(wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile usw.

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • rodi schrieb:

    willi62 schrieb:

    Das aber wohl eher vor dem Hintergrund, dass die Angabe eines MTOMs für den Betrieb ab 2024 als Bestandsdrohne erforderlich ist.
    Ist es nicht, deswegen sind es ja Bestandsdrohnen. Sonst hätten auf einmal sehr viele nur noch Briefbeschwerer in Drohnenform zu Hause. Immerhin haben sich ja schon einige Hersteller aus Marktbereichen zurück gezogen die gar keine Updates für ehemalige Modell anbieten.
    Zwecks Beamter? Hat mich nur interesseiert weil es hier, ja im Moment, hauptsächlich um die Mini 3 Pro geht die wohl doch eher unter Auslaufmodell fällt.

    Deine Assoziationskette Beamter / Auslaufmodell verstehe ich nicht ;)
  • rodi schrieb:

    willi62 schrieb:

    Das aber wohl eher vor dem Hintergrund, dass die Angabe eines MTOMs für den Betrieb ab 2024 als Bestandsdrohne erforderlich ist.
    Ist es nicht, deswegen sind es ja Bestandsdrohnen. Sonst hätten auf einmal sehr viele nur noch Briefbeschwerer in Drohnenform zu Hause.
    Schau dir mal Artikel 20 der Durchführungsverordnung dazu an. Während Artikel 22 nachträglich geändert wurde und aus maximum take-off mass (höchstzulässigen Startmasse) take-off mass (Startmasse) wurde, wurde das in Artikel 20 nicht geändert.
    Daher gilt bei Bestandsdrohnen nicht das TOM sondern das MTOM.
  • @rodi

    Wenn der Hersteller dieses aber nicht angegeben hat und du es nicht kennst, an welche Gewichtsgrenze hält du dich dann?
    Die Mavic Mini beispielsweise wurde damals in der Fly More Combo inkl. Propellerschutz geliefert. Kann sie dann ein MTOM von 249g haben?

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  • @Fever

    Bei Bestandsdrohnen ist das Startgewicht in der Anleitung/Handbuch angegeben. Im günstigsten Fall schafft die Drohne ihr Eigengewicht als Payload. Und wenn man mit Bestandsdrohnen unbedingt in A1 mit max 249g fliegen will/muss dann hilft die gute Brief-/Küchenwaage
  • rodi schrieb:

    @boomer4711

    weil sich beharrlich an einem Thema, Mini 3 Pro, fest gebissen wird obwohl die mit höchster Wahrscheinlichkeit, zumindest in der EU, vom Markt verschwinden wird.
    Sie ist ein gutes Beispiel für Bestandsdrohne im klassischen Sinne. ... und hat jetzt was mit Beamten zu tun? Falls du die Beharrlichkeit meinst: eine Diskussion, die ständig an den Voraussetzungen herumschraubt und dadurch gemachte Aussagen immer wieder anzweifelt, müsstest du mit jemand anderem führen.
    @boomer4711 ist in #504 und #603 spezifisch auf die Mini 3 Pro eingegangen, darum gehe ich darauf ein.

    rodi schrieb:

    @Fever

    man darf das MTOM nicht überschreiten, aber es steht nirgendwo das bei Bestandsdrohnen das MTOM in Unterlagen angegeben sein muss. Das ist nur bei Cx klassifizierten Drohnen als Teil der Klassifizierung gegeben.
    Für Bestandsdrohnen muss der Hersteller oder Erbauer die „höchstzulässige Startmasse“ (maximum take-off mass, MTOM) festlegen. Sie ist die höchstzulässige Masse des unbemannten Luftfahrzeugs, einschließlich Nutzlast und Kraftstoff, mit der bzw. dem dasunbemannte Luftfahrzeug betrieben werden kann. Vgl. Art. 20/R947 und die dortige Legaldefinition zu ‘maximum take-off mass’ (‘MTOM’).

    Der Hersteller wird die festgelegte MTOM also auch tunlichst veröffentlichen, weil das die einfachste Form ist, nachzuweisen, dass die Festlegung erfolgt ist.

    Für viele der gängigen Konsumerdrohnen die das betriftt, beispielsweise DJI Mini 3 Pro, ist das im Handbuch/User Manual bei den Technischen Daten/Specifications vermerkt, als "Max. Startgewicht" (in früheren Versionen stand hier lediglich "Startgewicht", das genügte für den Gültigkeitszeitraum der Übergangsbestimmungen - vgl. Art. 22/R947)/"Maximum Take-Off Mass (MTOM)".

    Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von willi62 ()

  • rodi schrieb:

    Bei Bestandsdrohnen ist das Startgewicht in der Anleitung/Handbuch angegeben
    Nützt dir allerdings nichts, denn das kannst du auch, wie du schon selber schreibst, selbst mit einer Waage ermitteln. Das MTOM allerdings, was nach Artikel 20 relevant ist, kann nur der Hersteller festlegen.
  • gentlemen, die Diskussion über MTOM etc. wurde/wird an anderer Stelle schon ausführlich geführt, bitte dort einklinken, thanks'

    ansonsten ist zum eigentlichen Thema schon alles gesagt (nur nicht von jedem), d.h. wir machen hier mal zu ... wer noch neue Argumente zum eigentlichen Thema "Vor-/Nachteile von C0/C1/ohne" hat, bitte bei einem MOD Euer Wahl melden ;)
    "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
  • Antwort LBA zum Frage "In Verkehr bringen"

    Hi,

    ich hatte beim LBA zum Begriff "In Verkehr bringen" nachgefragt und habe eine eindeutige Antwort bekommen, die ich hier zusammenfassen möchte:

    "In Verkehr bringen" bedeutet in Zusammenhang mit der Einhaltung der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, das "erstmalige Bereitstellen auf dem EU-Binnenmarkt eines bestimmten (einzelnen) Produkts" (hier: UAS). Nicht C-klassifizierte UAS dürfen ab dem 01.01.24 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürften nicht mehr von einem Hersteller außerhalb der EU in die EU eingeführt werden.

    Allerdings können bereits in der EU befindliche UAS, die vor dem 01.01.24 die in die EU importiert wurden, noch abverkauft werden, auch wenn Sie nicht C-klassifiziert sind. Diese darf der Händler noch abverkaufen. Diese UAS dürfen dann aber nur als sog. "Bestandsgerät" nach Art. 20 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden. Ein nicht C-klassifizierte UAS welches seit vor dem 1.1.2024 beim Händler in der EU liegt, also schon vor 2024 erstmalig in den EU-Markt gebracht wurde, darf also noch abverkauft werden. Es darf dann auch in der offenen Betriebskategorie nach Art. 20 DVO betrieben werden.

    Wurde das einzelne Stück (ohne C-Klassifizierung) aber 2024 erstmalig in Verkehr (also in die EU) gebracht, darf es nicht mehr in der offenen Betriebskategorie verwendet werden (auch nicht in Unterkategorie A3).

    Es kommt also darauf an, wann ein ganz konkretes (!) UAS tatsächlich in die EU importiert wurde und nicht wann der Hersteller den Typ auf den (Welt-)Markt gebracht, der Händler es verkauft oder der Betreiber es in Betrieb genommen hat.

    #####

    Wenn dem dem Dji Support die Seriennummer sagt, können die einem übrigens mitteilen, wann das Gerät in die EU verbracht wurde.

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  • Na das war hier doch schon vorher klar:
    (wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile

    Das meine ich übrigens mit kräftig umrühren:

    Du hast obigen Post ignoriert, und gemutmaßt Inverkehrbringen sei von der Markteinführung abhängig:
    (wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile
    Jetzt hat dich das LBA auch noch darauf hingewiesen, dass es nicht so ist.

    Verstehst du es jetzt oder müssen wir noch ne Info-Runde drehen?!?
  • RC-Role schrieb:

    Na das war hier doch schon vorher klar

    Das meine ich übrigens mit kräftig umrühren

    Du hast obigen Post ignoriert, und gemutmaßt Inverkehrbringen sei von der Markteinführung abhängig:


    Jetzt hat dich das LBA auch noch darauf hingewiesen, dass es nicht so ist.

    Verstehst du es jetzt oder müssen wir noch ne Info-Runde drehen?!?
    Ich hatte den Eindruck, dass ich nicht der einzige bin, der sich da nicht so ganz sicher ist. Ich habe es auch nicht ignoriert, sondern (im Gegenteil) die Hinweise ernst genommen und zur Sicherheit bei LBA nachgefragt und eine schriftliche Antwort erhalten über die ich diejenigen informieren wollte, die sich vielleicht auch nicht so sicher waren. Wo ist da das Problem?
  • Übrigens wurde mir auch die Frage zu der Liste der EASA beantwortet:

    easa.europa.eu/en/domains/civi…pen-category-civil-drones

    Für bestimmte Bestandsgeräte, die vor dem 01.01.24 in Verkehr gebracht wurden und die den Anforderungen einer UAS-Klasse entsprechen, besteht die Möglichkeit für einen begrenzten Zeitraum ein sog. "Retrofitting" (Nachzertifizierung) zu beantragen.

    Dies greift nur für die Geräte, bei denen der Hersteller die Übereinstimmung mit den Anforderungen nachweisen kann. Dazu zählt z.B. die Dji Mini 3 Pro lt. Dji.

    D.h. Dji hat schon der EASA nachgewiesen, dass die Dji Mini 2 SE, Mini 3 und Mini 3 Pro den C0-Spezifikationen entspricht.

    Ob eine C0-Zertifizierung Sinn macht, oder ob Dji das Verfahren überhaupt anbietet, ist eine ganz andere Geschichte.

    Für die anderen Geräte die auf der Liste stehen, wurden die Nachweise wohl auch schon bei der EASA erbracht.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von boomer4711 ()

  • HenryCon schrieb:

    Mir war es leider nicht klar. Es wurde auch hier im Forum behauptet, dass das Datum des erstmaligen In Verkehr zubringenes Modells zählt und nicht der Import des konkreten Stück.
    Ja, nach diesem Beitrag war es klar und nach diesem nicht mehr. Bis zum nächsten, der weder dem BMVI noch dem LBA "traut" und zum x-ten Mal von Markteinführung schreibt................
  • RC-Role schrieb:

    Ja, nach diesem Beitrag war es klar und nach diesem nicht mehr. Bis zum nächsten, der weder dem BMVI noch dem LBA "traut" und zum x-ten Mal von Markteinführung schreibt................

    Ich traue doch dem LBA, sonst hätte ich doch da gar nicht nachgefragt. Auch hier ist doch das Gegenteil der Fall: Ich traue viel mehr dem LBA wie Usern die ich nicht kenne (möge bitte keiner persönlich nehmen, aber in Foren wird bisweilen viel geschrieben). Daher einfach die absicherende Nachfrage beim LBA. Ich verstehe ehrlich gesagt deinen etwas "passiv-aggressiven" bzw. "feindseligen" Umgangston nicht so ganz. Sei doch einfach mal nett!

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  • HenryCon schrieb:

    Demnach widerspricht das LBA dem §2 Abs. 16 ProdSG
    Zitat: Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,
    nein, die widersprechen sich nicht. Eines Produkts und nicht einer Serie von Produkten. Es gilt ja auch für gebrauchte Produkte und die sind nicht zwangsläufig 100% identisch.

    unter Punkt 21 in dem Link wird ja auch das Produkt definiert

    - 21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, -