Kopter Gegner

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    • Kopter Gegner

      O. k. schon vergessen.


      Nun meine frage ist noch offen geblieben..
      Meine Frage war, darf ich "Sagen wir" in 100 m höhe über einen Stadt fliegen und Fotos machen.
      Mit einem Kopter bis 5 kg und privat. Nirgends wo ist das klargestellt. Ich Habe inzwischen verschiedener Stelle angeschrieben und erwarte Antworten nur bis dahin will keine Ärger bekommen.


      Vorgestern Hab ich Vorfall gehabt mit Kopter Gegner.
      Als ich mit einem Bebop geflogen bin hat keiner was gesagt und jetzt mit die Inspire 1pro +zenmuse x5 also größere Kamera fühlen siech manchen bedroht. Mit vernünftigen Gespräch ist nicht gegangen. Dann habe ich selber Polizei angerufen und wollte alles klären.
      Hab ich alle Aufnahme offen gelegt und GPS Roten damit konnte ich nachweisen dass ich keine Straftat auch annähen gemacht habe. Polizei hat das bestätigt Aber von allgemeinen Kopter Nutzung Haben keine Ahnung. Die wollten sich schlau machen und mich anrufen Aber bis heute nicht getan. Ich will nicht jedes mal diesen Theater haben , und wenn ich habe dann will ich wissen die genaue Gesetzeslage. Was verbotenes mache ich nicht andererseits was ich darf dann mache ich auch. Mich interessieren Luft Aufnahme und nicht nur fliegen.
      Hab Ihr in diese Richtung Erfahrung gemacht?
      Wie soll man sich verhalten?
      Blackbird2
    • Die Kenntnis der Rechtslage wird dich nicht davor schützen, das dich ein Kopter-Gegner anpöbelt. Und wss die Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten betrifft, ist das keine klare Grenze im Gesetzt definiert. Da spielen sehr viel die Umstände des Einzelfalles eine Rolle. Wenn du das vermeiden willst, dann solltest du dir Objekte zum Filme aussuchen, wo du keinen störst.

      Wenn du in bewohntem Gebiet startest, wirst du fast immer Szenendabei haben, bei denen es Grund zur Beanstandung gibt.
    • Gesetzeslage brauche ich Um mich selber zu schützen.

      In meinem Fall Haben die Gegner Total gelogen, Dankt Software konnte ich nachweisen das es in keinem Fall Privat Sphäre bedroht
      war. Was auch die Beamten bestätigt haben. Das ganze hat 1 Stunde gedauert und Ich hab kein Bock jedes mal das gleicher machen müssen.


      Nach meine Meinung wenn die Media weiterhin nur schlechter Nachrichten verbreiten über Kopter wird jeder zweite kommen und sich über Privatsphäre Verletzung beklagen.
      Oder seh ich irgendwas falsch?
      Blackbird2
    • Hatte ich letztens auch. War am fliegen über einer Wiese wo hinten eine Baumreihe nebst Fahrradweg ist. Fahrradfahrer gucken zu mir rüber und drehen ihren Drahtsesel in meine Richtung. Als sie dann bei mir ankamen sagte der Mann "Hey machst DU(!!!) Fotos von uns?" Ich so "Nein mein Herr so schön sein SIE nun auch wieder nicht". Ließ ihn dann noch stehen und wendete den Blick natürlich nicht vom Kopter ab.
      Vorallem wie kommt man auf den Klops das man Fotos von einem macht wenn man da mit dem Fahrrad langfährt. Ich war schließlich schon vorher mit dem Kopter da und hätte besser fragen sollen "Hey, wollen Sie meinen Kopter oder mich hier beobachten und evtl. mit ihrem Handy meine Freizeitaktivitäten filmen und diese veröffentlichen?"
      Wenn man sich die Youtubes aus anderen Ländern (Südafrika, USA,...) so anguckt sind die Leute die da dazukommen immer interessiert/ neugierig und lachen und fragen den Piloten und so. Nur im Good old Dschörmenie ticken die Menschen anders. Dafür haben sie ja nichts vor der NSA verbergen....
    • Ja gut gemacht. Mit klaren Verstand ist mehr zu erreichen.
      Ist was anderes wenn eine auf dich zukommt und mit Gewalt dein Steuerung nehmen will.

      Wie ich sehe damit müssen wir leben.
      Von Fall zu Fall ist anders.
      Gute Situationen Hab Ich auch gehabt, die Zuschauer begeistert waren. Aber wie gesagt mit kleiner Kopter

      Für mich Privatsphäre ist und bleibt Privat ohne Frage Ich bleibe höflich und nett nur vertreiben lasse ich mich auch nicht und dazu brauche ich bestimmter gesetzliche Grundlage und das ist mir bis heute Nicht Bekannt ob ich in höhe von 100 m über Private Haus (Stadt)Überfliegen kann, auch wenn ich Aufnahmen Mache. Keiner Nahaufnahmen .
      Blackbird2
    • Einfach mal fragen wo die "netten" Passanten denn nun den Unterschied zwischen Bilder/Videos aus einem Heißluftballon-Hubschrauber-Flugzeug oder Drohne sehen (in 100m Höhe)
      Bei mir kam die Anwtort: "öhhh ...auch wieder wahr ..."
      Und schon waren wir in einem freundlichen Fachgespräch (habe ihm erklärt wieviel bessere Fotos mit 400mm und Vollformat DSLR aus einem Heli möglich sind :P ) , und extrem freundlicher Verabschiedung.
      :)
    • Wenn ich auch in der nähe von ortschaften fliege, infomiere ich die polizei. Wenn dann mir jemand blöd kommt, kann ich sagen,der flug ist angemeldet und genehmigt. Und das persönlichkeitsrecht spielt bei einer flughöhe von 100 metern eh keine rolle mehr.

      Ich finde es jedoch viel bedenklicher, das anscheinend viele drohnenpiloten ohne versicherung fliegen ( das wurde hier dchon erörtert. Das kann einem kopf und kragen kosten.)
    • ganz so einfach ist es nun auch nicht, rechtlichgesehen brauchst du die Genehmigung vom Grundstückseigentümer für den Überflugoder Benutzung der Fläche.
      Hast du die nicht, der Mitbürger ist stink sauer undmerkt sich deine Autonummer bekommst vom Ordnungsamt eine Aufforderung eineStellungnahme abzugeben. Deiner Intelligenz bleibt es jetzt offen wie du daraus kommst, stellst du es blöd an bekommst du ein Knöllchen ähnlich demFalschparken aber saftiger.
      Die Urheberrechte noch nicht mal angetastet, das gibt auch noch Ärger, zum Beispiel wenn du Bilder postest.
      Es muß natürlich immer ein Kläger sich finden.
    • No-Angelfly schrieb:

      ganz so einfach ist es nun auch nicht, rechtlichgesehen brauchst du die Genehmigung vom Grundstückseigentümer für den Überflugoder Benutzung der Fläche.
      Hast du die nicht, der Mitbürger ist stink sauer undmerkt sich deine Autonummer bekommst vom Ordnungsamt eine Aufforderung eineStellungnahme abzugeben. Deiner Intelligenz bleibt es jetzt offen wie du daraus kommst, stellst du es blöd an bekommst du ein Knöllchen ähnlich demFalschparken aber saftiger.
      Die Urheberrechte noch nicht mal angetastet, das gibt auch noch Ärger, zum Beispiel wenn du Bilder postest.
      Es muß natürlich immer ein Kläger sich finden.
      Jessas!

      Mit Bitte um Verschiebung dieses Beitrages zum Tratsch, mit geltendem Recht hat das ja nicht mehr viel zu tun.
    • RC-Role schrieb:

      No-Angelfly schrieb:

      ganz so einfach ist es nun auch nicht, rechtlichgesehen brauchst du die Genehmigung vom Grundstückseigentümer für den Überflugoder Benutzung der Fläche.
      Hast du die nicht, der Mitbürger ist stink sauer undmerkt sich deine Autonummer bekommst vom Ordnungsamt eine Aufforderung eineStellungnahme abzugeben. Deiner Intelligenz bleibt es jetzt offen wie du daraus kommst, stellst du es blöd an bekommst du ein Knöllchen ähnlich demFalschparken aber saftiger.
      Die Urheberrechte noch nicht mal angetastet, das gibt auch noch Ärger, zum Beispiel wenn du Bilder postest.
      Es muß natürlich immer ein Kläger sich finden.
      Jessas!
      Mit Bitte um Verschiebung dieses Beitrages zum Tratsch, mit geltendem Recht hat das ja nicht mehr viel zu tun.
      Bitte sagen wie's wirklich ist. Das wäre für uns Leser sehr interessant.
    • dann schau hier Auszug:
      Laut Luftverkehrsordnung ergibtsich,dass erlaubnisfrei mit Segel- und Elektroflugmodellen mit einemAbfluggewicht bis 5 Kilogramm geflogen werden kann.
      Es ist allerdings das Einverständnis desGrundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspektenotwendig.
      versuch doch mal von allen Grundstückeigentümer der Stadt die Erlaubnis zu erhalten, wenn du nicht fliegen darft kannst keine Aufnahmen machen.
    • RC-Role schrieb:

      Wenn man mit dem Grundstückseigentümer im Klinsch ist, interessiert das nicht das Ordnungsamt. Das ist dann Privatsache.
      Damit gibt's auch kein saftigeres Knöllchen für was auch immer.

      § 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
      Beantragung Ordnungswidrigkeit, jeder mit formlosen Schreiben
      Ordnungswidrigkeit – Verfolgung
      Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfolgt. Diese wird aus diesem Grund auch als „Verfolgungsbehörde“ bezeichnet. Zu diesen Behörden zählen
      • Anstalten des öffentlichen Rechts
      • Bund
      • Gemeinden
      • Körperschaften des öffentlichen Rechts
      • Länder.
      Die Verfolgungsbehörde muss zunächst feststellen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bei dieser Prüfung, welche sich sowohl auf be-, als auch auf entlastende Tatbestände beziehen muss, kann die betreffende Verwaltungsbehörde von der Polizei unterstützt werden.
      Sind alle Tatumstände hinreichend erfasst worden und hat sich der Verdacht bestätigt, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist, obliegt es der Verwaltungsbehörde, über eine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Dies bedeutet, die Behörde entscheidet, ob sie die betreffende Ordnungswidrigkeit ahnden möchte oder nicht.


      so hoffe ich, ist es besser
    • Wo steht das denn in der LuftVO?
      Wenn, dann braucht man nach LuftVO das Einverständnis für Start und Landung nicht für Überflüge von Grundstücken.

      No-Angelfly schrieb:

      RC-Role schrieb:

      Wenn man mit dem Grundstückseigentümer im Klinsch ist, interessiert das nicht das Ordnungsamt. Das ist dann Privatsache.
      Damit gibt's auch kein saftigeres Knöllchen für was auch immer.
      § 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
      Wenn du über ein Grundstück fliegst, belästigst du den jeweiligen Grundstückseigentümer und nicht die Allgemeinheit.
      Der kann dich dann anzeigen und vor den Kadi zerren. Das hat doch nix mit einem Ordnungsamt zu tun.
    • dann schau hier:
      Nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung ergibt sich, dass luftverkehrsrechtlich erlaubnisfrei mit Segel- und Elektroflugmodellen mit einem Abfluggewicht bis 5 Kilogramm geflogen werden kann. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren bis 5 Kilogramm dürfen luftrechtlich erlaubnisfrei geflogen werden, wenn die nächste Ortschaft weiter als 1,5 Kilometer entfernt ist. Grundsätzlich reicht für diesen ansonsten erlaubnisfreien Flugbetrieb das Einverständnis des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte (§ 1 Absatz 1 Lu verkehrsordnung).
    • Aufgaben vom Ordnungsamt.
      Besteht der Verdacht der Ruhestörung oder Belästigung der Nachbarn, darf es einschreiten, Personalien feststellen, Platzverweise erteilen und unter Umständen auch die Wohnung betreten.
      aus wikipedia:
      Die Zuständigkeiten des Ordnungsamtes sind in Deutschland aufgrund länderspezifischer Besonderheiten, der Einwohnerzahl der Gemeinde und der gemeindlichen Organisationshoheit in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Das Ordnungsamt nimmt nicht nur – mehr oder minder umfassend – die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahr, sondern fast immer auch noch weitere Aufgaben, die landesgesetzlich bestimmten Sonderordnungsbehörden zugewiesen sind. Häufig werden folgende Aufgaben vornehmlich im Ordnungsamt zusammengefasst:
      Aufgabe des Lärm-und Immissionsschutzes ist es, insbesondere die Menschen
      und die Natur vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Sofern der Verdacht von schädlichen Emmissionen oder Lärmbelästigungen besteht, können sich ratsuchende Bürger/innen an das zuständige Ordnungsamt wenden. Das Ordnungsamt geht dann - ggfs. unter Einschaltung weiterer Behörden - dem geäußerten Verdacht nach.
    • No-Angelfly schrieb:

      dann schau hier:
      Nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 Luftverkehrsordnung ergibt sich, dass luftverkehrsrechtlich erlaubnisfrei mit Segel- und Elektroflugmodellen mit einem Abfluggewicht bis 5 Kilogramm geflogen werden kann. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren bis 5 Kilogramm dürfen luftrechtlich erlaubnisfrei geflogen werden, wenn die nächste Ortschaft weiter als 1,5 Kilometer entfernt ist. Grundsätzlich reicht für diesen ansonsten erlaubnisfreien Flugbetrieb das Einverständnis des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte (§ 1 Absatz 1 Lu verkehrsordnung).
      Du dichtest dir irgendwas zusammen und bezeichnest das als Gesetzeszitat. Genau deswegen gehört das zum Tratsch.
      In §16 LuftVO steht:

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 16 Luftraumordnung


      (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:
      1.die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,....


      Was du vielleicht meinst steht in §20. Aber da steht nix von Einverständnis und Grundstückseigentümer.

      Wo hast du das also her?

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums


      (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
      1.der Aufstieg von Flugmodellen
      a)mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,b)mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
      c)mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
      d)aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
      e)aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden,
      2.das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern gehalten werden,
      3.der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
      4.der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
      5.der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      6.der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu blenden,
      7.der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen,
      8.der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
      (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
      (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
      (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann und insbesondere durch den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden. Sie kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
      (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.
    • von hier:
      dmfv.aero/recht/ist-erlaubt-mo…gesetzeslage-deutschland/
      das ist nur eine Meinung wie ich feststellen mußte, die ich zur meinigen gemacht habe,
      und somit mich abgefunden hatte wenn ich ohne Genemigung über andere Grundstücke Fliege, Post
      vom Ordnungsamt zu bekommen.
      in diesem Forum rc-network.de/forum/archive/index.php/t-452046.html
      wurde dazu auch sehr heftig gestritten dabei gehts um den LuftVG § 25.
      Hier kommt man zur gegensätzlichen Auffassung.
      das Thema wird sich ein eindeutig nicht klären lassen. :cursing:

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