(wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile usw.

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • Jens Wildner schrieb:

    Da, also in #62, war ja das Jahr quasi noch ganz frisch und es ging ja da um die Mini 3 x. ^^
    Die Markteinführung, in den EU-Markt, zählt m.E. ja immer noch. Entscheidend ist eben nur, ob das mit C0-Klasse (Mini 4 Pro) oder eben ohne Klasse (Mini 3 x) war.
    Ab da sind sie ja mindestens im Lager-Bestand.
    Und in dem Beitrag ging es eben um die Frage der Inbetriebnahme/Aktivierung vor oder nach 1.1.24 . Das wurde ja von DJI als, ich nenne es mal "Stichtag", eingeworfen.
    M.M.n. wäre eine Mini 3 x, die vor 1.1.24 in den Markt gebracht und aktiviert wurde, sozusagen eine echte Bestandsdrohne, da sie ja dann wahrscheinlich im Bestand des Endnutzers ist.
    Und deshalb darf sie sicher auch weiter in der Open A1 geflogen werden.
    Was ich mich frage ist eben nur, wenn die eine Mini 3x erst in 2024 (z.B. aus Lagerbestand) gekauft und in Betrieb genommen wurde, wo ja eigentlich nur noch Cx Drohnen erlaubt sind, ob sie dann wirklich noch voll als Bestandsdrohne im Sinne der EU-VO zählt, oder dann, auch als <250g Drohne, vllt. nur noch in A3 fliegen dürfte, weil sie ja erst nach 2023 in den Bestand des Endkunden gekommen ist, oder vllt. gar nicht mehr in Open fliegen dürfte?

    Ich habe mal das gelesen:
    "Mit den europäischen Drohnengesetzen wurden auch Drohnenklassen (C0 bis C6) eingeführt. Alle Drohnen, die nicht in eine der Klassen eingeordnet werden können, also noch keine EU-Zertifizierung besitzen, werden als Bestandsdrohnen bezeichnet. Das trifft auf alle bis 31.12.2023 verkauften Drohnen zu."

    aber auch das (LBA):

    Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2019/947 wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
    Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
    Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3

    Und dann hat Chat-Gpt auf die Frage 'was bedeutet "die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden' geantwortet:
    "Die Phrase "die vor dem 1.1.2024 in Verkehr gebracht wurden" bezieht sich auf Produkte, die vor dem 1. Januar 2024 auf den Markt gebracht oder verkauft wurden. Diese Formulierung wird oft in rechtlichen Kontexten verwendet, um einen Zeitpunkt zu definieren, der relevant für bestimmte Bestimmungen, Vorschriften oder Regelungen ist.

    D.h., ist es erst im Bestand des EU-Endkunden eine "Bestandsdrohne", oder sind damit auch, und sicher, z.B. die im Lager-Bestand des EU-Händlers gemeint.
    Und was gilt eben nun wirklich für ab den 1.1.24 verkaufte Drohnen.

    Auch wenn schon viel zur Bedeutung "in Verkehr bringen" geschrieben wurde, bin ich mir da der Bedeutung eben immer nicht sicher - besonders bzgl. Mini 3 x.
    M.M.n. hätte das wirklich einer klareren Definition bedurft - z.B. ein B2C o. B2B Endkunden-Kauf-Datum als Stichtag. Hätte ja, für den Abverkauf der "alten" Drohnen, evtl. auch noch ein Datum in 2024 sein können, oder mit dem Abverkauf hätte eben wirklich auch am 31.12.23 Schluss gewesen sein müssen. Dann wäre m.E. wirklich alles klar und eindeutig gewesen.

    Das sind aber nur meine Gedanken, Vermutungen, Eventuals, ohne Sicherheiten.

    Bei der Mini 4 Pro habe ich das, aus allem Gelesenen und Gehörten, ich denke logisch, plausibel und m.E. nachvollziehbar, geschlussfolgert.
    Eine wirklich Definition habe ich dafür nicht gefunden.

    Aber so der so, egal wie, letztlich und immer wieder - Verantwortung... :D
    Danke für deine sehr ausführliche Antwort.

    Ich denke bei unzertifizierten Drohnen die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen (aktiviert wurden) ist die Sache völlig klar -> Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn, es wurde nachzertifiziert.

    Bei zertifizierten Drohnen die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen (aktiviert wurden) ist die Sache auch völlig klar -> Bestandsdrohne -> Zertifikat gilt.

    Die M4P ist, bedingt durch die Übergangsregelungen ein Sonderfall. Wobei auch es auch da unproblematisch ist, wenn die Aktivierung / Dezertifizierung vor dem 1.1.2024 erfolgte, denn der Status am 31.12.2023 gilt. Eine Dezertifizierung in 2024 ist vermutlich keine gute Idee wenn man damit weiter in A1 unterwegs sein will.

    Bei allen Drohnen die nicht zertifiziert sind, wird es beim Neukauf ab dem 1.1.2024 interessant:

    Hier kommt es darauf an, was man unter "in Verkehr bringen" versteht. Versteht man darunter die Markteinführung, den Verkauf an einen Händler oder oder den Verkauf an den Endkunden inkl. erste Inbetriebnahme?

    Ist die Markteinführung entscheident, so ist zunächst alles gut: Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn es wird nachzertifiziert.

    Ist es der Verkauf an einen Händler, ist auch alles gut: Bestandsdrohne -> A3 / es sei denn es wird nachzertifiziert.

    Wäre es aber nicht die Markteinführung, so dürften nicht zertifizierte Drohnen im Grunde gar nicht mehr verkauft werden. Wäre es so, so wären die Lagerbestände in der EU über Nacht entwertet worden, allerdings könnte man entgegen halten, dass es eine lange Übergangsfrist gab.

    Besonders Interessant wird es bei der unzertifizierten 249 gr. Klasse (zB M3P) die nach dem 1.1.2024 tatsächlich an den Händler/Endkunden verkauft wurden. Zählt die Markteinführung -> Bestandsdrohne -> A1. Zählt aber dass Verkaufsdatum bzw. die erste Verwendung, wird es echt spannend, denn entweder dürfte man in A1 unterwegs sein oder nur in A3.

    Ich bin der Meinung, dass man unter "in Verkehr bringen", die Markteinführung durch den Hersteller versteht. Sollte es anders sein, so dürften neue, nicht zertifizierte Drohnen, die vor dem 1.1.2024 vom Hersteller auf den Markt gebracht wurden gar nicht mehr verkauft werden und Dji könnte man den Vorwurf machen, dass die Aktivierung durch den Enkunden in der EU hätte verhindert werden müssen, denn die wissen ja ganz genau um welche Drohne es sich handelt, für welchen Markt die produziert wurde und wo sich der Kunde befindet.

    Vielleicht sollte man mal beim LBA mal nachfragen, was man unter "in Verkehr bringen" nun genau versteht, denn die sollten es ja wirklich wissen ...
  • „Vielleicht sollte man mal beim LBA mal nachfragen, was man unter "in Verkehr bringen" nun genau versteht, denn die sollten es ja wirklich wissen ...„

    Das alles wurde hier schon in einigen Threads hundertfach durchgekaut … jetzt muss doch irgendwann mal gut sein damit. Das Problem ist, dass da der eine nicht glaubt was der andere erzählt. Einige meinen auch, dass nur deren Meinung zählt. Und das geht immer so weiter, und immer so weiter, und es nervt!

    Alleine schon, dass Jens einen Text darüber mit mehreren tausenden Zeichen schreiben muss, also das ist doch wirklich der totale Horror. Für so eine wirkliche Lächerlichkeit. Bloß weil einige etwas nicht glauben möchten und alles hinterfragt werden muss.
    "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

    Olli
  • OlliHH schrieb:

    „Vielleicht sollte man mal beim LBA mal nachfragen, was man unter "in Verkehr bringen" nun genau versteht, denn die sollten es ja wirklich wissen ...„

    Das alles wurde hier schon in einigen Threads hundertfach durchgekaut … jetzt muss doch irgendwann mal gut sein damit. Das Problem ist, dass da der eine nicht glaubt was der andere erzählt. Einige meinen auch, dass nur deren Meinung zählt. Und das geht immer so weiter, und immer so weiter, und es nervt!

    Alleine schon, dass Jens einen Text darüber mit mehreren tausenden Zeichen schreiben muss, also das ist doch wirklich der totale Horror. Für so eine wirkliche Lächerlichkeit. Bloß weil einige etwas nicht glauben möchten und alles hinterfragt werden muss.

    Es wird niemand gezwungen tausendende Zeichen zu schreiben oder zu lesen. Rechtliche Unsicherheiten (die ja scheinbar durchaus bestehen) sind mMn auch keine Lächerlichkeiten, denn die Auswirkungen könnten gravierend sein.
  • willi62 schrieb:

    willi62 schrieb:

    Oder das LBA handhabt das aus Praktikabilitätsgründen anders, weil ja der Nachweis des EU-Importdatums des individuellen UAS-Exemplars dem Betreiber gar nicht zuzumuten ist ... ich werde da jetzt mal anfragen, wie die sich das vorstellen oder handhaben.
    Dazu hat mir das LBA relativ lapidar geantwortet - insofern nichts Neues:"Sie müssen als UAS-Betreiber zunächst keinen Nachweis über den Kauf mit sich führen. Verboten ist dies selbstverständlich nicht.
    Sollte z.B. eine Ordnungsbehörde bei einem (möglichen) Verstoß den Bedarf sehen, wird sie Ihnen mitteilen, was konkret für Unterlagen benötigt werden.
    Grundsätzlich ist die Rechnung natürlich ein Anhaltspunkt, die Sie mind. für die Zeit der Herstellergewährleistung in der Regel bei sich (zu Hause) aufbewahren.
    Es gibt je nach Hersteller und Modell u.U. auch andere Wege zur Ermittlung benötigter Daten durch die Behörden.
    Grds. müssen Sie als UAS-Betreiber dafür sorgen, dass Sie für Ihre Betriebe die zulässigen UAS einsetzen (s. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, u.a. Anhang Teil A).
    Sie sollten daher UAS erwerben, die für Sie nachvollziehbar den Regularien entsprechen und so nutzbar sind, wie Sie es planen ...
    Sind Sie sich unsicher, können Sie im Zweifelsfall jederzeit den Händler und/oder ggf. Einführer zu dem Produkt fragen, da diese - wie der Hersteller - Pflichten in Zusammenhang mit der Konformität wahrnehmen und für die Einhaltung der einschlägigen Regularien verantwortlich sind."

    Es scheint Sinn zu machen, bei Kauf einer (vermeintlichen) Bestadsdrohne nach 1.1.24, sich grundsätzlich vom Verkäufer das Inverkehrbringungsdatum bestätigen zu lassen - für den Fall, dass man das später einmal ggü. einer Ordnungsbehörde oder Versicherung nachweisen muss.

    Ich denke, die Verbraucherzentralen könnten das anders sehen, dass durchaus beim Verkäufer eine proaktive Aufklärungspflicht besteht hinsichtlich des Inverkehrbringungsdatums und der damit ggf. verbundenen Nichtverwendbarkeit als Bestandsdrohne in OPEN.

    Jetzt erst gelesen. Mir scheint, dass sich das LBA da auch nicht so festlegen will oder selbst unsicher ist. Man sollte doch auf die Frage "Darf ich ...?" von der zuständigen Behörde eine rechtssichere Antwort erwarten können und nicht "Frag doch den Hersteller / Verkäufer und die Ordnungsbehörde wird dir später schon sagen, wenn du was falsch gemacht hast!" Ganz schwache Vorstellung vom LBA!

    Mal davon ab, was für eine Antwort wird man von Dji, amazon, MM etc. schon bekommen? Und selbst wenn die Käse erzählt haben und der Richter später anderer Meinung ist, soll man dann die Läden, die irgendwo auf der Welt ihren rechtlichen Sitz haben, verklagen?

    Ich hatte (zwischenzeitlich) schon mal beim LBA nagefragt und werde berichten. Aber nachdem ich dies gelesen habe vermute ich, dass ich nur einen Textbaustein als Antwort erhalten werden.

    Es kann aber doch wirklich nicht sein, dass man einer Behörde eine konkrete Frage stellt und man dann auf die Ordnungsbehörden und den Hersteller / Verkäufer verweist. Im Zweifen sagt der Richter "nö", woraufhin die Versicherung auch "nö" sagt und der Hersteller / Verkäufer hat nie was gesagt und meint man könne ihn ja in China oder sonst wo verklagen.
  • Ich für meinen Teil habe zu dem Thema genug gelesen, begriffen und geschrieben. Die Aussage vom LBA befriedigt vielleicht nicht jedermanns Erwartung, ist aber eindeutig: "Grds. müssen Sie als UAS-Betreiber dafür sorgen, dass Sie für Ihre Betriebe die zulässigen UAS einsetzen". So ist das auch mit einem Mofa, da kann ich den Verkäufer hinterher auch nicht haftbar machen, dass ich das Ding nicht auf der Autobahn fahren darf.
    Dass das Inverkehrbringungsdatum jedes einzelnen Kopter-Exemplars relevant ist und nicht das der Baureihe, habe ich dazu gelernt, auch wenn ich fest davon überzeugt bin, dass dies aus Praktikabilitätsgründen nicht sehr intensiv verfolgt werden wird (/kann). Eine Mini 3 Pro ist letztlich auch nur ein Auslaufmodell und die Thematik von erst in 2024 importierten Exemplaren, wird sich auf eine kleine Stückzahl beschränken.

    Viel interessanter finde ich ja, dass Entklassifizierung, Nachklassifizierung und Umklassifizierung rechtlich gar nicht geregelt sind ... auf welcher Grundlage das erfolgt, ist mir ein Rätsel. Dass das Inverkehrbringungsdatum hier für die Zuordnung maßgeblich ist, wird einfach ausgehebelt. Solange da niemand Versicherungsausfall, Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dämmern sieht, solange befürchte ich mir auch nicht viel bei "verspäteten Bestandsdrohnen".

    Abwarten und Tee trinken!

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • willi62 schrieb:

    Ich für meinen Teil habe zu dem Thema genug gelesen, begriffen und geschrieben. Die Aussage vom LBA befriedigt vielleicht nicht jedermanns Erwartung, ist aber eindeutig: "Grds. müssen Sie als UAS-Betreiber dafür sorgen, dass Sie für Ihre Betriebe die zulässigen UAS einsetzen". So ist das auch mit einem Mofa, da kann ich den Verkäufer hinterher auch nicht haftbar machen, dass ich das Ding nicht auf der Autobahn fahren darf.
    Dass das Inverkehrbringungsdatum jedes einzelnen Kopter-Exemplars relevant ist und nicht das der Baureihe, habe ich dazu gelernt, auch wenn ich fest davon überzeugt bin, dass dies aus Praktikabilitätsgründen nicht sehr intensiv verfolgt werden wird (/kann). Eine Mini 3 Pro ist letztlich auch nur ein Auslaufmodell und die Thematik von erst in 2024 importierten Exemplaren, wird sich auf eine kleine Stückzahl beschränken.

    Viel interessanter finde ich ja, dass Entklassifizierung, Nachklassifizierung und Umklassifizierung rechtlich gar nicht geregelt sind ... auf welcher Grundlage das erfolgt, ist mir ein Rätsel. Dass das Inverkehrbringungsdatum hier für die Zuordnung maßgeblich ist, wird einfach ausgehebelt. Solange da niemand Versicherungsausfall, Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dämmern sieht, solange befürchte ich mir auch nicht viel bei "verspäteten Bestandsdrohnen".

    Abwarten und Tee trinken!

    Du konstruierst einen ganz anderen Fall (Mofa -> Autobahn) und ich sehe es anders. Auch der Mofa-Verkäufer ist verpflichtet mir ein Mofa mit einer allemeinen Betriebserlaubnis zu liefern und darüber auch Auskunft geben zu können. Was ich damit mache und was nicht und ob ich einen Führerschein habe, ist natürlich mein Problem!
  • willi62 schrieb:



    Viel interessanter finde ich ja, dass Entklassifizierung, Nachklassifizierung und Umklassifizierung rechtlich gar nicht geregelt sind ... auf welcher Grundlage das erfolgt, ist mir ein Rätsel. Dass das Inverkehrbringungsdatum hier für die Zuordnung maßgeblich ist, wird einfach ausgehebelt.
    Das ist eine Angelegenheit des Herstellers. Ich nehme jetzt einfach mal als Beispiel die DJI Mini 4Pro.

    Produkt erfüllt Anforderungen für C0 = Produkt mit C0
    Produkt erfüllt mit Zubehör nicht mehr die Anforderungen für C0 aber die Anforderungen für C1 = Hersteller bietet die Umzertifizierung auf C1 an (freiwillige Leistung des Herstellers)
    Produkt war schon ohne Klassifizierung am Markt, erfüllt aber mit technischen Änderungen (per Firmware) C0 = Produkt kann Nachzertifiziert werden (freiwillige Leistung des Herstellers)
    Sonderfall Entzertifizierung = Produkt entsprach schon vor Inkrafttreten der Bestimmung C0 = Entzertifizierung ist/war ein freiwilliges Angebot des Herstellers

    Entzerfizierung seit Inkrafttreten der neuen Regelungen (Stichtag 01.01.2024) nicht mehr möglich da dann nur noch Umzertifizierung bleibt.

    Ausgehebelt wird da also gar nichts.
  • Ich habe eben mal bei Dji nachgefragt:

    Der Zeitpunkt wann eine Drohne auf den Markt gebracht wurde ist relevant. Die Mini 3 Pro sei eine Bestandsdrohne auch wenn sie erst in 2024 gekauft wurde und dürfte unter A1 Bedingungen gefolgen werden. Ich bekam zudem einen Link:

    easa.europa.eu/en/domains/civi…pen-category-civil-drones

    "Please see the list below of drones that received the class identification label. If you want to purchase a drone with class identification, please check that the drone shows on its body the class identification. Several versions of the same drone may be available, with and without class mark."

    Die Mini 3 Pro ist also eine Bestandsdrohne und der C0 zugeordet (without class mark).

    (siehe auch die Liste)

    Letzteres könnte natürlich immer noch zukünftig zur Folge haben, dass die Firmware iregdnwann dann soch C0-Spezifikationen entspricht (120m Startpunkt).

    Mir hat zudem ein Nutzer einer dezertifizierten M4P berichtet, dass seit dem letzten Update (angeblich) bei 120m Schluss sei. Vielleicht können dies ja Nutzer in diesem Forum bestätigen oder eben auch verwerfen.

    +++++

    Die Dezertifiziertung der Mini 4 Pro würde (angeblich) seit dem 1.1.2024 nicht mehr funktionieren. Es könnte sein, dass man mit einer alten FW den Vorgang noch initieren können, eine Bearbeitung würde aber (angeblich) nicht mehr erfolgen. Es wäre aber eine Einstufung in C1 möglich.

    Wegen der Mini 3 Pro hatte ich zur Sicherheit zuvor nochmal beim LBA nachgefragt. Mehr kann man nicht machen ...
    Bilder
    • Mini 3 Pro Klasse.JPG

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  • Ja, dann nenn mir mal die Rechtsgrundlage. Im rechtsfreien Raum kann ein Hersteller da ja nicht vorgehen.

    Die vorhandene besagt, dass der Harmonisierungsstand vom Tag des Inverkehrbringens auch über die weiteren Bereitstellungen gewährleistet werden muss.

    Das ist bisher evtl. toleriert und nicht verfolgt, aber geregelt ist es nicht.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • boomer4711 schrieb:


    Ich bin der Meinung, dass man unter "in Verkehr bringen", die Markteinführung durch den Hersteller versteht. Sollte es anders sein, so dürften neue, nicht zertifizierte Drohnen, die vor dem 1.1.2024 vom Hersteller auf den Markt gebracht wurden gar nicht mehr verkauft werden
    Deine Meinung wird aber bei den EU-Handelsregularien nicht berücksichtigt. Ist auch schon x-mal aufgedröselt worden, aber wenn man nicht lesen will :saint:

    Neue nicht zertifizierte Drohnen dürfen nur noch aus "Bereitgestellt", also Rest Lagerbestand abverkauft werden.
  • boomer4711 schrieb:

    Die Mini 3 Pro ist also eine Bestandsdrohne und der C0 zugeordet.
    Ja was denn jetzt?


    boomer4711 schrieb:

    Ich habe eben mal bei Dji nachgefragt:
    Ja, die falsche Auskunft habe ich gestern auch von DJI bekommen. Die waren ganz erschrocken, dass das Inverkehrbringen nicht "baureihenweise" zum selben Stichtag erfolgt. Da sitzen viele im Chat und an der Hotline, denen man unrecht tut, wenn man sich von ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erhofft. Reklamationen, Bestellungen, Reparaturen, Service, das können sie alle sehr gut!
  • boomer4711 schrieb:

    Ich habe eben mal bei Dji nachgefragt:

    Der Zeitpunkt wann eine Drohne auf den Markt gebracht wurde ist relevant. Die Mini 3 Pro sei eine Bestandsdrohne und dürfte unter A1 Bedingungen gefolgen werden. Ich bekam zudem einen Link:

    easa.europa.eu/en/domains/civi…pen-category-civil-drones

    "Please see the list below of drones that received the class identification label. If you want to purchase a drone with class identification, please check that the drone shows on its body the class identification. Several versions of the same drone may be available, with and without class mark."

    Die Mini 3 Pro ist also eine Bestandsdrohne und der C0 zugeordet.

    (siehe auch die Liste)

    Und hast Du Dir die Antwort von DJI auch mal übersetzt/übersetzen lassen?

    Die haben Dir keinen Freibrief ausgestellt. Die Mini 3Pro hat vor 01.01.2024 die Bestimmungen für A1 erfüllt und erfüllt zufälligerweise auch die neuen Regelungen für A1, sei es als Bestandsrohne oder als neue Drohne dann mit C0 bzw. Nach-/Umzertifizierung auf C0/C1.

    Ist doch wohl nicht so schwer zu verstehen :rolleyes:
  • willi62 schrieb:

    Ja, dann nenn mir mal die Rechtsgrundlage. Im rechtsfreien Raum kann ein Hersteller da ja nicht vorgehen.

    Wenn der Hersteller mir eine Information gibt und die EASA die Mini 3 Pro der C0 zuordnet, so darf man als Verbraucher sicher darauf vertrauen und muss sich später nicht vorhalten lassen, dass man leichtsinnig war.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boomer4711 ()

  • willi62 schrieb:

    boomer4711 schrieb:

    Die Mini 3 Pro ist also eine Bestandsdrohne und der C0 zugeordet.
    Ja was denn jetzt?

    boomer4711 schrieb:

    Ich habe eben mal bei Dji nachgefragt:
    Ja, die falsche Auskunft habe ich gestern auch von DJI bekommen. Die waren ganz erschrocken, dass das Inverkehrbringen nicht "baureihenweise" zum selben Stichtag erfolgt. Da sitzen viele im Chat und an der Hotline, denen man unrecht tut, wenn man sich von ihnen rechtsverbindliche Auskünfte erhofft.

    Von der EASA C0 zugeordnet bedeutet nicht von Dji C0 zertifiziert!

    Ich bin bei Dji zum nächsten Support-Level verbunden worden. Mag sein, dass da Luschen sitzen, aber der Hersteller muss sich im Zweifel die Aussagen der Luschen zurechnen lassen. Auch wenn es schwierig bis unmöglich sein dürfte da jemand in die Haftung zu nehmen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boomer4711 ()

  • rodi schrieb:

    Und hast Du Dir die Antwort von DJI auch mal übersetzt/übersetzen lassen?

    Die haben Dir keinen Freibrief ausgestellt.

    Das Zitat in englischer Sprache ist von der EASA Seite und nicht von Dji. Die Kommunikation mit diesen erfolgte in deutscher Sprache!

    Ich sehe darin auch keinen "Freibrief" (für was auch?) sondern eine halbwegs verlässliche Aussage von Dji und der EASA.