Fluggenehmigung

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Fluggenehmigung

      Ich habe heute offizielle bei der Flugsicherung Dresden angefragt und diese Antwort bekommen, wer kennst diese Nummern und Bedeutung?

      Fliegt ihr alle ohne Genehmigung, gab es schon mal Bussgeld? ich will mir keinen Stress antun, aber fliegen :)

      Bitte Erfahrungen mitteilen.

      Lieben Dank

      Hier der Text:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      wir haben Ihren Antrag / Ihre Nachricht erhalten.
      aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen zur „Besonderen Nutzung des Luftraums (BNL)“ insbesondere in den Sommermonaten kann es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
      Bitte beachten Sie die Vorlauffristen für BNL-Vorhaben gemäß NfL I-32/09. Anträge mit geringeren Zeitvorläufen können unter Umständen nicht bearbeitet werden.
      Mit freundlichen Grüßen
      DFS Unternehmenszentrale
      _______________________
      Dear Sir or Madam
      Thank you for your application/message.
      Please note that delays may arise in the processing of applications. This is because of the large number of applications for the special use of airspace we receive, especially during the summer months.
      Please observe the lead times for the special use of airspace that are set out in the publication "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) I-32/09. Under certain circumstances applications with tight deadlines may not be processed.
      Yours faithfully
      DFS Headquarters
      Beste Grüße aus Dresden .....
    • Wenn Du im kontrollierten Luftraum D des Flughafens Dresden fliegen möchtest und eine Aufstiegserlaubnis für Sachsen hast, sollte es doch ausreichen, telefonisch beim Tower (DFS) in Dresden eine Luftverkehrskontrollfreigabe einzuholen und dann sofort für die freigegebene Zeit zu fliegen.

      So läuft es jedenfalls hier in Hamburg-

      Viel Spaß und guten Flug!

      Tobias
    • Ich hab mir mal dieses verlinkte Formular genauer angesehen.

      Dieses Formular ist ein:

      Antrag auf Erteilung einer
      allgemeinen Aufstiegserlaubnis
      für unbemannte Luftfahrtsysteme
      ohne Verbrennungsmotor,
      bis maximal 5kg Gesamtmasse und
      maximaler Flughöhe von 100m über Grund

      So! Und wenn man unter dem dort angegebenen Dokument, nämlich der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      mal selber unter Pragraph 16 reinliest, dann heißt es:



      "§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1.der Aufstieg von Flugmodellena)mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse"


      Was fällt auf?

      MEHR ALS 5 KILOGRAMM GESAMTMASSE !!

      Grüße L.
    • lord book schrieb:

      MEHR ALS 5 KILOGRAMM GESAMTMASSE !!

      Der Knackpunkt liegt wohl eher in Absatz 7:

      § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

      1.der Aufstieg von Flugmodellen
      a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
      b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
      c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
      d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

      2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
      3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
      4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
      5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
      7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
    • lord book schrieb:

      Wenn du das Ding zu gewerblichen Zwecken hochschickst, also damit Kohle verdienst, dann brauchst du
      die Genehmigung, sonst nicht.

      Mit solchen Pauschalaussagen kannst Du vielleicht @skyscanner kurzfristig eine Freude machen. Zur Lösung führen Sie vermutlich nicht.

      Das LuftVG enthält in §1 eine Definition von "Unbemannten Luftfahrtsystemen", die Interpretationen zuläßt.
      Wie Gesetze das eben so an sich haben, um Anwälten und Richtern die Arbeitsplätze zu erhalten.

      Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

      Solange es dazu keine tragfähigen Grundsatzurteile gibt, werden weiterhin einzelne Bundesländer dem privaten Einsatz von Fluggeräten mit Kamera den Zweck der Freizeitgestaltung absprechen und eine AE fordern.

      Ich möchte da auch gar nicht länger drauf rumreiten. Jeder ist für sein Tun selbst verantwortlich.
    • In der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die wohl für ganz Deutschand gelten wird, steht unter

      "§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1.der Aufstieg von Flugmodellena)mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
      b)mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
      c)mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
      d)aller
      Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der
      Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
      Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder
      der Flugleitung,

      2.das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
      3.der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
      4.der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
      5.der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      6.der
      Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten,
      insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während
      des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
      7.der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen."

      Keiner der o.g. Punkte trifft auf unsere P2V zu.

      Zum Problem der Sprachregelung LUFTFAHRTSYSTEM habe ich hier : pitchbitch.eu/?p=6086
      folgendes gefunden:

      "Dient die Nutzung des Geräts zum “Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung”, so gelten Modellflugregeln.
      Wer einen gewerblichen Nutzungszweck verfolgt (und eine gewerbliche Tätigkeit liegt juristisch gesehen bereits vor, wenn auch nur “ab und zu” oder “testweise” gegen Entgelt geflogen wird), so ist ein unbemanntes Luftfahrtsystem i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG gegeben."

      Gruß L.