Hi,
Auf der Homepage der Bayrischen Schlösserverwaltung findet sich folgendes.
"Einsatz von Drohnen / Multikoptern
Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Der Einsatz von ferngesteuerten Drohnen, Multikoptern o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen ist dabei nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen genehmigungsfähig, da der Einsatz zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und Sachen, zu einer möglichen Verletzung von Rechten (Persönlichkeitsrechte etc.) und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals führt. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen."
Meine Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dieses Verbot gestützt? Laut §21b wäre es nicht verboten, sofern das Schloss nicht als Wohngrundstück einzustufen ist.
Also: Mal angenommen ein Schloss (egal welches) liegt nicht in einer laut §21B verbotenen Zone (also kein Naturschutzgebiet, FFH etc.) - können die mir dennoch verbieten zu fliegen und fürs Private Fotoalbum zu fotografieren?
Gruß Flo
Auf der Homepage der Bayrischen Schlösserverwaltung findet sich folgendes.
"Einsatz von Drohnen / Multikoptern
Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Der Einsatz von ferngesteuerten Drohnen, Multikoptern o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen ist dabei nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen genehmigungsfähig, da der Einsatz zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und Sachen, zu einer möglichen Verletzung von Rechten (Persönlichkeitsrechte etc.) und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals führt. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen."
Meine Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dieses Verbot gestützt? Laut §21b wäre es nicht verboten, sofern das Schloss nicht als Wohngrundstück einzustufen ist.
Also: Mal angenommen ein Schloss (egal welches) liegt nicht in einer laut §21B verbotenen Zone (also kein Naturschutzgebiet, FFH etc.) - können die mir dennoch verbieten zu fliegen und fürs Private Fotoalbum zu fotografieren?
Gruß Flo