Sondernutzung | welche Behörde? | geschlossene Ortschaft | wann kommt Gesetz?

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    • Sondernutzung | welche Behörde? | geschlossene Ortschaft | wann kommt Gesetz?

      Liebe Freunde.

      Ich habe vier unterschiedliche Fragen:

      1. Ist DJI-Phantom-Aufstieg Sondernutzung kommunaler Flächen?

      Bereits vor zwei Jahren habe ich mich an dieser Stelle an euch gewandt mit der Bitte, eure Erfahrung zum Fragenkreis „Drohne (gewerbliche Nutzung)” und „Sondernutzung von kommunalen Flächen (damit verbunden Geldforderung der entsprechenden Kommune)” mitzuteilen.

      | hier |

      Meine Heimatstadt (bzw. ein einzelner Vertreter aus der Ordnungsbehörde | in Rostock) drängt mich (nachdem ich kurze Aufstiege „am Rande des öffentlichen Grüns” angezeigt habe) in (inhaltlich und kommunikativ) sehr merkwürdigen Anrufen, einen Antrag für eine Sondernutzung städtischer Flächen zu stellen. Dies tat er schon vor zwei Jahren mehrfach massiv. Zwischenzeitlich war Ruhe. Jetzt hat er sich mit gleicher Forderung erneut telefonisch gemeldet.

      Meine Frage: Gibt es unter euch möglicherweise inzwischen jemanden, dem es ähnlich ergeht? Und wenn ja, wie geht ihr damit um?

      2. Ordnungsbehörde UND oder ODER Polizei?

      In der „Allgemeinen Aufstiegserlaubnis (wie auch in der „Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen“ des Bundesverkehrsministerium | Stand März 2016) ist zu lesen: „Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde / Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten ist die zuständige Naturschutzbehörde vorab zu informieren.“

      Zwar bedeutet dieses „sind“ in „sind die zuständige...“, dass es sich um einen Plural handelt, also möglicherweise beide gemeint sind. Aber die Formulierung „Ordnungsbehörde / Polizeidienststelle“ lässt meines Erachtens auch die Interpretation „Ordnungsbehörde ODER Polizeidienststelle“ zu. Wie seht ihr das? Und wie handhabt ihr das?

      3. Geschlossene Ortschaft, was ist das in unserem Sinne?

      In dem in Punkt 2 genannten Abschnitt in der „Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen“ ist meines Erachtens auch die Formulierung „Innerhalb geschlossener Ortschaften“ nicht sehr glücklich gewählt. „Geschlossene Ortschaften als definierbare Kategorie gibt es meines Erachtens nur in der Straßenverkehrsordnung, wo diese (jedoch nur an Ein- und Ausfahrtstraßen) durch Ortseingangs- und -ausgangsschilder begrenzt werden.

      Was, wenn man in einer flächenmäßig sehr großen Ortschaft lebt, diese in einer oder mehreren Himmelsrichtungen über mehrere Kilometer Peripherie weder solche Einfahrtsstraßen (und damit keine Ortseingangsschilder) noch geschlossene Bebauung, stattdessen aber Felder, Ödland etc. hat?

      In Rostock gibt es zudem viele Hektar große Felder und Ödlandflächen (z.T. ohne besonderen Schutzstatus) innerhalb der durch Ortseingangsschilder begrenzten (geschlossenen Ortschaften).

      Der Logik des Textes mit den Regel-Vorgaben folgend, dürfte ich unmittelbar vor dem Ortseingangsschild fliegen, ohne die Behörden zu informieren. Selbst dann, wenn „außerhalb“ noch etwas Siedlung usw. vorhanden ist. Ebenso in Ortschaften, die laut Straßenverkehrsordnung eine „offene Ortschaft“ (mit grünem Ortshinweisschild), also keine geschlossene Ortschaft darstellen.

      Wie seht ihr das?

      4. Drohnengesetz

      Ich freue mich eigentlich auf das angekündigte Drohnengesetz, denn ich gehe davon aus, dass meine Interessen damit gestärkt werden. Weiß einer von euch Näheres, insbesondere, wann es kommen soll?

      Vielen Dank, dass ihr euch meine Probleme durchgelesen habt, viele Grüße, Achim T.
    • 1.
      Bekanntlich benötigt man zum Start/zur Landung eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers oder Verfügungsberechtigten, das gilt grundsätzlich auch für kommunale Flächen. Erfahrungsgemäß kann das Ordnungsamt eine solche Erlaubnis weder einfordern noch erteilen, dafür ist je nach Art des Grundstücks das Immobilienmanagement, das Liegenschaftsamt, das Landschaftsamt, die Strassenverkehrsbehörde, oder .... zuständig - das hängt völlig von der Organisation der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.
      Ein Aufstieg ist nicht durch das jeweilige Ordnungsamt im Vorhinein genehmigungspflichtig, es muss nur von dem Flugeinsatz in Kenntnis gesetzt werden. Aber selbstverständlich kann das Ordnungsamt den Flug bei einer Kontrolle untersagen, wenn die Auflagen gemäß AE nicht erfüllt sind.
      Es empfiehlt sich, in irgendeiner Weise mit der jeweiligen Wirtschaftsförderung oder mit dem kommunalen Stadtmarketing zusammen zu arbeiten, da sie dann die Wege ebnen, und man sich ansonsten einen Wolf kommuniziert, denn niemand möchte hinsichtlich einer Starterlaubnis in die erste Reihe treten um vermeintlich die Verantwortung für den Flugbetrieb zu übernehmen. Man wird daher auch gerne einmal im Kreis von Behörde zu Behörde verwiesen.

      2.
      Es reicht in der Regel die zuständige Ordnungsbehörde, also das jeweilige Ordnungsamt des Kreises. Diese leiten (in der Regel) das Flugvorhaben an die untergeordneten Dezernate und an die EInsatzleitung der Polizei weiter. Eine Polizeidienststelle bringt meist nicht viel, da verstörte Anwohner (und um die geht es ja) meist über den Notruf oder die Hauptnummer der Polizei gehen, und der Vorgang dann bei der Einsatzleitung landet. Herr Pusel und Herr Muckel von der kleinen Dienststelle bekommen da meist gar nichts von mit.
      Ich handhabe das so, dass ich alle benachrichtige. In Städten, in denen ich regelmäßig fliege, besorge ich mir die direkte FAX-Nummern der zuständigen Einsatzleitungen und Dezernate bei den Ordnungsämtern. Wie immer und überall ist eine direkte Kommunikation durch Kontaktaufnahme oder auch direkte Vorstellung nicht nur unerlässlich, sondert ebnet den Weg ungemein.

      3.
      Es gibt keine eindeutige für uns anwendbare Definition. In Städten, die liberal mit dem Thema Drohnen umgehen, benachrichtige ich generell vorweg, auch wenn ich ausserhalb von Ortseingangsschildern über Siedlungen fliege. In restriktiveren Gemeinden gilt für mich genau das Ortseingangsschild und die Luftlinien zwischen ihnen. Die Ordnungsbehörden steht es dann gerne frei, mir gegebenenfalls Anderweitiges gern nachzuweisen.

      4.
      Die neue LuftVO soll recht kurz vor der Veröffentlichung stehen. Mehr ist mir nicht bekannt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Vielen Dank, scyscope, für die schnelle Antwort | Reaktion.

      Korrespondiert im Wesentlichen mit meinen Erfahrungen und meinen Interpretationen.

      Zu Punkt 2 erlaube ich mir anzumerken, dass ich die Info an die Polizei für die sinnvollere halte. Zumal Ordnungsämter i.d.R. nicht rund um die Uhr und rund um die Woche besetzt sind. Du erwähnst ja selbst richtigerweise die verstörten Anwohner (um die es ja geht) und dass diese sich üblicherweise zuerst an die Polizei wenden. Hier in Rostock kommunizieren die Polizeiebenen durchaus qualifiziert miteinander, so dass ein Anrufer beim Notruf durchaus auch die Info erhält (ggf. durch Nachfragen unter den Behörden), die er durch meine Info erhalten soll, nämlich: "Flug ist angemeldet. Der weiß, was er macht. Und er hält sich an die Spielregeln."

      Meldung an die Polizei ist hier immer auch kurzfristig sinnvoll. Am letzten Wochenende (meine Meldung erfolgte Freitag) riefen sie zurück: Bitte ändere deinen Plan für Sonntag. Da ist wegen des Hansa-Spiels unser Polizeihubschrauber im Einsatz. Sonntag bitte nicht fliegen! Das ist dann doch auch völlig i.O. Die Zusammenarbeit mit der Polizei ist hier entspannt angenehm.

      Aber das mag tatsächlich auch regional unterschiedlich sein.

      Danke dir trotzdem vielmals für deine Mühen.

      Viele Grüße von der Ostsee
    • Ich klinke mich hier mal ein. Allerdings geht es bei mir nur um die rein private Nutzung der P3A. Wie oben schon geschrieben, benötigt man zum Aufstieg die Einverständnis des Grundstückseigentümers. Bei mir wäre das die Stadt Saarbrücken. Ich telefoniere mir seit Tagen einen Wolf. Die Stadtverwaltung weiß nix und verweist ans Ordnungsamt. Dort wusste auch keiner Bescheid. Ich wurde ans Amt für Grünflächen und Friedhöfe ☺verwiesen. Keinen erreicht. Eine nette Dame vom Straßenbauamt hat mir geraten, mich an den Dezernenten der Stadt zu wenden, ohne genau zu wissen, ob er zuständig ist.
      Welche Erfahrungen habt ihr damit. Wen fragt ihr?
      Danke schon mal.
    • Man sollte bei Flächen unterscheiden zwischen öffentlcicne Flächen und Flächen, die im Besitz der Gemeinde sind und als private flächen angesehen werden. Eine Straße ist eine öffentliche Fläche, wen man jemanden das betreten oder Befahren einer Straße verbieten will, braucht es einen triftigen Grund. Der Bauhof ist auch im Besitz der Gemeinde, aber dort darf nicht jeder rein. Für das Starten von öffentlichem Gelände zu Hobbyzwecken würde ich nciht nach Genehmigung fragen.
    • Hallo „schottin04“.
      Liebe Freunde, die sich in diesem Thema bewegen.

      „schottin04“, da ich gewerblich unterwegs bin, korrespondieren unserer beider Probleme (die auf den ersten Blick ähnlich scheinen) nicht wirklich miteinander. Es gelten für Hobbyflieger und Gewerbliche schlicht unterschiedliche Spielregeln; auch, wenn beide mit haargenau der gleichen Technik unterwegs sind und auf den ersten Blick das selbe zu tun scheinen. Dennoch möchte ich mich an dieser Stelle mal zu deiner Frage äußern; auch deshalb, weil recht viel Missverständliches unterwegs ist. Voranstellen will ich aber, dass ich kein Rechtsanwalt ö.ä. bin, also nur mit meinem „angelesenen“ Wissensstand operieren kann (der allerdings z.T. auch aus Belehrungen, aus intensiver Auseinandersetzung mit Gesetzestexten und auch mit Behörden usw. stammt). Also alles nix zum Nachher-einklagen!

      Grundstückseigentümer fragen?

      „balloonix“ hat völlig Recht. Grundstücke in öffentlicher Hand und private Grundstücke sind zunächst zweierlei Dinge. Wie aber siehst du es einem Stück Brachland bzw. einer offenen (vielleicht sogar nicht gestalteten) Fläche innerhalb eines Ortes an, ob es Privateigentum ist oder kommunales Eigentum?

      Gerichte haben mehr als einmal Urteile gefällt, die sinngemäß aussagen: „In Deutschland darf ein Grundstück nicht durch Unberechtigte betreten werden, wenn es eingefriedet ist oder der Gestaltungswille des Eigentümers erkennbar ist.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn beides nicht gegeben ist, darfst du diese Grundstücke betreten. Dies trifft für private Grundstücke genauso zu wie für solche, die Kommunen gehören.

      Einfriedungen sind Zäune, Hecken, Mauern etc. Eingefriedet ist auch ein Grundstück, deren (niedrige) Hecke mit einem Schritt überwunden werden kann. Und auch ein solches, dessen Zugang|Zuweg kein Tor hat, ansonsten aber mit Hecke, Zaun etc. eingegrenzt ist. Es ist also belanglos, ob man eine Einfriedung ohne Weiteres überwinden kann oder nicht.

      Der Gestaltungswille kann u.a. angezeigt werden, indem ein Flatterband gespannt wird. Auch ist der Gestaltungswille erkennbar, wenn das Grundstück eine deutlich andere Pflasterung usw. hat als beispielsweise die angrenzenden Gehwege. Jedoch kann dies schon in Richtung Grauzone gehen, bzw. kann hier Streitpotenzial entstehen.

      Grundlage für diese Urteile ist maßgeblich der §123 des Strafgesetzbuches (Hausfriedensbruch).

      Dort, wo Missverständnisse entstehen (beispielsweise, weil Einfriedung, Gestaltungswille etc. nicht oder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind), hat der Eigentümer dennoch das Recht, einen Unbefugten von seinem Grundstück zu verweisen, ihn also aufzufordern, das Grundstück zu verlassen. Resultiert hieraus ein Streit, muss ggf. ein Richter entscheiden.

      Bis hierher also Flächen, wie sie üblicherweise als Grundstück bezeichnet werden.

      Du meintest mit deiner Frage sicher Flächen, die den öffentlichen Raum ausmachen und normalerweise frei betreten werden können; Wege, Straßen, Plätze, Parkanlagen, Straßenränder usw. Diese sind in der Regel, jedoch nicht immer, in öffentlicher Hand (kommunales, Landes-, Bundeseigentum, Eigentum von größeren Wohnungsunternehmen, Erschließungsgesellschaften usw.)

      Regeln für Freizeitflieger z.T. unkomplizierter als für Gewerbliche

      Hier gilt, dass du als Sport- und Freizeitflieger überall fliegen darfst, wo und sofern du keine Gefahr für andere heraufbeschwörst und du die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie jene zum Datenschutz (einschließlich aller Forderungen zur Beachtung der Privatsphäre), zum Fotorecht, zu Fragen der Flugsicherheit usw. beachtest. Und zwar darfst du dies, ohne eine Behörde zu fragen!

      Hier kannst du ja mal auf den § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) (Betreten der freien Landschaft) schauen.

      Straßen und Gehwege in geschlossenen Ortschaften sind jedoch oft (auch in meinem Fall) Gegenstand von Streitigkeiten mit Ordnungsbehörden, weil viele Kommunen Satzungen (örtliche „Gesetze”) für Fälle der Sondernutzung (dieser Straßen und Gehwege) erlassen haben. Diese Satzungen zielen in ihrem Kern aber auf das Straßengesetz § 16 (Sondernutzung). Gemeint sind mit Sondernutzung vor allem Fälle, in denen z.B. ein Gehweg oder eine Straße für Bautätigkeiten (Anschlüsse legen, Baumaterialien ablegen usw.) gesperrt werden muss, in denen Gehwege oder Plätze mit Tischen und Stühlen eines Gastronomiebetriebes oder mit Warenträgern zugestellt werden, in denen ein Platz für ein Fest, eine Marktveranstaltung oder eine Kundgebung in Anspruch genommen wird oder, oder. Als Sondernutzung gelten oft auch Dreharbeiten. Gemeint sind hier aber solche, bei denen Filmteams mit mehreren Leuten, mehreren Stativen, Beleuchtung usw. anrücken; Flächen in Anspruch nehmen, ohne dass der Normalbenutzer des Gehweges dort ohne Weiteres vorbeikommt.

      Die Satzungen haben in der Regel einen (im Satzungstext formulierten) Geltungsbereich, in dem solche Sondernutzungsfälle aufgelistet sind.

      Du darfst über Verkehrswegen aber eh' nicht fliegen. Diesbezüglich allenfalls auf einem unbelebten Platz, der kein Verkehrsweg ist, starten und landen.

      Du musst als Freizeitflieger im öffentlichen Raum also niemanden fragen, vorausgesetzt du hältst dich an die Spielregeln. Selbst als Gewerblicher musst du nur informieren, also nicht fragen.

      Dazu müsste die betreffende Kommune eine Drohnenflugsatzung erlassen oder diesen Fragenkreis in eine Satzung mit aufnehmen. In Berlin und Hamburg soll dies geschehen sein.

      Dass ein Grundstück betreten werden kann, bedeutet jedoch noch lange nicht, dass jeder darauf tun und lassen kann, was er möchte. In den Kommunen kann also sehr wohl jemand von der Ordnungsbehörde kommen und dich eines Platzes verweisen, wenn du mit deiner Drohne aktiv bist. Wenn er dafür einen triftigen Grund nennen kann, ist das auch in Ordnung. Aber nur dann!

      Sondernutzungsregeln und -satzungen gibt es oft auch für Parks und andere Grünflächen. Aber auch dort gilt die Frage: Inanspruchnahme wofür? Und Freizeitfliegen ist zunächst erst einmal grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen gibt es jedoch für geschützte Landschaftsbestandteile (NSGs, LSGs). Hier solltest du in der Tat auch als Freizeitflieger die Spielregeln kennen und (falls du wirklich im NSG fliegen musst) die entsprechende Behörde rechtzeitig vorab konsultieren.

      Kamera am Flieger = Grauzone?

      Etwas heikel wird es, wenn du nicht nur fliegst, sondern mit deinem Flieger auch eine Kamera zum Einsatz bringst. Damit bewegst du dich regelmäßig in Richtung rechtliche Grauzone. Denn in aller Regel sind die Ergebnisse deines Fotofluges nicht nur fürs Familienalbum gedacht und geeignet. Das kannst du zu Beginn eines Streites zwar gern behaupten, doch wenn es hart auf hart kommt, weisen dir Rechtsanwälte durchaus nach, dass es sehr realistisch ist, dass diese Fotos und Filmchen auch unkontrolliert weitergegeben werden können. Und wie willst du dann verhindern, dass bei irgend so einer Weitergabe auch ein kommerzieller Gedanke eine Rolle spielen wird?

      Im Übrigen habe ich mich mit meinem ganz oben (erster Beitrag in diese Thema) dargestellten Problem telefonisch an drei verschiedenen Landesluftfahrtbehörden gewandt. Mir ist wirklich der Kragen geplatzt, weil mich ein Behördenmitarbeiter mehrfach anrief und mich drängen wollte, einen Antrag auf Sondernutzung zu stellen. Dieser Anrufer argumentierte mit Halbwissen (bezüglich der Gesetze) und viel anderem Unsinn. An drei Landesbehördenmitarbeiter wandte ich mich deshalb, weil der erste (dann auch der zweite und dann auch der dritte) Gesprächspartner zwar klare Auskünfte gab, jedoch darum bat, nicht zitiert zu werden, wenn ich mich auf seine Auskünfte berufen will.

      Im Kern sind mir (von allen Dreien etwa identisch) drei Dinge gesagt worden:

      1. Es ist ihnen bekannt, dass sich einige (wenige) Kommunen diesbezüglich sehr restriktiv geben; Dinge fordern, die in vielen Fällen nicht von Gesetzes-| Satzungstexten gedeckt werden.
      2. Die Empfehlungen des Bundesministeriums bezüglich eines einheitlichen Textes für eine Aufstiegsgenehmigung werden nicht nur von mir, sondern auch von anderen Fliegern als nicht klar formuliert angesehen. Die Frage „...sind Ordnungsbehörde / Polizeidienststelle zu informieren“ lesen alle eher als „...sind Ordnungsbehörde ODER Polizeidienststelle zu informieren“. Nicht „...sind Ordnungsbehörde UND Polizeidienststelle zu informieren“. Die Frage bezüglich „geschlossener Ortschaften“ lesen alle weniger im strikten Sinne der Straßenverkehrsordnung (Stichwort Ortseingangsschilder) als vielmehr im Sinne von „geschlossenen Siedlungen“|“geschlossener Bebauung“.
      3. Das viel diskutierte „Drohnengesetz“ soll kurz vor seiner Verabschiedung stehen.

      Nach diesen Gesprächen habe ich mich per Brief an das zuständige Bundesministerium gewandt mit der Bitte, mich bezüglich der Lesart beider unscharfen Formulierungen aufzuklären, zu unterstützen. Ich bin gespannt, ob reagiert wird.

      Ich persönlich gehe davon aus, dass mit dem neuen „Drohnengesetz“ zwar einiges erschwert wird (Geräte kennzeichnen, Befähigung nachweisen usw.); dass die Möglichkeiten für Gewerbliche aber erweitert und deren Interessen gestärkt werden (Dobrindt-Pressemitteilung: „Unbemannte Luftfahrtsysteme bieten große Chancen zum Beispiel in der Landwirtschaft oder der Verkehrsüberwachung”).
    • schottin04 schrieb:

      Wen fragt ihr?
      Ich (in Ösiland) habe die Erfahrung gemacht: viel fragen macht Kopfweh.
      Kommst du an einen übereifrigen Beamten, dann erklärt er dir bis hin wie
      das Huhn aus dem Ei kommt. Du kannst aber auch Leute damit verärgern -
      weil sie nichts wissen und sich informieren müssten.

      Meine Regel: selbst denken und nur nichts fragen. Es bringt in 99% aller Fälle
      kaum etwas. Störe nie einen Beamten beim gesunden Büroschlaf ...