Luftbildverbot Schlossruine mit archäologischen Grabung

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    • Luftbildverbot Schlossruine mit archäologischen Grabung

      Hallo,

      heute wollte ich die Veränderungen an unserem Stadtschlossgelände aufnehmen. Dort werden gegenwertig jüngere Gebäude abgerissen und später sollen neue Gebäude entstehen und alles für Studenten nutzbargemacht werden. Parallel finden dort archäologische Grabungen statt. Das Gelände gehört jetzt dem Land.

      Ich war noch beim Aufbauen, da kam schon einer von den Archäologen, erkundigte sich was ich machen will und holte den dort Zuständigen vom Landesamt für Archäologie dazu. Dieser meinte, ich dürfe die Grabungsstätten nicht fotografieren bzw. müsste einen Antrag beim LfA stellen. Dann fragte er, ob ich überhaupt für das Gelände eine Genehmigung von der dort bauenden Stelle dem Staatsbetrieb Landes Immobilien Baumanagement habe und hat dort gleich mal angerufen.

      Ich habe ihnen erklärt, dass ich die erforderlichen Genehmigungen wie Aufstiegserl., Ordnungsamt, Versicherung habe.

      Meine Berufung auf die Luftbildfreiheit, und dass ich von öffentlichem Bereich starte und lande, also das Schlossgelände nicht betrete änderte nichts an ihrem Verbot. Und veröffentlichen dürfte ich die Bilder sowieso nur, wenn ich mit denen ihrer Pressestelle einen Vertrag machen würde. Das alles hat sich so lange hingezogen, dass ich wegen auffrischendem Wind sowieso nicht mehr starten konnte und habe eingepackt.

      Dürfen die das, hat jemand Erfahrung mit so was?

      Gruß kopteral
    • Luftbildfreiheit gibt es nicht.
      Du darfst gebäuden nicht von oben oder hinten niet filmen wass von der strässe aus nicht zu sehen ist ohne genehmigung vom eigentümer/architekt.
      Das hat nichts mit der startplatz zu tun.

      Sei froh dass die dass nicht melden , du riskierst damit deine genemigung .

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger
    • @ plotterwelt
      Mit Luftbildfreiheit meine ich erst mal, dass es seit 1990 es keine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen mehr gibt.

      Nun, so einfach ist das nicht. ...Architekt bzw. Eigentümer... betrifft Bauwerke als Werke im Sinne des Urhebergesetzes - also künstlerisches Werk - und nicht jedes Gebäude generell.
      "Bei Bauwerken knüpft der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend ist alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerkes. Im Bereich der Architektur besitzt daher keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, sind nicht geschützt (OLG München GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan; LG München I GRUR-RR 2004, 1, 3; LG München I ZUM 2006, 490, 491)".
      Und hier:
      OLG Brandenburg v. 18.02.2010:
      Das Eigentumsrecht an einem Grundstück beschränkt sich auf den Schutz der Sache
      bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses
      Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch
      Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn
      der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche
      Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur
      Seite. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des
      Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit
      nicht. Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch
      die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden (Schlösser
      & Gärten).

      Und: BGH v.
      17.12.2010:
      Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von
      Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese
      Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind. Ein
      öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet
      sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten.

      Deine Aussage und damit der ausschließliche Bezug darauf, dass Panoramafreiheit nicht für Luftaufnahmen gilt, würde in der Praxis bedeuten, dass du keine Luftaufnahme von einem bebauten Gebiet machen kannst, ohne von jedem Eigentümer der z. B. 34 auf dem Bild zu sehenden Häuser die Genehmigung eingeholt zu haben. Das würde bedeuten, dass 99.9 % aller Luftbilder illegal wären! Das ist Unsinn. Und traditionelle Luftbildanbieter, die die Grundstücke/Häuser ganzer Dörfer und Städte vom Heli aus fotografieren und dann von Haus zu Haus ziehen und dir ein Bild von deinem Haus anbieten, würden sich alle strafbar machen! Das glaubst du doch selbst nicht.

      Ein anderer heikler Punkt ist die Privatsphäre:
      Dazu gibt es einen Streitfall Grundstückseigentümer - Luftbildfotograf (AG München · Urteil vom 19. August 2009 · Az. 161 C 3130/09) in dem folgendes festgestellt wird:
      "Insgesamt führt die Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Beklagten an der Ausübung seines Gewerbes, das über Art. 12 GG geschützt ist, das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 GG überwiegt, da mit dem Anfertigen und dem Verkauf der Luftbildaufnahmen weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird, so dass die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers denkbar gering ist. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Verknüpfung der Bilder mit dem Namen des Klägers und seiner Adresse nicht erfolgt und irgendwelche persönliche Gegenstände auf dem Lichtbild nicht zu sehen sind."

      Bei meinem Objekt sehe ich weder das Urheberrecht anwendbar, noch dass eine Privatsphäre beeinträchtigt wird (Objektzustand ist ein paar Grabungslöcher der Archäologen eine Mauer mit Turmresten und der Rest der Fläche Schotter Haufen mit vor Ort recyceltem Abrissmaterial)
    • Ich habe einfach mal nur die (noch nicht komplette) Übersicht der in Deutschland beim Modell-Fliegen und Filmografieren tangierten Gesetze und Vorschriften mit C&P von meiner Webseite kopiert:

      LuftVG (Luftverkehrsgesetz)

      LuftVG §1 (Definiton Luftfahrzeuge, Benutzung des Flugraums)

      LuftVG §24 (Öffentliche Veranstaltungen)

      LuftVG §25 (Aufstieg/Landung Grundstückrecht)

      LuftVG §29 (Luftaufsicht/Abwehr)

      LuftVG §33 (Haftung)

      LuftVG §37 (Ersatzpflichten bei Unfall)

      LuftVG §43 (Haftpflicht/Versicherung)

      LuftVG §58 (Ordnungswidrigkeiten)

      LuftVG §59 (Strafen)

      LuftVG §62 (Strafen)

      LuftVZO (Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

      LuftVZO §1 (Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung)

      LuftVZO §14 (2) (Eintragungen in Luftfahrzeugregister)

      LuftVZO §19 (2) (Kennzeichen)

      LuftVZO §102 (Vertragsinhalt)

      LuftVZO §105 (Versicherer)

      LuftVZO §106 (Versicherungsbestätigung)

      LuftVZO §108 (Ordnungswiedrigkeiten)

      LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung)

      LuftVO §1 (Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr)

      LuftVO §3 (Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers)

      LuftVO §4 (Anwendung der Flugregeln)

      LuftVO §7 (Abwerfen von Gegenständen)

      LuftVO §12 (Vermeidung von Zusammenstössen)

      LuftVO §13 (Ausweichregeln)

      LuftVO §15a (Verbotene Nutzung des Luftraums)

      LuftVO §16 (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)

      LuftVO §16a (Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums)

      LuftVO §43 (Ordnungswiedrigkeiten)

      LuftSiG (LuftSicherheitsGesetz)

      FlUUG (FlugUnfallUntersuchungsGesetz)

      LuftGerPV (Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät)


      BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

      BGB §873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung)

      BGB §903 (Befugnisse des Eigentümers)

      BGB §905 (Begrenzung des Eigentums)

      BGB §1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)

      StGB (Strafgesetzbuch)

      StGB §93 (Begriff des Staatsgeheimnissen)

      StGB §94 (Weitergabe von Staatsgeheimnissen)

      StGB §96 (Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen)

      StGB §97 (Preisgabe von Staatsgeheimnissen)

      StGB §98 (Landesverräterische Agententätigkeit)

      StGB §99 (Geheimdienstliche Agententätigkeit)

      StGB §109g (Sicherheitsgefährdendes Abbilden)

      StGB §201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

      BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

      BDSG §1 (Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes)

      BDSG §2 (Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen)

      BDSG §3 (Weitere Begriffsbestimmungen)

      BDSG §4 (Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung)

      BDSG §6 (Rechte des Betroffenen)

      BDSG §6b (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen)

      BDSG §7 (Schadenersatz)

      UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

      UrhG §2 (Geschützte Werke)

      UrhG §15 (Allgemeines)

      UrhG §16 (Vervielfältigungsrecht)

      UrhG §59 (Werke an öffentlichen Plätzen)

      KuG (Kunsturheberrechtsgesetz)

      KuG §22 (Recht am eigenen Bild)

      KuG §23 (Beiwerk, Zeitgeschicht, Versammlung, höheres Interesse)

      KuG §33 (Strafe)

      GG (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland)

      GG Artikel 1 (Menschenwürde)

      BImSchG (Bundes-Immisionsschutzgesetz)

      LSV (Lärmschutzverordnung)


      TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)

      Zum Ausdrucken und neben dem Versicherungsnachweis mitzuführen reicht es, Unkundige
      lassen sich mit der einzuhaltenden Gesetzesübersicht beeindrucken, Gesetzeshüter erkennen
      in der Regel, dass man sich mit der Rechtlichen Situation auseinandergesetzt hat und u.U.
      mehr über dieses Fachgebiet weiss, als sie selbst.
      Aber bitte nicht damit jemandem vor der Nase rumwedeln und behaupten man dürfe ja dies
      oder jenes, obwohl es in Wirklichkeit verboten ist.
      Im Zweifel lieber einmal den strategischen Rückzug antreten. Das Verhalten jedes Einzelnen
      von uns fällt auf die ganze Fliegercomunity zurück, schlimm genug, dass viele leider
      keine Ahnung haben. Erst gestern erzählten mir beim Fliegen wieder zwei stolze Papas,
      dass sie seit Weihnachten auch "solch eine Drohne" vom Fliegenden Weihnachtsmarkthändler
      haben, aber noch nicht dazu gekommen sind sie im Garten auszuprobieren. Versicherung nein,
      der andere wollte sie demnächst im Schrebergarten direkt neben dem Grundstück der JJVA testen...

      Bei mir
      wp1088285.server-he.de/ar-drone-recht.htm
      wird noch auf die entsprechenden Gesetzestexte verlinkt, wenn jemand nachlesen will.
      Auch Österreich und Schweiz sind bereits in Arbeit.
      Luftfahrzeugfernführer:
      ARD2 "Little Sister" D-LDS-03A
      P1 "Little Brother" D-LDS-05
      Webseite, Yotube & Instagram sind in meinem Profil aufgeführt

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von borg ()

    • Hi,

      schau auch mal hier rein:
      Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

      Bzgl gebäuden ist das nicht so einfach.. das muss nicht künstlerisch im allgemeinen Sinne sein, sodaß das Urheberrecht greift.. laut Gerichtssprüchen gibt es z.B. auch ein Urheberrecht auf eine Autobahntoilette bei Dresden - da die anders ist wie andere.. daher darf auch die nicht fotografiert werden..

      Und die Panoramafreiheit greift nicht bei Luftaufnahmen (da der Ort der Aufnahmen kein öffentlich ohne Hilfsmittel zugänglicher ist).

      Daher kann es immer sein, daß einzelne Gebäude / Bauwerke / Ruinen etc nicht ohne weiteres aufgenommen werden dürfen.. leider..
      Es sei den, es sind ganz normale Häuser - oder die sind nur ein unbedeutendet Teil des Bildes..

      Ich würde vermute, daß z.B. eine Panoramaaufnahme - auf der auch eine urheberrechtlich geschützte Burg zu sehen ist, in Ordnung ist - wenn die Burg nur ein Kleinteil des Bildes ist und nicht das Hauptmotiv..

      ziemlich tricky.. unter dem Link oben habe ich auch einige Beispiele und Gerichtsurteile zusammengefasst.

      Gruss
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      Hilfe findet ihr hier >> FAQ
    • Hab ich bereits. Meines soll auch nur eine Sammlung ganz ohne Interpretation, Wertung oder Beratung sein.
      Ich setze es vielleicht überarbeitet nochmals als eigenes Thema rein.
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    • Inwiefern läßt sich denn aus einer Grabungsstätte oder Ruine ein Urheberrecht ableiten? Die Architekten sind schon lange tot, und die Ausgrabung hat gestalterisch keine Schöpfungshöhe. Ich denke es geht mehr um die Personen, die nicht ungefragt am Arbeitsplatz fotografiert werden wollen.
      Eine Anwendung des Urheberrechts auf Gebäude ist übrigens absolut lächerlich. Du machst ja keine Kopie des Gebäudes (Nachbau) sondern nur eine Abbildung.
      Wer im öffentlichen Raum irgendetwas hinstellt, darf nicht das Recht haben, anderen die Abbildung für private Nutzung zu untersagen. Wer im öffentlichen Raum gezwungen wird, etwas anzuschauen, muss das Recht behalten ein Foto davon zu machen was er sieht, unabhängig von der Schöpfungshöhe, an der es ohnehin meistens mangelt (Ausnahme: Sicherheitsbelange, Militäranlagen, etc.). Sonst kommt der Bauer noch auf die Idee, seine Felder mit Traktorspuren seien ein Kunstwerk.