darf ich hier fliegen? (konkrete Ortsangaben)

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • ... aus dem Thread "Was macht ihr alle gerade" rausgelöst, damit der Tratsch-Thread nicht mit rechtlichen Diskussionen gekapert wird ...

      TimDJI wrote:

      Muss man sich ja nicht selbst den Stress machen
      Heute kreiste der Polizei Heli sehr agressiv über dem im Video gezeigtem Gebiet.
      Und schien auch ein, zwei Male etwas näher, tiefer genauer hinsehen zu wollen, hovernd.
      Es gab auch mal kurz einen Blaulichteinsatz, Grosse Elbstrasse. Wer weiss, vielleicht gibt es kein Video von der Ausfahrt?

      Wie ist das eigentlich, bei permanentem Heli in der Luft, auch wenn der da, wo man ist, nie landen könnte, und umgebende Häuser höher sind, als die Flughöhe der Drohne, wenn HPA und Droniq, Dipul da keine Verbote sehen:
      Dürfte man da fliegen, rein rechtlich?
      Altonaer Balkon, da wo nur die Kontrollzone angezeigt wird?

      The post was edited 1 time, last by marting40 ().

    • Die oben angesprochene Videos waren die im anderen Topic geposteten von der Einfahrt des Flugzeugträgers in Hamburg
      Ich hatte auch überlegt, wo die Frage besser aufgehoben wäre, dachte aber , das der Bezug mit der Ausfahrt und der starken Polizeipräsenz das dorthin passen liess.
      (Zumal ich das ja machte, vor Ort überlegen, ob ich da jetzt fliege(n darf) oder nicht ;) )
      Verdacht dann halt
    • YourMum wrote:

      Wie ist das eigentlich, bei permanentem Heli in der Luft, auch wenn der da, wo man ist, nie landen könnte, und umgebende Häuser höher sind, als die Flughöhe der Drohne, wenn HPA und Droniq, Dipul da keine Verbote sehen:
      Dürfte man da fliegen, rein rechtlich?
      Ich denke nicht. Ich weiß gerade nicht in welcher Rechtsgrundlage das stand, aber ich erinnere mich 100% an eine Frage im Fernpiloten-Test a la "Was mache ich, wenn sich ein Helikopter oder anderes Kleinflugzeug nähert?" A = Landen, B = näher ran fliegen C = ... :D
      Your homepoint has been updated.
    • Ja, Google hatte da auf die schnelle auch nichts zu angezeigt.
      Und was heisst nähern? ;)
      Spass beiseite, ich hab mich für die für mich sichere Variante entschieden.
      Das hätte ich schon gerne aus der Luft geknipst.



    • Es war, siehe hier und soweit ich es im Gespräch verstanden habe, generell verboten Aufnahmen zu machen und das galt, soweit ich es verstanden habe, eigentlich auch beim Ein- und Auslaufen.
      Ich vermute, dass es deshalb auch in den Medien kaum was dazu gab.
    • Na, das ist wie bei Verkehrsschildern! Das betrifft das Gebiet HINTER dem Schild, bei so einem Bauzaun vielleicht ab da, wo du das Schild erkennen kannst. War bei Kasernen auch so. Schusswaffengebrauch wäre auch nur bis zum Zaun zulässig gewesen.
      (Oder im "richtigem Sperrgebiet" die Kasernenmauer, da fängt der militärische Sicherheitsbereich an! Ich durfte auch nicht aus dem Mundepot heraus durch den Zaun auf die Chaoten schiessen, die damals da randaliert hatten! Und rüberklettern trauten die sich halt nicht!) Wir wissen doch, der Kasernenkommandant hat keine Autorität über Zivilisten ausserhalb seines Bereiches und die KEINE Soldaten sind! Da muss die Polizei gerufen werden
      Ansonsten hätte man das den auf einer Perlenschnur aufgereiten hunderten (tausenden?) von Schaulustigen, viele mit Stativ und Spiegelreflex, Tele, mal verklickern müssen.
      Zumal die Ankunft und Abfahrt z.B. im SchiffspositionenPUNKTnet seit längerem bekannt war.
      Der Träger braucht zudem die gesamte Elbe für sich, Also bezogen auf andere Grossschiffe. Es wäre keine sichere Begegnung möglich gewesen Von daher, das ist nicht geheimzuhalten, ca. 8 Stunden gesperrte Einfahrt, das braucht Planung!
    • Ich möchte beim Flugzeugträger noch eine weitere Frage ins Gespräch bringen. Es war für Drohnen von einem Mindestabstand von 250 m die Rede, der wohl nur aus diesen Sonderregelungen für Drohnen im Hamburger Hafen stammt. Die LuftVO kennt keinen Mindestabstand zu militärischen Schiffen; sie untersagt ohnehin das Überfliegen von Bundeswasserstraßen (nun könnte man natürlich einen Fall konstruieren, bei dem sich der Flugzeugträger außerhalb einer Bundeswasserstraße befindet, aber ich glaube, da hat das Wasserfahrzeug dann ganz andere Probleme).

      Die Sonderregeln gelten aber nur innerhalb Hamburgs und dort auch nur im Bereich von Bundeswasserstraßen und sonstigen Hafengewässern. Das heißt, ich könnte theoretisch an einigen Stellen im Hamburger Stadtgebiet mit 100 m Abstand von der Elbe eine Drohne fliegen lassen, denn ich befinde mich dann nicht mehr innerhalb der Geozone der Elbe, damit gelten die Sonderregelungen für mich nicht mehr und damit auch der Mindestabstand von 250 m zum Flugzeugträger nicht?

      Und außerhalb Hamburgs kann ich mit einer Allgemeinerlaubnis für Schleswig-Holstein oder Niedersachsen in Wedel, Stade oder Brunsbüttel weit auf die Elbe hinausfliegen, weil der Fluss dort nicht als FFH-Gebiet eingezeichnet ist, und dem Flugzeugträger auf die Pelle rücken bis zu 25 m, die meine Allgemeinerlaubnis vorschreibt?

      Übersehe ich etwas?

      Und um das gleich klarzustellen: Ich halte absolut nichts davon, mit einer Drohne die Besatzung eines Schiffes zu irritieren, egal ob Fischerboot oder Flugzeugträger, und bin gewillt, jeglichen Wünschen nach Abstand zu entsprechen. Bei der Einfahrt des Flugzeugträgers hielt ich mit meiner Drohne einen Abstand von 400 m, aber sofern die Abstandsregelung für Militärschiffe nur innerhalb Hamburgs aufgrund einer Sonderregelung der HPA gilt, finde ich das ein bisschen mau.
    • Im Normalfall würde ich erwarten, dass für einen derartigen Hafenbesuch ein NOTAM erlassen wird. Finde ich aber nicht.

      Was die HPA auf der von Dir verlinkten Seite schreibt, ist keine verbindliche Anordnung, sondern allenfalls eine Beschreibung oder Zusammenfassung einer solchen. Interessant wäre es, mal die Originalverfügung zu sehen. Dann könnte man auch erkennen, welche Luftfahrtbehörde sie erlassen hat. Die HPA wird wohl eher nicht die Aufgaben der Hambuger Luftfahrtbehörde haben, auch wenn sie zum Geschäftsbereich der Hamburger Behörde für Wirtschaft und Innovation (Landesluftfahrtbehörde) gehört.
    • Malte H wrote:

      100 m Abstand von der Elbe eine Drohne fliegen lassen, denn ich befinde mich dann nicht mehr innerhalb der Geozone der Elbe, damit gelten die Sonderregelungen für mich nicht mehr und damit auch der Mindestabstand von 250 m zum Flugzeugträger nicht?
      Bei 100m Abstand von der Elbe bist du zumeist mehr als 250m von der Fahrrinne weg.
      Der zweite Teil, den mit der Allgemeonverfügung für SH oder NS, der wäre interessant, weil daran hatte ich ja auch gedacht.
      Also was jemand, der Elbe fliegen darf, da einzuhalten hätte


      Eichsi wrote:

      Was die HPA auf der von Dir verlinkten Seite schreibt, ist keine verbindliche Anordnung, sondern allenfalls eine Beschreibung oder Zusammenfassung einer solchen
      Ich nehme im Grunde an, das die HPA eben die Ausnahme genehmigen kann. Nutzungsberechtigter, irgendwie.
      Kann doch überfliegen des "eigenen Gebietes" erlauben. Aber eben NICHT die 50m über Starthöhe, die von der Flugsicherung kommen.
      Wofür man wieder eine Ausnahmegenehmigung bräuchte, um im Hafen die Abstaende in der Höhe zu Schiffen zu halten.
      Oder allein schon, um nur die Elbe zu kreuzen.
      Oder?


      Und die NOTAM habe ich auch gesucht!
      Fürn Hafengeburtstag gibt eine, hier nicht. Finde den Fehler
    • YourMum wrote:

      Nutzungsberechtigter, irgendwie.
      Kann doch überfliegen des "eigenen Gebietes" erlauben.
      Nee, kann er nicht, weils Luftrecht ist. BVerwG v. 26.01.2023 betrifft nicht nur auf Naturschutzflächen und -behörden, wenn der Senat den Nicht-Luftfahrtbehörden die Regelungskompetenz abspricht, sondern auf alle. Das gilt sowohl für Aufweichungen wie auch für Verschärfungen von luftrechtlichen Ge- und Verboten. Und nach Bundesrecht gibt es eben nur zwei Möglichkeiten: dauerhaft durch Geozone oder temporär durch NOTAM.

      PS: rechtlich sind Drohnenflugverbote/-beschränkungen zum Besuch von HMS QE im Hamburger Hafen nicht anders zu behandeln als Hafengeburtstage oder Fußballspiele bei der letzten EM. Da wäre kein Stadioneigentümer auf die Idee verfallen, seine eigene Regelung zu treffen.
    • Mit entsprechendem Zoom an der Drohne relativieren sich Argumente möglicher "Spionage" schnell, was für ein BILD Unsinn.
      IR Aufnahmen von über dem Schiff evtl, aber dazu kann man auch Satelliten verwenden.

      Körperliche Distanz ist m.M.n das relevante Problem.
      Bei 400m Strombreite wird es schon schwierig vom Land zu dicht an ein Schiff zu fliegen.

      Ich denke das eine Einlaufvideo ist von Landposition aufgenommen.
      ..
      Air 3S, Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • Moin,

      ich frage mich, ob ich wohl mit meiner Mini3 ohne Voranmeldung am / um das "Hermannsdenkmal" fliegen darf? (Detmold, 51.91008 / 8.84109)
      Ich bin dort demnächst in der Gegend und fände das ein gutes Motiv. Natürlich immer unter Beachtung aller Voraussetzungen (VLOS, keine Menschenansammlungen etc.)

      Lt. Droniq Maps befindet sich keine Geozone direkt am Denkmal (außer einer NOTAM). Die für das Denkmal zuständige Institution (= Landesverband Lippe) schreibt auf deren Homepage, dass dort ein "generelles Verbot für Drohnen" gelte (außer man beantragt eine Ausnahmegenehmigung). Das kann und würde ich im Zweifel dann auch machen.

      Sofern der Landesverband Lippe Eigentümer des Areals ist, kann er vermutlich das dortige Starten / Landen untersagen. Aber auch das Über- und Umfliegen? Hier sind wir doch wieder im Luftrecht (Bundesrecht) und ich bezweifele, dass der Landesverband Lippe hier eine Regelungskompetenz hat.

      Meine Frage ist natürlich etwas theoretisch, weil ich ja offenbar eine Ausnahmegenehmigung beantragen kann. Mich würde nur mal eure Einschätzung interessieren.

      LG Mirko
    • Das Denkmal befindet sich laut BfN im "LSG-Teutoburger Wald mit Lippischem Wald, Osning Kamm und oestlichem Osning-Vorland". Der Landschaftsplan Nr. 14 "Teutoburger Wald" beinhaltet auf Seite 66:

      Landschaftsplan wrote:

      Es ist verboten:
      [...]
      Flugmodelle, motorisierte Flugsportgeräte oder Modellboote zu betreiben, Einrichtungen hierfür zu schaffen oder bereitzustellen, [...]

      (Das Verbot gilt auch dann, wenn eine privatrechtliche Befugnis dazu, wie beispielsweise die Einwilligung des Grundstückseigentümers, vorliegt.)
    • ...wobei wir dann doch wieder bei der Frage wären, ob im Kontext des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2023 der Landkreis Lippe überhaupt befugt ist, hier luftrechtliche Regelungen im Bereich eines LSG zu treffen. :/ Der Landschaftsplan ist aus 2005.

      Und soweit ich das recherchieren konnte, ist dort "lediglich" ein LSG und kein anderes Schutzgebiet rund um das Denkmal.

      Eine kurze Beantragung einer Aufstiegserlaubnis ist das Einfachste - das ist klar und wird auch mein Weg sein. Die Frage ins Forum ist daher eher grundsätzlicher Natur...
    • Eichsi wrote:

      Das gilt sowohl für Aufweichungen wie auch für Verschärfungen von luftrechtlichen Ge- und Verboten.
      Guter Punkt! Habe ich mich auch schon gefragt, ob die HPA überhaupt rechtskompetent ist, diese großzügige "Hamburger Regel" zu ermöglichen. Wobei die Antwort klar ist, ist sie nicht. Aber da will natürlich keiner dran rühren - was es nicht besser/legaler macht ... (Gehört aber wenn, im entsprechenden Thread diskutiert.)


      Locky wrote:

      Eine kurze Beantragung einer Aufstiegserlaubnis ist das Einfachste
      Würde ich nicht machen, denn du kennst ja die Rechtslage ... also was würdest du tun, wenn du (ohne Rechtsgrundlage) einen abschlägigen Bescheid bekämst? Da wird es dann das gegenteil von einfach.

      Ich würde dem Landesverband Lippe mal ganz anlasslos schreiben, warum sie mit ihrem Drohnenverbot falsch liegen. (Aber selbst das wäre nicht erforderlich.) Und unter Berücksichtigung aller anderen möglichen Beschränkungen fliegen. (Es gibt NSG, Vogelschutz, FFH-Gebiete, Flugbeschränkungsgebiete, Militäranlagen, Flugplätze, Industrieanlagen und Behördenstandorte im Umkreis, aber die sind alle deutlich über 300 m vom denkmal entfernt. Du brauchst also nur einen öffentlichen Startplatz ohne explizite Einschränkung. Vielleicht nicht unbedingt den Parkplatz unterhalb oder zumindest vorab mal Eigentumsverhältnisse abklären.)

      The post was edited 6 times, last by willi62 ().

    • Da wären wir wieder beim Thema nicht unnötig fragen. Wenn die Sachlage so ist, wie sie hier beschrieben wird (hab jetzt nicht selbst geprüft), sehe ich das auch so:

      Schau, dass du keinen unnötig nervst oder provozierst (gilt eh für mich grundsätzlich immer), mach deine Aufnahmen und pack wieder ein bevor es groß auffällt.

      Viel Spaß, irgendwas ist immer…

      Post by der bienenkoenig ().

      This post was deleted by B69: D3 ... und nein, weder die DJI-Software noch SkyPixel und andere Fotoseiten sind juristisch relevante Ratgeber, sorry to say und von daher, bevor man andere noch mehr verwirrt, gelöscht ().
    • Drohnierender wrote:

      Das Denkmal befindet sich laut BfN im "LSG-Teutoburger Wald mit Lippischem Wald, Osning Kamm und oestlichem Osning-Vorland". Der Landschaftsplan Nr. 14 "Teutoburger Wald" beinhaltet auf Seite 66:

      Landschaftsplan wrote:

      Es ist verboten:
      [...]
      Flugmodelle, motorisierte Flugsportgeräte oder Modellboote zu betreiben, Einrichtungen hierfür zu schaffen oder bereitzustellen, [...]

      (Das Verbot gilt auch dann, wenn eine privatrechtliche Befugnis dazu, wie beispielsweise die Einwilligung des Grundstückseigentümers, vorliegt.)

      Die unendliche Geschichte - und deswegen zum gefühlt 1000. mal: LSG sind keine Naturschutzgebiete und die ggf. den Landschaftsplan erlassende Behörde hat nach Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Regelungskompetenz!
      Also ist nicht der Drohnenflug illegal, sondern der Erlass derartiger Regelungen durch dazu nicht befugte Behörden.
      Wie oft müssen wir das denn hier noch durchkauen?
      @Eichsi hat doch schon mehrfach das entsprechende Urteil verlinkt, warum liest das denn niemand?
      „Bleib' nicht auf ebnem Feld! Steig' nicht so hoch hinaus!
      Am schönsten sieht die Welt von halber Höhe aus.“
      (Friedrich Nietzsche)
    • Hikker wrote:

      Die unendliche Geschichte - und deswegen zum gefühlt 1000. mal: LSG sind keine Naturschutzgebiete und die ggf. den Landschaftsplan erlassende Behörde hat nach Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Regelungskompetenz!Also ist nicht der Drohnenflug illegal, sondern der Erlass derartiger Regelungen durch dazu nicht befugte Behörden.
      Wie oft müssen wir das denn hier noch durchkauen?
      @Eichsi hat doch schon mehrfach das entsprechende Urteil verlinkt, warum liest das denn niemand?
      Moment mal. Ich schrieb nicht, dass ich empfinden würde, dass dort eine Drohne nicht benutzt werden dürfe. Ich gab die Information LSG wertfrei an den Fragesteller weiter.

      Und ja, ich kenne den Link und habe mir dessen Inhalt heruntergeladen und ausgedruckt. Und ich bekam einst mit, wie ein Drohnenpilot in einem LSG (es gab keine dortigen etwaigen Einschränkungen für Drohnenflüge) nahe Köln ernste Probleme mit der Polizei bekam. Ich sprach ihn darauf an und er schilderte, dass beanstandet wurde, er nutze die Drohne in einem LSG. Er verwies auf das Urteil, was die Polizisten nicht interessierte und ihm wurde das gesamte Equipment abgenommen. Ich habe den Fall nicht weiter verfolgt, sondern nahm als Information für mich mit, dass Recht haben und Recht bekommen 2 verschiedene Paar Schuhe sind. Und wer weiß, wann er das Equipment und in welchem Zustand zurück bekam. Daher wäre ich in einem LSG zumindest vorsichtig.