EU-Drohnengesetz 2024, gilt die 1/1 Abstandsregelung auch in A3?

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  • Die 1:1-Regel ist sowieso nur die Ausnahme zu bestimmten Abstandsregeln. Bei Industrieanlagen gilt die z.B. nicht, auch nicht bei Ordnungsbehörden, Verfassungsschutz, Militäranlagen ect.

    Edit: Die Abstandsregeln, zu denen es die 1:1-Ausnahme gibt gelten in A3... naja, sie gelten schon werden aber nicht wirksam, da man ja an nichts davon 100m nah ran fliegen darf.
    Also du hast 2 Regeln, eine sagt "Nicht näher als 100m, es sei denn 1:1, dann auf keinen Fall näher als 10m" und die andere sagt: "Nicht näher als 150m". Du musst Dich in A3 an beide halten.

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  • Ich habe da ein ganz konkretes Beispiel, bei mir in der Nahe steht ein altes Glashaus (Lost Places) , der Besitzer hat mir erlaubt, dass ich dort fliegen darf. Laut dipul-App darf ich auch dort fliegen, da habe ich immer Waypoits... probiert, es würde dann ja bedeuten, dass ich das Gebäude nicht mehr umfliegen darf, weil an einer Seite, in ca. 30m Abstand eine Bundesstraße ist, wohl bemerkt, dass ich nur auf ca. 5m Höhe fliegen will. Nach deiner Aussage darf ich dann nur noch in einem Radius von ca. 50m fliegen, damit ich nicht zu nah an die Bundesstraße komme. Nebenher, dort ist auch eine Landstraße, die ich schon oft überflogen habe, ist das dann auch verboten? Ich weiß, dass es immer schwer ist, die Situation vor zu stellen, deshalb ein Video von meinem Übungsplatz. facebook.com/rolf.skoda/videos/356353483217827

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rolf Skoda ()

  • Die Bundesfernstraßen oder überhaupt die Verkehrswege sind... ein bisschen Grauzone. Für sie gelten die 150m nicht und Personen die geschützt sind gelten nicht als unbeteiligte Personen. Könnte aber einer mit dem Rad rum kommen... Also insgesamt schwierig...

    Die 150m gelten für Wohn- Gewerbe-Industrie- und Naherholungsgebiete.

    Ich sach mal so: Wenn Du in 5-10m Höhe da vorbei gondelst wird keiner einen Stein werfen... Wenn da sonst nix ist.
  • Komisch, ich hatte noch nie Probleme mit Passanten oder Nachbarn, an sich fast das Gegenteil, die waren immer interessiert, da hatte ich wohl riesiges Glück. Ich liebe ja mein Übungsgelände, weil man dort alles probieren kann. Natürlich fände ich es gut, wenn ich dort noch weiter experimentieren könnte, jetzt geht es mir aber um die rechtliche Situation, wenn es in A1 eine 1/1-Regel gibt muss es ja auch in A3 eine auch eine 1/1-Regel geben, da werden auch nicht Äpfel mit Birnen verglichen, wie B69 sagt, sondern Birnen mit Birnen. Zu Naturschutzgebieten und Nachbarn darf man übrigens auch mit 120m Höhe an die Grenze fliegen, da braucht es keine 1/1-Regel, darfst sie nur nicht überfliegen. Wie ist das aber jetzt in A1 oder A3, beide Gebiete sind rechtlich gleich definiert, sonst müsste man ja die 1/1 Regel überall abschaffen, ohne Ausnahmen.
  • MajorGriffon schrieb:

    ...Nö, ab nächstes Jahr sind Bestandsdrohnen über 250g einfach nur traurig...
    Nö, sind sie nicht, wenn man nach Verbandsregeln fliegt. Für den kommerziellen, professionellen Einsatz gebe ich Dir aber recht.
  • In A3 darf nur gestartet werden, wenn während des Fluges in dem Gebiet, in dem sich der Flugbereich befindet, keine Unbeteiligten zu erwarten sind. Das schließt den Flug in der Nähe von Verkehrswegen aus, weil dort immer mit Unbeteiligten zu rechnen ist, nämlich weil dort ein Verkehrsweg ist. Deshalb geht auch das Fliegen nach 1:1-Regel nicht.
  • Ja.
    Das Thema wurde hier bereits ausführlich besprochen, siehe hier und nachfolgend hier, und drumherum.
    Und sollte das mal nicht so sein, hat der Liebe Gott auch für Fehlauslegungen von Richtern in Urteilen eben die Instanzen der Berufung und Revision erfunden.

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    Was die Eingangsfrage angeht, die wurde in bereits in Beitrag #2 vollumfänglich beantwortet.
    Alles weitere ist dann wieder recht irrelevantes Grundrauschen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • trallala schrieb:

    In A3 darf nur gestartet werden, wenn während des Fluges in dem Gebiet, in dem sich der Flugbereich befindet, keine Unbeteiligten zu erwarten sind. Das schließt den Flug in der Nähe von Verkehrswegen aus, weil dort immer mit Unbeteiligten zu rechnen ist, nämlich weil dort ein Verkehrsweg ist. Deshalb geht auch das Fliegen nach 1:1-Regel nicht.
    Ja, das macht Sinn, hatte halt gehofft, dass es logischer ist, ich müsste dann also 150m entfernt von einer Bundeswasserstraße auf 100m Höhe gehen, wenn ich diese überqueren will.
  • A3, was ist noch erlaubt?

    • A3: Beim Fliegen der Drohnen dürfen sich im gesamten Flugbereich keine unbeteiligten Personen aufhalten. Außerdem muss mindestens ein Abstand von 150 Meter zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden.
    • Meine Frage ist jetzt? bezieht es sich nur auf Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete? so steht es ja im Gesetz. Ich würde mich gerne 1x auf dem Boot verfolgen lassen, da gelten ja die 1/1 Regeln mit max. 50m Abstand, eine Bundesstraße oder eine Bundeswasserstraße sind ja weder Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiet. Es würde mich freuen, wenn mir das jemand begründet widerlegt, damit ich es auch als Anfänger verstehe.
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  • Über BWstr. darfst Du praktisch gar nicht fliegen, außer mit Sondergenehmigung des jeweiligen Bundeslandes, oder diese nur überqueren, in mindestens 100m Höhe und auf kürzestem Weg.
    Denn die hat nichts mit A1, A2 oder A3 zu tun, sondern nur mit der Luft-VO §21h von D und die gilt übergreifend für alle Drohnen-Klassen.
    A1,A2 und A3 ist EU-VO.
    BWstr. wiederum ist eine länderspezifische Geozone, die die EU-Länder, lt. Artikel 15 der Durchführungsverordnung 2019/947, selber individuell festlegen können.
    Auch wenn EU-VO über Länderverordnungen steht, gilt das bei/für Geozonen eben nicht immer - leider, aber das ist anderes Thema!
    Hier also einfach nochmal mal die deutsche Luft-VO §21h lesen! :)