darf ich hier fliegen? (konkrete Ortsangaben)

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Wenn ich nochmal darüber nachdenke, ist es noch viel einfacher, als ich bisher angenommen habe.

      Du vermischt nämlich drei mögliche Ordnungswidrigkeiten, die zwar während desselben Betriebs, aber zeitlich nacheinander begangen würden und daher einzeln zu betrachten sind, also jede für sich müsste alle Voraussetzungen des jeweiligen OWi-Tatbestandes erfüllen.

      Mögliche OWi Nr. 1 - der Überflug der Bundeswasserstraße.
      "Offizieller" Plan (Vorsatz) des Fernpiloten ist, die BWS unter vollständiger Beachtung aller Merkmale des § 21h Abs. 3 Nr. 5d LuftVO, also auch auf dem kürzesten Weg, zu queren. Selbst wenn zu dieser Absicht gehört, auf dem anderen Ufer unter Verstoß gegen Abs. 3 Nr. 6 in die LSG-Geozone einzudringen, macht das nicht die Überquerung der BWS illegal, sondern erst das Einfliegen in den Luftraum über dem NSG.

      Mögliche OWi Nr. 2 - Verletzung der NSG-Geozone
      Auch wenn der Fernpilot bei Beginn des Flugs den Vorsatz hatte, in die NSG-Geozone einzudringen, kommt er über das Versuchsstadium nicht hinaus, sofern er vor dem Erreichen dieser Geozone aufgibt und zurückfliegt. Dann kommt ihm § 13 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu Gute.

      Mögliche OWi Nr. 3 - VLOS-Verstoß

      Der wird vermieden, indem der Flug vor dem Verlust der Sichtverbindung abgebrochen wird.
    • Hat sich im Kern gegenüber #1034 nicht geändert. Ich halte es nur nicht mehr für nötig, nach einer Begründung für den Flug über der BWS und die Umkehr zu suchen. Schadet aber auch nichts, wenn man eine Begründung im Fall einer Kontrolle parat hat.

      Hier nochmal die maßgeblichen Passagen von § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO:

      "Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist ... zulässig...
      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundeswasserstraßen,...
      wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen ...überflogen werden".

      BWS und die beidseitigen Abstandszonen sind eine einheitliche Geozone. Der Start für eine "Überflug" muss daher außerhalb der Abstandszone mit einem Aufstieg auf 100m über Grund erfolgen. Der Fernpilot darf aber bis an das Ufer der BWS herangehen, um VLOS über der BWS möglichst lange zu behalten.

      Was meint der VO-Geber mit dem "Überflug", muss dafür das dem Standort des Fernpiloten gegenüber liegende Ufer erreicht werden, oder ist damit jeder Flug über der BWS gemeint, egal, wie weit er in Richtung des gegenüber liegenden Ufers geht?

      Klar ist für mich noch, dass der Flug entweder rechtwinklig vom Ufer des Fernpiloten oder rechtwinklig zu einem angenommenen Zielpunkt auf der anderen Seite erfolgen muss (Querung auf dem kürzesten Weg). Eine seitliche Verschiebung des UA, um den rechten Winkel zu bekommen, wäre nur in der Abstandszone, nicht aber über der BWS zulässig.Aber will der VO-Geber einen Überflug nur dann erlauben, wenn das UA auf der anderen Seite ankommt oder gar dort landet? (Achtung, Abstandszone mit 1:1-Regel, wie bekommt man vom anderen Ufer aus eine halbwegs korrekte Schätzung hin?)

      Auch dem VO-Geber dürfte bekannt gewesen sein, dass der Fernpilot nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Boot oder eine Brücke zur Verfügung hat, um seinem UA auf das andere Ufer der BWS zu folgen. Er musste deshalb davon ausgehen, dass fast jeder Überflug über eine BWS einen Rückflug zur Folge haben wird. Ob dieser Rückflug dann vom anderen Ufer jenseits der dortigen Abstanszone aus startet (in 100m Höhe) oder schon vorher irgendwo über der BWS, spielt bei der Risikobewertung des Flugs für Schifffahrt und Einrichtungen keine Rolle. Im Gegenteil wäre das Risiko eher geringer, wenn der Flug durch frühes Umdrehen kürzer würde.

      Eine Zweckbindung des Flugs über einer BWS, wie beispielsweise in Abs. 3 Nr. 7 c) aa), gibt es in der Nr. 5 nicht. Aus diesem Fehlen folgere ich, dass es auf den Zweck des Überflugs nicht ankommt. Darum kann ich keinen Grund erkennen, warum ein "Überflug" nur dann vorliegen sollte, wenn das andere Ufer erreicht wird. Nach meinem Normverständnis ist "Überflug" daher jede Bewegung des UA über der BWS, die jederzeit in einen Rückflug übergeleitet werden kann.
    • @Eichsi: warum sollten der Start- und Landepunkt beim Überfliegen der Bundeswasserstraße (nur zur Querung!) außerhalb der 100m Abstandszone liegen müssen?

      vgl. mal, was du dazu früher geschrieben hast.


      @Eichsi

      bertha81 wrote:

      Super herbei konstruiert,
      Hättest du freundlicherweise auch noch eine ähnlich schlüssige Konstruktion bereit, für alle, die am Ostseestrand übers Wasser hinaus fliegen wollen?

      --- könnte bitte ein Mod. diese Diskussion ohne konkrete Ortsangaben an den entsprtechenden Ort umtopfen?

      The post was edited 3 times, last by bertha81 ().

    • bertha81 wrote:

      warum sollten der Start- und Landepunkt beim Überfliegen der Bundeswasserstraße (nur zur Querung!) außerhalb der 100m Abstandszone liegen müssen?
      Weil die maßgebliche Vorschrift für den Flug über der BWS (was @Locky vorhat) Buchstabe d) ist, und der schreibt zusammen mit dem Einleitungssatz der Nr. 5 vor, dass die 100m Höhe auch über der Abstandszone einzuhalten sind.

      bertha81 wrote:

      vgl. mal, was du dazu früher geschrieben hast.
      Ja und? Wenn der Fernpilot nicht über die BWS fliegen will, darf er nach Buchstabe c) gemäß der 1:1-Regel auch innerhalb der Abstandszone fliegen. Das will @Locky aber gerade nicht. Würde er innerhalb der Abstandszone (außerhalb der 10m-Grenze) starten, und sich erst nach dem Start überlegen, dass er auch über die BWS fliegen will, müsste er streng nach Vorschrift zuerst 1:1 bis zur Außengrenze der Abstandszone auf 100m aufsteigen, um von dort aus in dieser Höhe den Überflug zu starten.

      Zur Ostsee im Allgermeinen schreibe ich hier nichts, weil OT mangels konkreter Ortsangabe.
    • Eichsi wrote:

      Wenn ich nochmal darüber nachdenke, ist es noch viel einfacher,
      Ob das jetzt einfacher ist ..?

      Eichsi wrote:

      Du vermischt nämlich drei mögliche Ordnungswidrigkeiten, die zwar während desselben Betriebs, aber zeitlich nacheinander begangen würden und daher einzeln zu betrachten sind
      Hier liegt der Denkfehler: nur weil etwas juristisch einzeln zu bewerten ist, bedeutet das noch lange nicht (s.u.), dass man seinen Flug nur für die nächsten 2 m planen braucht und man sich daher nicht strafbar macht, wenn man dann plötzlich - mitten im "offiziellen Plan" - von einer neuen Geozone überrascht wird.
      Die Flugplanung muss (so weit es möglich und vorher absehbar ist) alle Umstände berücksichtigen!
      Und so eine Geozone springt schließlich nicht plötzlich unerwartet hinterm Busch hervor.

      Eichsi wrote:

      Mögliche OWi Nr. 1 - der Überflug der Bundeswasserstraße.
      "Offizieller" Plan (Vorsatz) [...] macht das nicht die Überquerung der BWS illegal, sondern erst das Einfliegen in den Luftraum über dem NSG.
      Richtig. Aber der Vorsatz ist dann, verbotenerweise in das NSG einzufliegen, also Verstoß nach Nr. 2.

      Eichsi wrote:

      Mögliche OWi Nr. 2 - Verletzung der NSG-Geozone
      [...] sofern er vor dem Erreichen dieser Geozone aufgibt und zurückfliegt. Dann kommt ihm § 13 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu Gute.
      Auch das richtig. Aber fliegt er nicht in das NSG ein, dann fehlen die Bedingungen für eine "Querung" für Nr 1, weil man die Wasserstraße dann nicht quert, sondern lediglich überfliegt. Damit Verstoß nach Nr. 1.

      Eichsi wrote:

      Mögliche OWi Nr. 3 - VLOS-Verstoß

      Der wird vermieden, indem der Flug vor dem Verlust der Sichtverbindung abgebrochen wird.
      Auch das richtig, aber eben auch mit der Konsequenz eines Verstoßes nach Nr 1, Auch uch ein VLOS-Verlust kommt nicht plötzlich, sondern ist absehbar und es liegt in der Verantwortung des Piloten, ggfs. vorher abzubrechen, wenn ein Flugmanöver nicht umsetzbar ist.

      Eichsi wrote:

      "Offizieller" Plan (Vorsatz) des Fernpiloten ist
      Der Vorsatz ist nicht maßgeblich, man kann eine Ordnungswidrigkeit auch fahrlässig begehen. Sonst würde ich mich zukünftig nicht mehr über Geozonen informieren, und mangels Vorsatz wäre ich frei zu tun und zu lassen, was ich möchte.

      Und in § 54 LuftVG sowie § 44 LuftVO ist explizit stets die Rede von "vorsätzlich oder fahrlässig" - hier konkret zutreffend § 44 (1) Nr. 17d LuftVO!
      Jedes der Probleme ist vorher abzusehen - und auch wenn die Verstöße einzeln betrachtet werden müssen, ist es trotzdem eine Gesamtgemengelage im Rahmen einer ordentlichen (= nicht-fahrlässigen) Flugplanung!

      Insofern ist das beschriebene Vorhaben einfach nicht möglich, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen (wie @Locky in 1031 bereits richtig vermutet hat)!
    • Da hab' ich ja eine (interessante) Diskussion losgetreten... ;)
      Vielen Dank auf jeden Fall für eure Meinungsbilder und insbes. @Eichsi für die juristische Bewertung.

      Ich war dann gestern auch unter den mir zulässig erscheinenden Kautelen dort fliegen. Bei -4° C hatte ich schön den Akku in der Hosentasche warm gehalten.
      Aufgestiegen bin ich in der grauen Fläche, dann auf 102 m und die Elbe rechtwinklig an- und überfliegend bis fast zur Mitte, weil ich die Drohne sonst nicht mehr hätte sehen können. Ein paar Fotos und Video geschossen und dann zurück zu "Papa".

      Irre viel Schaulustige dort vor Ort, wo die Eisschollen und -berge waren. Aber dort ist Fliegen ja ohnehin nicht erlaubt und daher hab ich mich auch gehütet, es zu tun. Andere Piloten waren da weniger "systemkonform". Egal, ein paar schöne Eindrücke mitgenommen und nun freue ich mich mal wieder auf wärmere Tage.
    • New

      Guten Morgen in die Runde....

      Mal wieder eine Frage mit mutmaßlichen Diskussionpotential

      Wir haben hier eine Bundesstraße. Die ist aktuell zwischen zwei Ausfahrten komplett gesperrt. Der Belag ist weg. Das Stück wird komplett neu gemacht...
      Und jetzt die Preisfrage: darf hier im Rahmen der offenen Kategorie einfach geflogen werden? Die Straße ist ja nicht entwidmet und immer noch eine Bundesstraße. Aber zugleich ist ja eine Gefährdung unbeteiligter ausgeschlossen, wenn man da Sonntag mal die Baustelle überfliegen möchte....
      Das betroffene Straßenstück liegt außerorts.
    • New

      Hallo zusammen,

      ich überlege gerade, mir eine FPV-Drohne zu bauen. Allerdings habe ich ein Problem, ich weiß nicht, ob ich bei mir überhaupt fliegen darf.

      Wenn ich meinen Spot überprüfe, bekomme ich folgende Meldung:

      „Validierung: Negativ – Innerhalb des geographischen Gebiets von Kontrollzonen (Stuttgart). Betrieb in A3 nur mit Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO.“

      Bevor ich viel Geld in meinen ersten Build investiere, würde ich gerne wissen, ob Fliegen dort grundsätzlich möglich ist oder ob es wegen der CTR Stuttgart komplett ausgeschlossen ist.

      Vielleicht kennt sich hier jemand mit der Regelung in der Gegend aus.

      Danke schon mal im Voraus!
    • New

      Die LuftVO nennt in §21 h keine Ausnahme "gesperrt", "nicht befahrbar" etc., damit bleibt das Verbot. (Das ist im Prinzip das Gleiche wie mit stillgelegten Bahnanlagen.)

      Die Risikobewertung nach (3) 5. a) ist nur für die spezielle Kategorie relevant.

      Aber was spricht denn dagegen, nach b) einfach mal freundlich bei der Verkehrsbehörde freundlich anzufragen?
    • New

      Eventuell hast du noch konkrete Koordinaten zum Spot.

      Ansonsten lautet die Antwort: "kann sein" :)

      Aber wenn es in der CTR liegt, dann i.d.R. nur nach Antrag ("Flugverkehrskontrollfreigabe") - d.h. weder "komplett ausgeschlossen" noch "grundsätzlich möglich".

      The post was edited 1 time, last by aerodrohn ().

    • New

      Das liegt noch im CTR.
      Also entweder Antrag stellen (was dann aber mit Auflagen vebrunden ist und auch keine dauerhafte Garantie darstellt):
      dipul.de/homepage/de/antraege-…verkehrskontrollfreigabe/
      oder alternativ 3 km weiter nach Osten ziehen.

      P.S: Stuttgart ist mit in der Allgemeinverfügung der DFS und dein Spot liegt deutlich über 1,5 km außerhalb der Begrenzung, demnach dürftest du mit Spotter bis max. 50 m Höhe fliegen. Die genauen Bedingungen findest du hier: dipul.de/homepage/de/antraege-…-gmbh-nfl-2023-1-2705.pdf

      The post was edited 4 times, last by aerodrohn ().

    • New

      aerodrohn wrote:

      Die LuftVO nennt in §21 h keine Ausnahme "gesperrt", "nicht befahrbar" etc., damit bleibt das Verbot. (Das ist im Prinzip das Gleiche wie mit stillgelegten Bahnanlagen.)
      Völlig richtig.

      Allerdings muss jeder für sich die Frage beantworten, wie wahrscheinlich es ist, dass man dafür 1. angezeigt wird und 2. die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Es ist ist ja völlig offensichtlich, dass der Schutzzweck dieser Regelung hier wegfällt.

      Aber was spricht denn dagegen, nach b) einfach mal freundlich bei der Verkehrsbehörde freundlich anzufragen?
      Dass es für eine Genehmigung vermutlich kein passendes Verfahren gibt und sie deswegen zu 99 % Wkt. abgelehnt wird und hier unnötig Arbeit für eine aus Steuermitteln bezahlte Behörde geschaffen wird.