Rabbit55 schrieb:
eur-lex.europa.eu/legal-conten…?uri=CELEX:52022XC0629(04)
"Der neue Rechtsrahmen hat die Ausrichtung der EU-Rechtsvorschriften im Verhältnis zum Marktzugang verändert. Früher war der Wortlaut der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf den Begriff des „Inverkehrbringens“ fokussiert, einen herkömmlichen Begriff aus dem
Bereich des freien Warenverkehrs, der die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der EU bezeichnet. Im neuen Rechtsrahmen
wird unter Berücksichtigung des Binnenmarkts der Schwerpunkt auf die Bereitstellung eines Produkts gelegt, wodurch das Geschehen nach der
erstmaligen Bereitstellung eines Produkts größere Bedeutung erlangt.
Dies entspricht auch der Logik, Marktüberwachungsbestimmungen der EU zu erlassen. Die Einführung des Begriffs der Bereitstellung erleichtert die
Rückverfolgung nichtkonformer Produkte zum Hersteller."
boomer4711 schrieb:
Ich traue doch dem LBA, sonst hätte ich doch da gar nicht nachgefragt. Auch hier ist doch das Gegenteil der Fall: Ich traue viel mehr dem LBA wie Usern die ich nicht kenne (möge bitte keiner persönlich nehmen, aber in Foren wird bisweilen viel geschrieben). Daher einfach die absicherende Nachfrage beim LBA. Ich verstehe ehrlich gesagt deinen etwas "passiv-aggressiven" bzw. "feindseligen" Umgangston nicht so ganz. Sei doch einfach mal nett!
Allerdings glaube ich, dass das keine Behörde ist, die auf dem aktuellen Stand der EU Verordnungen ist. Ich habe ChatGPT nochmal mit dem Link zum Blue Guide der EU zu den Harmonisierungsbestimmungen gefüttert. Dabei ist folgendes herausgekommen:
"Vielen Dank für den Hinweis und die Bereitstellung des Links zum Blue Guide sowie der Erklärung der Änderungen im neuen Rechtsrahmen. Es ist korrekt, dass der Begriff des "Inverkehrbringens" im neuen Rechtsrahmen erweitert wurde, um nicht nur die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu umfassen, sondern auch den Zeitpunkt des Verkaufs an den Endkunden zu berücksichtigen. Dies spiegelt sich in der Betonung der Bereitstellung eines Produkts wider und legt einen größeren Schwerpunkt darauf, was nach der erstmaligen Bereitstellung des Produkts geschieht.
Die Erweiterung des Begriffs des "Inverkehrbringens" bedeutet, dass nicht nur der Moment der erstmaligen physischen Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt von Bedeutung ist, sondern auch der Zeitpunkt des Verkaufs an den Endkunden. Dies ermöglicht eine genauere Verfolgung von nicht konformen Produkten und erleichtert die Durchsetzung von Marktüberwachungsbestimmungen.
In Anbetracht dieser neuen Ausrichtung des Begriffs des "Inverkehrbringens" ist es wichtig, dass Unternehmen und Behörden diese Änderungen berücksichtigen und sicherstellen, dass Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, den geltenden Vorschriften entsprechen, sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung als auch zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endkunden."
Dies gibt nochmal in schönen Worten das wieder, was ich bereits oben versucht habe dazustellen. Allerdings bin weder ich noch ChatGPT vom Fach der Rechtskunde. Problem ist und bleibt das die Drohnenverordnung älter ist, als die angepassten Regelungen im Blue Guide. Damit kann sie nicht den aktuellen Stand der Rechtslage wiedergeben.