte, weil sie ja erst nach 2023 in den Bestand des Endkunden gekommen ist, oder vllt. gar nicht mehr in Open fliegen dürfte?
Ich habe mal das gelesen:
"Mit den europäischen Drohnengesetzen wurden auch Drohnenklassen (C0 bis C6) eingeführt. Alle Drohnen, die nicht in eine der Klassen eingeordnet werden können, also noch keine EU-Zertifizierung besitzen, werden als Bestandsdrohnen bezeichnet. Das trifft auf alle bis 31.12.2023 verkauften Drohnen zu."
aber auch das (LBA):
Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2019/947 wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3
Und dann hat Chat-Gpt auf die Frage 'was bedeutet "die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden' geantwortet:
"Die Phrase "die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden" bezieht sich auf Produkte, die vor dem 1. Januar 2024 auf den Markt gebracht oder verkauft wurden. Diese Formulierung wird oft in rechtlichen Kontexten verwendet, um einen Zeitpunkt zu definieren, der relevant für bestimmte Bestimmungen, Vorschriften oder Regelungen ist.
D.h., ist es erst im Bestand des EU-Endkunden eine "Bestandsdrohne", oder sind damit auch, und sicher, z.B. die im Lager-Bestand des EU-Händlers gemeint.
Und was gilt eben nun wirklich für ab den 1.1.24 verkaufte Drohnen.
Auch wenn schon viel zur Bedeutung "in Verkehr bringen" geschrieben wurde, bin ich mir da der Bedeutung eben immer nicht sicher - besonders bzgl. Mini 3 x.
M.M.n. hätte das wirklich einer klareren Definition bedurft - z.B. ein B2C o. B2B Endkunden-Kauf-Datum als Stichtag. Hätte ja, für den Abverkauf der "alten" Drohnen, evtl. auch noch ein Datum in 2024 sein können, oder mit dem Abverkauf hätte eben wirklich auch am 31.12.23 Schluss gewesen sein müssen. Dann wäre m.E. wirklich alles klar und eindeutig gewesen.
Das sind aber nur meine Gedanken, Vermutungen, Eventuals, ohne Sicherheiten.
Bei der Mini 4 Pro habe ich das, aus allem Gelesenen und Gehörten, ich denke logisch, plausibel und m.E. nachvollziehbar, geschlussfolgert.
Eine wirklich Definition habe ich dafür nicht gefunden.
Aber so der so, egal wie, letztlich und immer wieder - Verantwortung...
Ich denke bei unzertifizierten Drohnen die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen (aktiviert wurden) ist die Sache völlig klar -> Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn, es wurde nachzertifiziert.
Bei zertifizierten Drohnen die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen (aktiviert wurden) ist die Sache auch völlig klar -> Bestandsdrohne -> Zertifikat gilt.
Die M4P ist, bedingt durch die Übergangsregelungen ein Sonderfall. Wobei auch es auch da unproblematisch ist, wenn die Aktivierung / Dezertifizierung vor dem 1.1.2024 erfolgte, denn der Status am 31.12.2023 gilt. Eine Dezertifizierung in 2024 ist vermutlich keine gute Idee wenn man damit weiter in A1 unterwegs sein will.
Bei allen Drohnen die nicht zertifiziert sind, wird es beim Neukauf ab dem 1.1.2024 interessant:
Hier kommt es darauf an, was man unter "in Verkehr bringen" versteht. Versteht man darunter die Markteinführung, den Verkauf an einen Händler oder oder den Verkauf an den Endkunden inkl. erste Inbetriebnahme?
Ist die Markteinführung entscheident, so ist zunächst alles gut: Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn es wird nachzertifiziert.
Ist es der Verkauf an einen Händler, ist auch alles gut: Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn es wird nachzertifiziert.
Wäre es aber nicht die Markteinführung, so dürften nicht zertifizierte Drohnen im Grunde gar nicht mehr verkauft werden. Wäre es so, so wären die Lagerbestände in der EU über Nacht entwertet worden, allerdings könnte man entgegen halten, dass es eine lange Übergangsfrist gab.
Besonders Interessant wird es bei der unzertifizierten 249 gr. Klasse (zB M3P) die nach dem 1.1.2024 tatsächlich an den Händler/Endkunden verkauft wurden. Zählt die Markteinführung -> Bestandsdrohne -> A1. Zählt aber dass Verkaufsdatum bzw. die erste Verwendung, wird es echt spannend, denn entweder dürfte man in A1 unterwegs sein oder nur in A3.
Ich bin der Meinung, dass man unter "in Verkehr bringen", die Markteinführung durch den Hersteller versteht. Sollte es anders sein, so dürften neue, nicht zertifizierte Drohnen, die vor dem 1.1.2024 vom Hersteller auf den Markt gebracht wurden gar nicht mehr verkauft werden und Dji könnte man den Vorwurf machen, dass die Aktivierung durch den Enkunden in der EU hätte verhindert werden müssen, denn die wissen ja ganz genau um welche Drohne es sich handelt, für welchen Markt die produziert wurde und wo sich der Kunde befindet.
Vielleicht sollte man mal beim LBA mal nachfragen, was man unter "in Verkehr bringen" nun genau versteht, denn die sollten es ja wirklich wissen ...