Hallo zusammen,
ich möchte hier eine Frage zur rechtlichen Situation von Drohnenflügen über der Aggertalsperre in Nordrhein-Westfalen diskutieren. Der Aggerverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts agiert, hat mir mitgeteilt, dass das Überfliegen seiner Anlagen mit Drohnen grundsätzlich untersagt sei. Allerdings ist mir bekannt, dass laut der Anwendung DIPUL (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), für diesen Bereich keine Flugverbotszone ausgewiesen ist.
Ich bin ein registrierter Drohnenpilot und verfüge über einen EU-Kompetenznachweis A1/A3.
Der Aggerverband ist Eigentümer von rund 1.800 Hektar Land, auf dem sich verschiedene wasserwirtschaftliche Anlagen befinden.
Stellungnahme des Aggerverbands:
"Der Aggerverband ist Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß BSI-Gesetz und BSI-Kritisverordnung. Zum Schutz seiner Anlagen, der Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeitenden sowie dem Datenschutz ist der Betrieb von Drohnen auf allen Anlagen des Aggerverbandes (Talsperren, Stauanlagen, Wasserwerken, Trinkwasserspeichern, Kläranlagen, Abwasserbetriebspunkte etc.) nicht erlaubt.
Unabhängig der in geographischen Gebieten ausgewiesenen Flugverbotszonen stimmt der Aggerverband als privater Grundstückseigentümer und Betreiber der Einrichtungen und Anlagen dem Betrieb von Drohnen sowie der Herstellung und Verbreitung von Foto- oder Videoaufnahmen ausdrücklich nicht zu."
[/quote]Nun stellt sich die Frage:
Beste Grüße!
ich möchte hier eine Frage zur rechtlichen Situation von Drohnenflügen über der Aggertalsperre in Nordrhein-Westfalen diskutieren. Der Aggerverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts agiert, hat mir mitgeteilt, dass das Überfliegen seiner Anlagen mit Drohnen grundsätzlich untersagt sei. Allerdings ist mir bekannt, dass laut der Anwendung DIPUL (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), für diesen Bereich keine Flugverbotszone ausgewiesen ist.
Ich bin ein registrierter Drohnenpilot und verfüge über einen EU-Kompetenznachweis A1/A3.
Der Aggerverband ist Eigentümer von rund 1.800 Hektar Land, auf dem sich verschiedene wasserwirtschaftliche Anlagen befinden.
Stellungnahme des Aggerverbands:
"Der Aggerverband ist Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß BSI-Gesetz und BSI-Kritisverordnung. Zum Schutz seiner Anlagen, der Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeitenden sowie dem Datenschutz ist der Betrieb von Drohnen auf allen Anlagen des Aggerverbandes (Talsperren, Stauanlagen, Wasserwerken, Trinkwasserspeichern, Kläranlagen, Abwasserbetriebspunkte etc.) nicht erlaubt.
Unabhängig der in geographischen Gebieten ausgewiesenen Flugverbotszonen stimmt der Aggerverband als privater Grundstückseigentümer und Betreiber der Einrichtungen und Anlagen dem Betrieb von Drohnen sowie der Herstellung und Verbreitung von Foto- oder Videoaufnahmen ausdrücklich nicht zu."
[/quote]Nun stellt sich die Frage:
- Darf der Aggerverband als Körperschaft ein Flugverbot für diese Bereiche aussprechen? Falls ja, wo enden die Grenzen dieses Verbots? Betrifft es nur die Anlagen selbst, den gesamten Talsperrenbereich oder sogar angrenzende öffentliche Flächen wie Straßen und Wanderwege?
- Ist dieses Verbot rechtlich haltbar, wenn laut DIPUL keine Flugverbotszone besteht?
- Warum haben all diese Argumente und Verbote nicht gegriffen, als im vergangenen Jahr "Krombacher" mit vorheriger Einverständniserklärung des Aggerverbands Drohnenflüge über der Talsperre durchgeführt hat?
- Mir ist bekannt, dass der Wupperverband für seine Talsperren eine weniger restriktive Handhabung verfolgt. Warum nimmt der Aggerverband hier eine abweichende Position ein?
- Falls der Aggerverband keine hoheitliche Kompetenz hat, um ein solches Flugverbot auszusprechen, an welche weiteren Stellen sollte ich mich wenden, um eine verbindliche Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erhalten?
Beste Grüße!