Schloss Tarasp

    • Burgen

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    • Gut gewählte Perspektiven.

      Hintergründe sind sehr schön ausgeleuchtet.

      Was könnte man tun, um die Zeichnung der Burgmauern zu verbessern?

      Ich habe öfter (auch bei meinen Bildern) den Eindruck, dass helle Wände wie überbelichtet wirken und Struktur verlieren.

      Wobei das mit hell verputzen Wänden vielleicht unmöglich ist.
    • Ich hatte leider sehr wenig Zeit um die Bilder aufzunehmen, wir waren mit einer Gruppe da und ich nutzte die Zeit, in der ich schneller abgestiegen bin. Vermutlich hätte hier Mehrfachbelichtung und HDR aber vielleicht etwas mehr Aufwand bei der Bearbeitung noch etwas bringen können.
      Das Schloss läuft mir nicht weg, da komme ich immer wieder einmal in der Nähe vorbei.

      Leider ist mein neues, schnelles Notebook mit dem guten Bildschirm in der Reparatur und ich wollte mich mit der ungenügenden Anzeige nicht an die Grenzen der Bearbeitung heranwagen.
      Happy landings, Michael
    • Schöne Fotos! Auf meinem Bildschirm wirken die Farben allerdings etwas zu stark gesättigt. Für meinen Geschmack sollte primär das Schloss Wumms machen und nicht die vielen leuchtenden Farben drumherum. Ist halt Geschmacksache.

      Übrigens: Das Schloss inkl. grossem Schlosspark und vielen darin ausgestellten Kunstwerken ist in Privatbesitz. Mir wurde das Fotografieren des Schlosses und des Parks via Drohne vor ein paar Wochen untersagt.

      In Deutschland, das wusste ich, gilt die Panoramafreiheit für Drohnen nicht. Und in der Schweiz? Das habe ich herausgefunden: Zeigt man mit der Drohne Perspektiven oder Details, die vom öffentlichen Grund aus nicht sichtbar sind (z. B. Innenhöfe, Dachflächen, private Gärten), greift die Panoramafreiheit nicht. Das stützt auch die schweizerische Kommentarliteratur („sichtbar von der öffentlichen Strasse“) und deckt sich mit der jüngsten deutschen BGH-Linie, welche Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit stellt. Prinzipiell aber gilt in der Schweiz: Fotografiert man ein bleibend im öffentlichen Raum stehendes Werk (z. B. Skulptur) so, wie man es auch vom öffentlichen Grund aus sehen kann, ist die Nutzung durch Art. 27 URG grundsätzlich erlaubt.

      Fazit für mich: Aussenaufnahmen, wie die von dir gezeigten, können rein rechtlich wahrscheinlich nicht untersagt werden, auch wenn Dachflächen gezeigt werden (diese könnte man von weiter oben auch mit einem starken Teleobjektiv aufnehmen). Da ich aber (für private Nutzung) primär Kunstwerke im Schlosspark (mit dem Schloss im Hintergrund) mit der Drohne aus Perspektiven fotografieren wollte, die bodenständig nicht möglich gewesen wären, habe ich auf eine Eskalierung verzichtet.
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      Fotografieren verleiht Flüüügel...
    • Danke @fotoLux

      Dadurch, dass ich an einer Führung teilgenommen habe und mir das Fotografieren (ausser in den Privaträumen) gestattet worden ist, bin ich automatisch davon ausgegangen, dass das auch für meine Drohnenbilder gilt.
      Ausserdem ist das Schloss ein Kulturgut und darf schon nur aus diesem Grund nicht vor der Allgemeinheit versteckt werden. Aber auch abgesehen davon würde ich diese Bilder immer wieder machen und auch hier einstellen, bis mir jemand auf die Füsse treten sollte. Wo kommen wir denn hin, wenn wir dauernd in vorauseilendem Gehorsam unterwegs sind?
      Ich halte mich durchaus für fähig, abzuschätzen, welche Bilder vertretbar sind und welche nicht. Ich muss mich zwar vor dem Gesetz verantworten, aber die wichtigste Instanz für mich ist mein Gewissen. Das deckt sich zwar nicht immer zu 100% mit der juristischen Praxis (dies allerdings in beide Richtungen), aber ich kann damit leben, wenn diese Praxis allenfalls einmal zu einem Rüffel führen sollte.

      Das mit den zu stark gesättigten Farben ist sicher richtig. Im Moment habe ich keinen vernünftigen Bildschirm zur Verfügung und die lausigen Dinger mit denen ich momentan arbeite, zeigen die Bilder in der Regel etwas zu flau. Ich gehe aber davon aus, dass das bei den meisten Geräten der Betrachter dieser Webseite auch der Fall ist und gehe deshalb immer ein wenig an die obere Grenze. Ganz abgesehen davon, dass ich es durchaus etwas knallig mag.
      Happy landings, Michael
    • Keine Sorge, Panoramafreiheit bezieht sich nur auf Urheberrechtsverletzungen, und ich sehe auf den Bildern nichts, was eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte. Der Architekt der Burg dürfte wohl schon deutlich mehr als 70 Jahre tot sein.

      Anders wäre es, wenn du Fotos der Kunstwerke im Burghof machen würdest.
    • Wenn man genau schaut, sind auf den hochaufgelösten Bildern zwei Kunstwerke im Hof erkennbar. Allerdings hatte ich die Erlaubnis, diese zu fotografieren.

      1. Im letzten Bild (von Westen her). Der Baum im oberen Schlosshof ist eine Bronzeplastik. Er ist derart naturgereu (inkl. Verwitterundsspuren und Wurmfrass), dass ich es zuerst kaum glauben könnte.

      2. Ebenfalls letztes Bild. Das glänzende, phallisch wirkende Objekt (Rinderzungo oder sowas, wenn ich mich richtig erinnere) im untersten Schlosshof.

      Wenn ich diese Objekte nicht schon zuvor bewusst wahrgenommen hätte, wären sie mir auf den Bildern vermutlich verborgen geblieben.

      Auch im Aussenbereich sind Kunstwerke platziert. Am besten erkennbar ist bei den Bildern 1 und 2 das antennenartige Objekt, das an einen stilisierten Weihnachtsbaum erinnert auf der Felsnase ganz rechts unten über dem Zugangsweg.
      Happy landings, Michael
    • @fotoLux: Mündliche Erlaubnis im Rahmen der Führung. Die wurde dann sinngemäss so gegeben: Alles darf fotografiert werden, mit Ausnahme des Privatbereiches im innern des Schlosses.

      Dort stehen und hängen dann Beus, Teuber-Arp, Picasso, Warhol, Mondrian und wie sie alle heissen wild durcheinander.
      Happy landings, Michael

      The post was edited 2 times, last by tw463 ().

    • tw463 wrote:

      Wenn man genau schaut, sind auf den hochaufgelösten Bildern zwei Kunstwerke im Hof erkennbar.
      Das ist nur Beiwerk und als solches unkritisch. Jedenfalls in Deutschland: dejure.org/gesetze/UrhG/57.html

      tw463 wrote:

      Alles darf fotografiert werden, mit Ausnahme des Privatbereiches im innern des Schlosses.
      Das schließt nicht zwangsläufig das Recht zur Veröffentlichung ein.
    • FlyRat wrote:

      Jedenfalls in Deutschland: dejure.org/gesetze/UrhG/57.html
      Mir ist aufgefallen, dass es in Deutschland anscheinend ein Volkssport zu sein scheint, Gesetzestexte akribisch nach Buchstabe, Komma und trotzdem persönlichem Gutdünken zu interpretieren.

      Da sind wir in der Schweiz viel entspannter unterwegs und fahren gut damit. Solange keiner reklamiert unmd kein wesentlicher Schaden angerichtet werden kann, machen wir uns keinen Kopf.
      Happy landings, Michael