2 Drohnen „teilen“

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • 2 Drohnen „teilen“

      Hallo allerseits,

      ich habe gesucht und nichts gefunden. Und ich muss zugeben, meine Suchkompetenz ist eher bescheiden. Falls mein Thema schon mal da war, freue ich mich über einen Hinweis / Link, netten Moderator der mir den Weg zeigt.

      Mein Sohn wird eine Mini 4 pro fly more combo kaufen und ich habe heute eine Neo motion fly more combo bekommen. Der Junior ist deutlich über 20 und wohnt nicht mehr bei mir.

      ich habe eine EID und den kleinen Führerschein und eine Haftpflichtversicherung für mich und meine Familie.

      Mein Sohn hat noch nichts.

      Können wir beide Drohnen mit meiner EID kennzeichnen und beide abwechselnd mit einer der beiden Drohnen fliegen? Wir können ja schlecht zwei Betreiberids parallel aufbringen.

      So wie ich das sehe, wird mein Sohn eine eigene Haftpflichtversicherung abschliessen müssen?

      Besten Dank im Voraus
    • Betreiber ist der Eigentümer und damit derjenige, der in Haftung genommen werden kann, auch wenn er selbst den Schaden nicht verursacht hat.

      Wenn es tatsächlich so ist, das die Drohnen von Dir ebenfalls benutzt werden, es sich also nicht um eine Scheinkonstellation handelt ist das unproblematisch, wenn du beide bei dir mit rein nimmst. Prophylaktisch würde ich an deiner stelle die Mini4 kaufen und vom Junior die Marie holen.

      Allerdings kostet eine Haftpflicht mit Drohnen ein paar Euro fuffzich, also unterer einstelliger Bereich im Monat.
    • Dobs wrote:

      Wenn der ID Inhaber immer dabei ist reicht eine.
      Nein, muss nicht dabei sein. Und jede Drohne hat nur einen Betreiber, also bitte nicht zwei Nummern aufbringen.


      Cordula Gruen wrote:

      So wie ich das sehe, wird mein Sohn eine eigene Haftpflichtversicherung abschliessen müssen?
      Spricht nichts dagegen, dass beide Drohnen von Muttoer oder Sohn betrieben werden. Betreiber*in ist ja für gewöhnlich auch der/die Halter*in, insofern genügt eine Versicherung, die idR mehrere/alle Flugmodelle/UAS eines Betreibers abdeckt. Fliegen darf die Dinger jede*r, der/dem sie anvertraut wird und hinlänglich qualifiziert ist.

      The post was edited 1 time, last by willi62 ().

    • Das Luftrecht kennt den Betreiber. Das ist der, der unter anderem seine e-ID an der Drohne anbringen muss, Art. 14 EU-VO 2019/947.
      Es kennt außerdem den Halter. Der muss unter anderem nach § 43 Abs. 2 LuftVG die Haftpflichtversicherung abschließen.

      Halter und Betreiber von UAS werden häufig gleichgesetzt, z.B. vom LBA:
      lba.de/DE/Drohnen/FAQ/05_Regis…treiber_EID/FAQ_node.html

      Das wird auch in vielen Fällen richtig sein, in manchen aber auch nicht. Wer erst in Zukunft beabsichtigt, ein UAS zu betreiben, ist bereits Betreiber (Art. 2 Nr. 2 EU-VO 2019/947). Halter wird er aber frühestens, wenn er das UAS tatsächlich hat. Auch bei Mietdrohnen können Halter und Betreiber auseinanderfallen.

      Wenn Cordula Gruen und ihr Sohn einig sind, dass beide Drohnen von Cordula Gruen gehalten und betrieben werden, dann hat sie für beide Drohnen die Haftpflichtversicherung abzuschließen und ihre e-ID auf beiden Drohnen anzubringen. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei völlig irrelevant. Cordula Gruen hat dann auch für beide Drohnen die weiteren Betreiberpflichten, z.B. die einschlägigen aus Anhang Teil A der EU-VO 2019/947, UAS.OPEN.050. Ihrem Sohn bleibt dann nur noch die Rolle (und das Pflichtenheft) des Fernpiloten. Selbstverständlich darf auch Cordula Gruen beide Drohnen als Fernpilotin fliegen.
    • Eichsi wrote:

      Halter und Betreiber von UAS werden häufig gleichgesetzt, z.B. vom LBA
      Das LBA schreibt (mir) dazu:
      "...bei der Bereitstellung der FAQ bemühen wir uns die Zielgruppe zu berücksichtigen, welche im UAS-Bereich hinsichtlich der Altersunterschiede und Vorkenntnisse im Bereich der (unbemannten) Luftfahrt vielfältig ist. Wie Sie bereits schreiben, stimmen zu einem Großteil Halter und UAS-Betreiber überein, auch wenn sich die Funktionen trennen lassen. Als wichtiger erachten wir in der Praxis die Unterscheidung der Funktionen UAS-Betreiber und Fernpilot, welche sich so explizit auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wiederfindet. ..."
    • Danke. Gut zu wissen, dass es beim LBA Leute gibt, die wissen, dass nicht alles auf die Goldwaage gelegt werden darf, was das LBA im Internet von sich gibt. Manchmal muss man eben die Informationen etwas einebnen, um die Adressaten nicht zu überfordern. :D
    • Vielen Dank für Eure Beiträge.

      Ich habe zwischenzeitlich auch schon etwas recherchiert. Es gibt da Unschärfen und Unklarheiten.

      Die Drohnenhaftung ist eine reine Gefährdungshaftung. Das heißt, wer seine EID auf eine Drohne klebt haftet für alle Schäden, welche von dieser Drohne verursacht werden, egal wer damit fliegt. Es handelt sich eine gesetzliche Pflichtversicherung vergleichbar mit der Versicherungspflicht beim Kfz. Das LBA verwendet Betreiber und Halter als einheitlichen Begriff. So lese ich jedenfalls deren FAQ. Mit einer EID kann ich beliebig viele Drohnen als Betreiber / Halter kennzeichnen.

      Die Frage ist nur, habe ich in allen Konstellationen, in denen meine Drohne geflogen wird, Versicherungsschutz. Zieht man die Analogie zur Kfz-Versicherung dann wäre dies zu bejahen. Dort sieht es so aus:

      €dit: Link entfernt

      Der Versicherungsschutz bliebe also bestehen, allerdings könnte die Versicherung Beiträge nacherheben. Ob das die jeweilige Versicherung im Schadensfalle genauso sieht bleibt abzuwarten.

      Beim Kfz ist insofern auch jedes Fahrzeug für sich zu versichern.

      Bei den Drohnen gibt es Versicherer, die eine Mehrheit von Drohnen eines Betreibers fürs gleiche Geld wie eine einzelne Drohne versichern. Also eine Versicherung pro EID. Im Gegensatz zu den Kfz dürfen auch nach dem Gesetz mehrere Drohnen das gleiche Kennzeichen (EID) tragen. Insofern folgen diese Versicherer nur dem Gesetz.

      Allerdings wollen sie mehr Geld, wenn mehr Piloten ins Spiel kommen. Wie beim Kfz, wenn mehrere Fahrer das gleiche Fahrzeug benutzen, obwohl es ja immer nur 1x gefahren werden kann.

      Für meine Ausgangssituation heisst das theoretisch:

      Ich kann beide Drohnen auf meine EID fliegen lassen. Ich muss dafür sorgen, dass ich eine Versicherung für beide Drohnen habe, um deren Gefährdungspotenzial versichert zu haben.

      Das wäre mit dem Versicherer abzuklären und sollte von diesem explizit bestätigt werden, falls es nicht bereits eindeutig aus der Police hervorgeht.

      Ob und wieviele Personen dann neben mir als Piloten mit versichert sind muss mit der Versicherung geklärt werden.

      Was ich meine aktuelle Versicherung gefragt habe und wie diese geantwortet hat reiche ich noch nach.

      The post was edited 1 time, last by Daru: Link entfernt. KfZ-Versicherungsbedingungen sind hier irrelevant. ().

    • Versicherungen erzählen auch gern viel, wenn der Tag lang ist.
      Würde eine KFZ-Versicherung einen Tarif anbieten, in dem der Versicherungsnehmer beliebig viele Fahrzeuge halten dürfte und alle mitversichert sind müssten sie den Haftpfichtteil für alle Schäden, die von Fahrzeugen dieses Halters ausgehen tragen. Versicherungen können sich im Kaskoteil... naja nach Rechtsprechung nicht wirklich rausquatschen, aber für eine begrenzte Zeit die Mehrkosten für ein Upgrade auf einen Tarif, der beliebige legale Fahrer mit versichert erheben.

      Gür uns wird es Rechtsprechung nie geben, weil die versicherten Schäden, die durch Drohnen entstehen praktisch nicht vorhanden sind.
    • Cordula Gruen wrote:

      Die Frage ist nur, habe ich in allen Konstellationen, in denen meine Drohne geflogen wird, Versicherungsschutz.
      Das hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Deiner Haftpflichtversicherung ab. In etlichen AVB stecken Klauseln, die nicht sehr kundenfreundlich sind. Infos dazu findest Du in diesem Thread:
      Reine Drohnenversicherung?
    • Also bei meinem Classic-Tarif sind 3 Drohnen versichert und alle Fernpiloten, die, mit Wissen und Wollen meinerseits, damit fliegen.
      Die Frage, die ich mir nun gerade stelle und wo ich jetzt gerade erst drüber nachdenke ist, ob jeder der eine Drohne steuert ein Fernpilot ist, oder vllt. nur jemand der ein Fernpiloten-Schein (A2) bzw. zumindest den A1/A3-Schein hat?
      Ist der Begriff Fernpilot, also wer es ist bzw. sein kann, irgendwo klar definiert?
    • Jens Wildner wrote:

      Fernpilot... irgendwo klar definiert?
      Ja, Art. 3 Nr. 27 EU-VO 2019/945:
      27. „Fernpilot“ (remote pilot): eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot die Flugsteuerung entweder manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und seinen Kurs zu ändern;
    • Ich habe vier verschiedene Konstellation gefunden, in denen ich als Pilot oder Halter beteiligt sein könnte und das bei DMO angefragt:

      Fall 1: Ich fliege persönlich meine eigene Drohne mit meiner Betreiber ID
      Bin ich als Betreiber und als Pilot versichert?
      DMO sagt ja

      Fall 2: Ich fliege eine fremde Drohnen mit einer fremden Betreiber ID (z.B. ausgeliehen von einem Freund der auch tatsächlich als Betreiber registriert ist)
      Hier kann ich ja nur als Pilot haften. Bin ich versichert?
      DMO sagt ja

      Fall 3: Eine Dritte Person fliegt in meiner Anwesenheit meine eigene Drohne mit meiner Betreiber ID (z.B. erwachsene Kinder die nicht im selben Haushalt leben)
      Bin ich als Betreiber versichert?
      Ist der jeweilige Pilot versichert?
      DMO sagt ja

      Fall 4: Eine Dritte Person fliegt in meiner Abwesenheit meine eigene Drohne mit meiner Betreiber ID (z.B. erwachsene Kinder die nicht im selben Haushalt leben)
      Bin ich als Betreiber versichert?
      Ist der jeweilige Pilot versichert?
      DMO sagt nein, kein Versicherungsschutz. Der andere Pilot müsse eine eigene Versicherung haben

      Nach dem Gesetzeswortlaut hafte ich als Halter auch im Fall 4. Da besteht eine Deckungslücke.


      Der anderer Versicherer, der immer empfohlen wird ist Helden.de

      Auszug aus den Versicherungsbedingungen

      A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
      A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes
      Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und
      Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und
      Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuges
      beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des
      Luftfahrzeuges zu bedienen.
      A1-6.12.2 Versichert sind Schäden, die durch den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum
      oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen verursacht werden, z. B.
      Fesseldrachen und Lenkdrachen).
      Privathaftpflicht - Versicherungsbedingungen V4.0 // Stand 01/12/2023Seite 24 von 69
      A1-6.12.3 Der Versicherungsschutz umfasst versicherungspflichtige, unbemannte
      Luftfahrzeuge, (zum Beispiel Drohnen, Multicopter, Quadrocopter, Hexacopter u. a.
      Flugmodelle), die nicht durch Verbrennungsmotoren, Treibsätze oder Brennstoffringe
      angetrieben werden und deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt.
      A1-6.12.4 Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden
      Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen,
      Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, usw. beachten. Wenn andere berechtigte Personen das
      Luftfahrzeug bedienen, hat der Versicherungsnehmer diese Personen auf die Einhaltung
      hinzuweisen.

      Das klingt toll. Alle meine Drohnen und alle Piloten, welche diese mit meiner Zustimmung fliegen. Keine Einschränkung der Anzahl der Drohnen. Ob das wohl so gewollt ist?

      Aber der letzte Absatz hebelt die Gefährdungshaftung komplett aus. „Versichert sind erlaubte Flüge“. Damit liegt sogar die Beweislast, dass es sich um einen erlaubten Flug handelt auf meiner Seite. Ein absoluter Alptraum. Und wozu der letzte Satz in Absatz 4? Was bringt mir der Hinweis an die anderen Personen auf die Einhaltung, wenn diese trotzdem einen nicht erlaubten Flug durchführen? Bin ich dann doch versichert? Oder gilt nur „Versichert sind erlaubte Flüge“?

      Je mehr ich mich damit beschäftige, desto schlimmer wird es.
    • @Cordula Gruen:
      Eigentlich ist das mit den Konstellationen etwas einfacher:

      Halter/Betreiber (wir setzen das jetzt mal so großzügig gleich, wie das LBA das auch macht) - ganz unabhängig davon, ob er auch als Pilot in Erscheinung tritt - ist immer verpflichtet eine Halterhaftpflichtversicherung abzuschliessen, die (auch) eine Gefährdungshaftung beinhaltet.
      Fernpilot unterliegt keiner Versicherungspflicht.

      Halter haftet immer für Schäden aus dem Betrieb seiner Drohnen - dafür ist er versichert -, egal ob selbst geflogen oder Fremdpilot unter Aufsicht oder in Abwesenheit.
      Einzige Ausnahme: Halter haftet nicht bei unbefugter Nutzung (also bei Nutzung ohne Einwilligung/Kenntnis des Halters). In diesem Fall haftet der Pilot - egal ob der versichert ist oder nicht.

      Meine "VIPER"-Mitgliedschaft im MFSD für jährlich 44 € deckt das alles ab und lässt mich ruhig schlafen.
      Übersicht-VB
      AGB


      The post was edited 4 times, last by willi62 ().

    • Cordula Gruen wrote:

      „Versichert sind erlaubte Flüge“.
      Nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstehe ich die Klausel so, dass das Zitat der Grundsatz ist. Der nachfolgende Satz erläutert anhand von Beispielen, was erlaubte/unerlaubte Flüge sind. Fliegst Du also in eine Geozone (Sperrzone genannt), ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird der Flug zu einem unerlaubten. Verursachst Du dabei einen Fremdschaden, hast Du keinen Versicherungsschutz. Fliegst Du aus der Geozone wieder raus, ohne einen Schaden verursacht zu haben, ist zweifelhaft, ob der Flug unerlaubt bleibt. Nach der nächsten Zwischenlandung wäre es jedenfalls ein neuer, erlaubter Flug. Rechne damit, dass die Versicherung im Schadensfall die Logdaten des Flugs sehen will, um die Klausel prüfen zu können.

      Wenn Dein Sohn mit Deiner Erlaubnis eine Deiner beiden Drohnen fliegt, musst Du ihn vorher auf alle Regularien dieses Flugs hinweisen. Verletzt Du die Hinweispflicht (auch teilweise durch Vergessen einzelner Punkte), wird der Flug damit noch nicht zu einem unerlaubten, solange Dein Sohn alle geltenden Vorschriften beachtet. Macht er das irgendwann nicht mehr, wird der Flug unerlaubt.
    • Cordula Gruen wrote:

      Aber der letzte Absatz hebelt die Gefährdungshaftung komplett aus. „Versichert sind erlaubte Flüge“
      Verstanden was die wollen hast du richtig.

      Halte ich aber für genau so wirksam, wie eine KFZ-Haftpflicht, die nur rechtmäßige Fahrzeugbenutzung versichern will.
      Das die Regeln überdehnt werden gehört zu dem Risiko, das die Versicherung in Kauf nehmen muß, genau wie einer mal mit 40 durch die 30-Zone fährt.

      Ich vermute, unterhalb des Strafbaren Bereichs kommen die nicht aus der Haftung raus.