Fliegen mit C0 Drohne in Bad Homburg auf öffentlichem Gelände über einigen Personen (A1, keine Versammlung)
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skyscope schrieb:
Diesmal nur 6 Jahre alt.
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wenn ich das hier alles so lese, frage ich mich, wie viele Drohnen stürzen den so im Alltag ab? Da kann einen Angst und Bange werden.
Wenn ich den Sachverhalt so lese, nehme ich nicht an, das der Drohnenpilot da auf Risiko fliegt oder absichtlich wenn gefährdet. -
Speedy HW schrieb:
skyscope schrieb:
Diesmal nur 6 Jahre alt.
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marting40 schrieb:
... ähm ist zwar total OT, aber sollten wir so nicht stehen lassen. Die Externsteine sind 190km nördlich in Horn-Bad Meinberg ...
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(BTT: siehe unten)
Nochmal zu Äckern & Baumplantagen
LuftVO §21h erlaubt prinzipiell das Fliegen überall und spezifiziert dann ein paar Sonderfälle bei denen es nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
Privatgrund ist hier nicht extra geregelt, also offen. Natürlich muss man schauen, dass man keinen Hausfriedensbruch begeht (auf Wegen bleiben z.B., nicht einbrechen, niemanden stören, Privatsphäre wahren). Aber man darf hier sicherlich, ggf. rücksichtsvoll, ohne zu Fragen drüberfliegen und vom Weg daneben starten und Landen (z.B. Feldweg).
Tatsächlich sind nur Wohngrundstücke speziell geregelt, was auch logisch ist wgn. Belästigung am Wohnort & Privatsphäre).
Map2Fly hat wohl fälschlicherweise die Naturparks (z.T. ganzer Taunus) mit als genehmigungspflichtig drin aber die werden oben nicht extra erwähnt und sind erstmal frei (anders als Nationalparks und Naturschutzgebiete).
Wenn das Blödsinn ist bitte ich um Korrektur mit entsprechenden Paragraphen.
BTT:
Bad Homburg hat mindestens 2 berechtigte Punkte genannt. Möglicherweise hätte ich über einer Menschenmenge fliegen müssen (sehe ich anders weil ich daneben geblieben wäre) und die Feuerwehr nebenan die tatsächlich unter 100m Annäherung nur mit Erlaubnis behelligt werden darf.
Da die Zeit zu knapp war um eine Genehmigung zu bearbeiten werde ich da am So. nicht fliegen.
Trotzdem Frage ich mich, warum die Städte & Gemeinden das nochmal extra Regeln und absegnen müssen/dürfen. Wo ist das geregelt ? -
asplenium schrieb:
... andererseits ist die Gesetzeslage so klar, dass ich nicht weiß warum die Stadt sich hier extra meint absichern zu müssen.
asplenium schrieb:
..., warum die Städte & Gemeinden das nochmal extra Regeln und absegnen müssen/dürfen. Wo ist das geregelt ?
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Deine Ironie finde ich lustig.
Die Dame muss garnichts, trotzdem interessiert es mich denn sie hat auf meine Frage hin immer nur darauf verwiesen, dass das Grundstück der Stadt gehört. Was ja so nach LuftVO keine Begründung ist, weil es kein Wohngrundstück ist.
An welcher Stelle steht, dass das über privatgrund generell eine Erlaubnis braucht ? Nicht in der LuftVO. Wenn jemand meint er darf das enger regeln, obwohl die LuftVO in 21h durchaus auch Städte abdeckt, würde ich gerne wissen warum.
Vielleicht ist die Antwort ja ganz einfach und irgendwo steht, dass man/Gemeinde/Stadt über den Luftraum des eigenen Grundstücks bestimmen darf. -
asplenium schrieb:
An welcher Stelle steht, dass das über privatgrund generell eine Erlaubnis braucht ? Nicht in der LuftVO. Wenn jemand meint er darf das enger regeln, obwohl die LuftVO in 21h durchaus auch Städte abdeckt, würde ich gerne wissen warum.
"we brake for nobody" ... me? sarcastic? never! -
... oder im Thread.
skyscope schrieb:
Was das Vorhaben an sich angeht, gibt es nicht nur hier, aber insbesondere bei Vorhaben dieser Art einiges mehr zu beachten als nur das Luftrecht.
asplenium schrieb:
sie hat auf meine Frage hin immer nur darauf verwiesen, dass das Grundstück der Stadt gehört. Was ja so nach LuftVO keine Begründung ist, weil es kein Wohngrundstück ist.
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Links kommen ja offenbar nicht gut an, genauso wie die Suchfunktion - das Rad soll ja hier abermals noch mal neu erfunden werden. Aber vielleicht will sich ja ein Dritter, der auf diesen Thread stösst, noch ein wenig informieren:
- Beitrag in Flug in der Innenstadt mit der DJI Mini 3
und im Zusammenhang damit:
- Beitrag in Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()
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asplenium schrieb:
Vielleicht ist die Antwort ja ganz einfach und irgendwo steht, dass man/Gemeinde/Stadt über den Luftraum des eigenen Grundstücks bestimmen darf.
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asplenium schrieb:
Die Dame muss garnichts, trotzdem interessiert es mich denn sie hat auf meine Frage hin immer nur darauf verwiesen, dass das Grundstück der Stadt gehört. Was ja so nach LuftVO keine Begründung ist, weil es kein Wohngrundstück ist.
Wegenutzung / Gemeingebrauch
(1) Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(2) Zum Gemeingebrauch gehört nicht die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Gewerbeausübung. Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
Interessant ist auch der § 19:
Sondernutzungen
(1) Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Sie kann erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,
2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und
3. insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.
Für Drohnenflüge hat mir die Luftaufsicht eine Allgemeinerlaubnis erteilt, in der auch die Nutzung öffentlicher Wege geregelt ist:
"Wenn zum Starten und Landen von UAS öffentliche Wegeflächen genutzt werden und keine Absperrung (nicht nur Absicherung) gegen Publikumsverkehr erforderlich ist, gilt die Erlaubnis hierfür im Rahmen der Widmung der Wegeflächen als erteilt. Werden zum Starten oder Landen andere öffentliche Flächen genutzt oder ist eine Absperrung öffentlicher Wegeflächen notwendig, muss der Betrieb mit dem zuständigen Ordnungsamt oder der zuständigen Stelle für die Grünanlagen (s. Hinweise) abgestimmt werden."
M.E. hast Du zwei Möglichkeiten: Du holst Dir für Drohnenstarts von öffentlichen Flächen eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes oder Du suchst Dir jemand, der Dir erlaubt von seinem Privatgrundstück zu starten. -
Drohnen-Andi schrieb:
Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde.
Das wäre ein weitere Punkt warum Bad Homburg das genehmigen muss.
Auf einem Feldweg auf dem ich leicht dafür sorgen kann, keine Behinderung zu sein, der Traktor, oder Spaziergänger ist ja schon von Ferne zu sehen, sollte dann fliegen, starten und Landen kein Problem sein und auch keine Erlaubnis nötig sein. -
Das gilt für Hamburg. Für Hessen musst Du selbst herausfinden, was genau gilt. Könnte ähnlich sein, muss es aber nicht.
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Mittlerweile war ich auf besagtem Gelände.
Der Drops ist zwar gelutscht, aber:
Nach einem Video auf YT von einem gewerblichen Drohnenflieger (& Pilot) der erklärt hat was man wo darf hätte ich lediglich einen der angrenzenden Bewohner fragen müssen, ob ich sein Grundstück für Start/Landung nutzen darf. Einmal in der Luft dürfte ich unter Vermeidung von anderen Wohngrundstücken die öffentlichen Grundstücke überfliegen (Straße, Festplatz, Parkplatz) und den Abstand zur Feuerwehr einhaltend die Drone den Festplatz filmen lassen.
Der Luftraum ist an dieser Stelle nicht mehr der Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes welches nur Start und Landung reglementieren kann. -
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