(wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile usw.

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • (wahlweise) C0/C1/ohne C-Klasse: Vor- und Nachteile usw.

    Mit dem heutigen Update der Fly App (v1.12.3) führt DJI wieder die 120m Höhenbeschränkung über Startpunkt ein und erfüllt damit die Anforderungen an die C0-Klassifizierung.

    Aber:
    DJI bietet in der App an, die C0 Klassifizierung über einen speziellen zu durchlaufenden Prozess zu entfernen. Dieses soll für alle Mini 4 Pro funktionieren, die bis Ende 2023 verkauft (vermutlich: aktiviert) werden. Nach Durchlaufen des Prozesses kann die Mini 4 Pro wieder bis 500m über Startpunkt eingestellt werden

    Dabei bedenken:
    • Wurde der Prozess zur C0-Entklassifizierung einmal erfolgreich durchlaufen, kann eine erneute C0-Klassifizierung für diese Drohne nie wieder beantragt werden (Wiederverkauf!).
    • Es soll Anfang 2024 die Möglichkeit geben, eine Mini 4 Pro, die C0-entklassifiziert wurde, in C1 klassifizieren zu lassen.
    • Bis 31.12.2023 gilt eine C0-entklassifizierte Mini 4 Pro als Bestandsdrohne im Sinne der EU-Verordnung. Ob sie auch darüber hinaus als Bestandsdrohne gilt, ist belastbar von behördlicher Seite aktuell nicht eindeutig geklärt.
    • Achtung: Ohne erfolgte C1 Klassifizierung darf eine ab 01.01.24 C0-entklassifizierte Mini 4 Pro nicht mehr in der Offenen Kategorie betrieben werden, sondern nur noch in der genehmigungspflichtigen Speziellen Kategorie.

    The post was edited 3 times, last by skyscope: Bestandsdrohnen-Thema ab 2024 ausgeführt. ().

  • Hallo alle zusammen!

    Ich bin ja noch ganz neu hier (hab mich noch nicht einmal vorgestellt, mache ich nach diesem Beitrag dann gleich :D ), aber sollte eine Mini 4 Pro, die bis zum 31.12.2023 noch entklassifiziert wurde, als Bestandsdrohne nicht auch ab dem 01.01.2024 in OPEN A1 betrieben werden dürfen? So sagt es zumindest auch DJI selber im Warnhinweis (siehe Bild). Unabhängig davon, dass es natürlich eine sehr feine Sache wäre, die M4P dann als C1-Drohne klassifizieren zu lassen, das würde einiges einfacher machen.



    Viele Grüße,
    Maki
  • makikatze wrote:

    sollte eine Mini 4 Pro, die bis zum 31.12.2023 noch entklassifiziert wurde, als Bestandsdrohne nicht auch ab dem 01.01.2024 in OPEN A1 betrieben werden dürfen? So sagt es zumindest auch DJI selber im Warnhinweis (siehe Bild).
    Ja, laut diesem Hinweis von DJI dort sollte das gehen. Mir fehlt da dennoch der Glaube, denn die Mini 4 Pro wird ja auch in 2024 weiter verkauft, und das ist hinsichtlich der Bestandsdrohnen-Definition der EU problematisch. Siehe dazu hier: Der große DJI Spekulations- und Gerüchte-Thread. Ich habe das im Eingangsbeitrag noch mal spezifiziert.

    Das dürfte ja auch der Grund sein, warum DJI überhaupt eine nachträgliche C0-Klassifizierung für die Mini 3 Pro anbieten werden wird, da sie sie auch in 2024 offensichtlich weiter verkaufen wollen.
    Ich würde mich also ohne belastbare Stellungnahme von behördlicher Stelle nicht darauf verlassen, dass eine in 2023 gekaufte unklassifizierte Mini 4 Pro in 2024 legal und versicherungsrechtlich als Bestandsdrohne gilt, wenn es mal irgendwo hart auf hart kommt.

    Sollte es aber tatsächlich so sein, dürfte eine in 2023 gekaufte und entklassifizierte Mini 4 Pro über die Jahre deutlich weniger Wertverlust haben, als eine in 2024 gekaufte. Muss also aktuell jeder für sich selbst abwägen....

    The post was edited 4 times, last by skyscope ().

  • Ich habe das mal zum Anlass genommen und beim LBA und bei der EASA eine Anfrage gestellt, ob diese Vorgehensweise von DJI tatsächlich so funktioniert. Die Antwort einer Behörde, die den Sachverhalt bestätigt, würde mir hier definitiv ausreichen.

    In den Regularien findet man diesen Spezialfall natürlich nicht, so war das vermutlich nie gedacht.
  • Ja, anfragen ist immer besser als stillschweigen und eine Antwort sicher interessant, allerdings hat das LBA diesbezüglich gar keine Regelungs- und Auslegungskompetenz, die sowieso nur für Deutschland relevant wäre, und lag in (immer unverbindlichen) Aussagen seiner Mitarbeiter auch in der Vergangenheit schon daneben. Massgeblich wäre für mich daher nur eine Erläuterung der EASA, am besten direkt in den AMC/GM.
  • skyscope wrote:

    Ich würde mich also ohne belastbare Stellungnahme von behördlicher Stelle nicht darauf verlassen, dass eine in 2023 gekaufte unklassifizierte Mini 4 Pro in 2024 legal und versicherungsrechtlich als Bestandsdrohne gilt, wenn es mal irgendwo hart auf hart kommt.
    Die Hersteller von "Bestandsdrohnen" ohne die 4 Propeller (restliche Flugmodelle) machen bis jetzt ja immer noch keinerlei Anstalten, ihre Flieger ab 2024 C-klassifiziert zu verkaufen. Auch ist die hierfür nötige technische Ausstattung nicht verfügbar. Vielleicht verschiebt sich deshalb das ganze ja noch mal um ein (paar) Jahr(e)?
  • @skyscope Das mit dem LBA ist mir durchaus bewusst. Deshalb auch die zusätzliche Anfrage bei der EASA. Ich weiß nämlich auch nicht, wie schnell die jeweils antworten :D

    Da ich noch nicht ganz zu 100% drin bin in dem Thema: Wäre eine solche Drohne dann zumindest über die Verbandsflugregeln (DMFV, MFSD) auch auf grüner Wiese legal flugfähig? Zumindest in Deutschland wäre das dann als Specific-Flug möglich, oder?
  • skyscope wrote:

    Bis 31.12.2023 gilt eine C0-entklassifizierte Mini 4 Pro als Bestandsdrohne im Sinne der EU-Verordnung. Ob sie auch darüber hinaus als Bestandsdrohne gilt, ist belastbar von behördlicher Seite[/u] aktuell nicht eindeutig geklärt.
    Würde für mich null Sinn machen, wenn sie bis Jahresende als Bestandsdrohne gilt und danach nicht mehr. Entweder ist sie schon vorher keine, oder aber auch danach.
  • marco1983hg wrote:

    Habe ich irgendwelche Einschränkungen wo ich die Drohne fliegen kann wenn ich das Prozedere durchlaufe und die 120m Höhenbeschränkung entfernen lasse?
    D.h. kann (nicht darf) ich die Drohne weiter überall fliegen, wo ich sie auch mit Höhenbeschränkung fliegen lassen könnte?
    So wie ich es verstehe. machst Du aus aus der vor dem 1.1.24 gekauften Mini 4 pro C0-Drohne eine Bestandsdrohne ohne Zertifizierung, und diese dürfen über den 1.1.24 hinaus genau das, was heutige <250g Drohnen auch dürfen. Und das sollte identisch mit C0-Drohnensein , außer eben die technische Limitierung des Höhenlimit von 120m über Startpunkt. Ich sehe keinen Grund es nicht zu machen (bzw. habe es schon gemacht :) )
  • Danke dir! D.h. also, ich hoffe, das stimmt dann so: beim Durchlaufen des Prozederes mit der Höhenbeschränkung entfällt diese dann und ich kann die Drohne trotzdem überall dort fliegen, wo ich auch mit Höhenbeschränkung hätte fliegen können, nur eben dann auf max. 500 statt 120m -> also ohne Nachteile abgesehen von allen rechtlichen Themen, rein was das "wo darf ich fliegen" angeht?!
  • In der Summe wäre dann eine C0-"Entzertifizierung" sinnvoll, weil man dadurch keine Nachteile hinsichtlich des Betriebs der Drohne hat - sondern eben den Vorteil, maximal 120m über Grund und nicht maximal 120m über Startpunkt fliegen zu dürfen. Das alles unter dem Vorbehalt, dass eine bis einschließlich 31.12.2023 entzertifizierte Mini 4 Pro tatsächlich ab 01.01.2024 als Bestandsdrohne durchgeht.

    Darüber hinaus könnte man auch Zubehör an der Drohne anbringen (z. B. nicht-DJI-Filter, Landefüße usw.) oder den größeren Akku verwenden und dabei 250g übersteigen, wenn man den EU-Kompetenznachweis A1 / A3 hat und ggf. sie als C1-Drohne nachzertifizieren lässt. Natürlich unter der Voraussetzung, ohne dass man dann nicht mehr Unbeteiligte überfliegen darf.

    Ist mein Gedankengang soweit korrekt?

    The post was edited 2 times, last by Koenig.Frank: Ergänzung zu C1 und Überfliegen Unbeteiligter / größerer Akku ().

  • Irgendwie versteh ich noch nicht ganz, warum die für eine entklassifizierte Mini 4 Pro nicht das gleiche gelten kann, wie für die Mini 3 Pro?
    D.h., warum gilt für die Mini 4 Pro ohne C0-Label, mit techn. 500m-Grenze, nur noch Speziell?
    "...
    Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie den Mini 4 Pro nicht in der offenen Kategorie fliegen können, da der Betrieb auf 120 Meter über dem Boden beschränkt ist.
    Sie dürfen nur dann in der spezifischen Kategorie 8 höher als 120 Meter über dem Boden fliegen, wenn sie die Genehmigung der nationalen Luftfahrtbehörde ihres Einsatzlandes erhalten haben.
    ..."

    Warum gilt das für die Mini 3 Pro, ohne C0-Label, mit techn. 500m-Grenze nicht?
    "...

    Benutzen Sie die Drohne weiterhin ohne C0-Label und C0-Firmware.
    Aus technischer Sicht bleibt ihre Höhenbegrenzung bei 500 Metern.
    Aus betrieblicher Sicht dürfen sie in den offenen Unterkategorien A1 und A3 nur bis zu einer Höhe von 120 Metern über dem Boden oder in der spezifischen Kategorie 8 in einer Höhe von mehr als 120 Metern über dem Boden fliegen, nachdem sie die Genehmigung der Nationalen Luftfahrtbehörde erhalten haben Land der Tätigkeit.

    ..."

    Bei der ist doch der Betrieb doch auch nur bis 120m AGL erlaubt.
    Wieso darf eine entklassifizierte Mini 4 Pro dann nicht in A1 und A3 fliegen?
    Das erschließt sich mir einfach nicht, wo da der Unterschied zwischen den beiden Minis ist!
  • Jens Wildner wrote:



    Wieso darf eine entklassifizierte Mini 4 Pro dann nicht in A1 und A3 fliegen?
    Laut DJI darf sie es, wenn sie bis einschließlich 31.12.2023 entzertifiziert wurde. Wenn sie ab dem 01.01.2024 entzertifiziert wurde, ist der Flug in der offenen Kategorie nicht mehr drin - außer, man lässt sie dann C1 zertifizieren (wie auch immer das handwerklich vonstatten gehen soll...)
  • In Artikel 20 der Durchführungsverordnung heißt es:

    UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden:
    a)in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;

    b)in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.


    Fett markiertes ist der Unterschied zwischen Mini 3 Pro und Mini 4 Pro. Warum alle auf dem Datum vor und nach 23.12.2023 herumreiten verstehe ich nicht. Was ist der Grund hierfür?