Bayrische Schlösserverwaltung

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    • Bayrische Schlösserverwaltung

      Hi,

      Auf der Homepage der Bayrischen Schlösserverwaltung findet sich folgendes.


      "Einsatz von Drohnen / Multikoptern
      Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Der Einsatz von ferngesteuerten Drohnen, Multikoptern o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen ist dabei nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen genehmigungsfähig, da der Einsatz zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und Sachen, zu einer möglichen Verletzung von Rechten (Persönlichkeitsrechte etc.) und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals führt. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen."


      Meine Frage:

      Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dieses Verbot gestützt? Laut §21b wäre es nicht verboten, sofern das Schloss nicht als Wohngrundstück einzustufen ist.

      Also: Mal angenommen ein Schloss (egal welches) liegt nicht in einer laut §21B verbotenen Zone (also kein Naturschutzgebiet, FFH etc.) - können die mir dennoch verbieten zu fliegen und fürs Private Fotoalbum zu fotografieren?

      Gruß Flo
    • F!o schrieb:

      Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dieses Verbot gestützt?
      Gute Frage. :) Letztlich kommt es wohl auf die jeweilige Location an.

      Verboten werden kann natürlich der Start vom und die Landung auf den zugehörigen entsprechenden Grundstücken, was beispielsweise bei der Burg Hohenzollern schon immer ausreichend für ein generelles Quasi-Flugverbot war, da sie so definitiv nicht mehr in Sichtweite angeflogen werden konnte (geschweige denn mit geforderter Fluglageerkennung). Ebenfalls dürfte § 21b Absatz 1 Nummer 2 in den meisten Fällen hinreichend für ein Verbot sein.

      Die Formulierung oben ("Grundsätzlich...") ist aber m.E. irreführend, was natürlich aber beabsichtigt ist. :)
      Alles natürlich wie beim Lotto ohne Gewähr. ;)
    • Mir ist bewusst das sich durch die §21b bei einigen Schlössern eventuell sowieso ein Flugverbot ergibt. Wenn ich nirgends starten kann, und nur noch ohne Sicht fliegen kann ist das ja Quasi ein verbot.

      Doch mal angenommen dahingehend gibt es keine Einschränkung. Auf welcher Grundlage verbieten sie es generell? Hab denen mal geschrieben und bin gespannt auf eine Antwort.
    • Heute habe ich Antwort bekommen.

      Ich werde daraus aber immernoch nicht ganz schlau.....fraglich, ob die wirklich verbieten können, das ich von Privatgrund außerhalb des Schlosses starte, und dann meinetwegen 200m an das Schloss heranfliege (ohne das Gelände zu überfliegen) um Fotos zu machen.


      Sehr geehrter Herr *****,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung kann ich ihnen folgendes mitteilen:
      Die Schlösserverwaltung ist zuständig für die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. Dies umfasst auch die privatrechtliche Genehmigung von Fotografien und Filmaufnahmen dieser Objekte. Unter dieser Prämisse bedürfen auch Fotografien und Filmaufnahmen, die mit Drohnen, Multikoptern oder ähnlichen ferngesteuerten Luftfahrzeugen angefertigt werden sollen, einer Genehmigung. Eine solche Genehmigung wird aber nur in Ausnahmefällen erteilt. Vor allem der Schutz der denkmalgeschützen Objekte der Schlösserverwaltung steht einer Genehmigung oftmals entgegen. Im Übrigen ist es auch so, dass Starts und Landungen mit solchen Fluggeräten vom Boden der Schlösserverwaltung aus untersagt sind; auch das ist Ausfluss des privatrechtlichen Eigentums.

      Darüber hinaus sind auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften u.a. vom Fluggeräteführer zu beachten. Hierfür ist die Bayerische Schlösserverwaltung aber nicht die zuständige Behörde.

      Wir haben Ihre Nachfrage nun zum Anlass genommen, den Internetauftritt, den Sie angesprochen haben, zu aktualisieren.

      Mit freundlichen Grüßen,


      Daniela Güthner M.A.

      Öffentlichkeitsarbeit - Fotoarchiv

      Bayerische Schlösserverwaltung
      Schloss Nymphenburg, Eingang 16
      80638 München
    • skyscope schrieb:

      Wunderbar, siehe #4. ;)

      Allerdings ist nach meiner Auffassung für das Filmen eines nicht nach UrhG geschützten Schlosses bei Aufstieg ausserhalb des Geländes keine privatrechtliche Genehmigung erforderlich. :)
      Ja, ich antworte jetzt mal noch das hier. Ich möchte es drauf anlegen eine präzisere Antwort zu bekommen.
      Vielleicht geben Sie sich ja jetzt etwas mehr Mühe....

      Vielen Dank für Ihre Antwort,

      Nach Rücksprache mit einem Anwalt, müsste also das Filmen und Fotografieren eines NICHT nach dem UrhG. geschützten Schlosses erlaubt sein, solange ich nicht vom Grundstück der Schlösserverwaltung starte, oder es überfliege. Dadurch besteht auch keinerlei Gefahr für die Sicherheit des Schlosses. Zur Erinnerung, Luftfahrzeuge jeglicher Art dürfen das Schloss in einer Höhe ab 100m überfliegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Florian *****
    • Flo, was erwartest Du, ist doch klar, daß da von denen nicht zurückkommen wird: "Ja mei, jetzt wo Sie es so sagen, dann manchen sie mal.".
      Da wirst Du wieder irgendeine gefeilte Antwort zurückbekommen, die Dir alle möglichen Einschränkungen und Reglementierungen aufführt, ob sie nun relevant sind oder nicht - eine Antwort halt, die alles sagt und nichts aussagt und die Dir (und allen anderen möglichen Interessenten) aber letztlich dennoch keinen Freibrief ausstellen wird. :)
    • F!o schrieb:

      Ihr habt mich ja Überzeugt. Ich lass es :D


      Ich würde noch ganz schlank so was in der Art zurück schreiben:

      Sehr geehrte Frau Günther,

      vielen Dank für die klärende Antwort. Da durch meinen Aufstieg ausserhalb des Geländes bei Schloss XYZ ja weder das privatrechtliche Eigentumsrecht noch das UrhG tangiert werden, ist eine Genehmigung ja dann nicht erforderlich.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Fakten schaffen, eigene Waffen und so. :) Jedenfalls ist der Ball dann im anderen Feld, und Du kannst mal schauen, ob überhaupt etwas zurückkommt, und wenn, wie man denn in der Rechtsabteilung argumentativ versucht, das abzuwenden. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Das Ganze ist doch eh' rechtlich extrem windig.
      Wer verbietet uns denn, Fotos eines UrhG geschützten Schlosses anzufertigen wenn man z.B. an einem passenden Aussichtspunkt steht und die Knipse aus der Tasche holt? Das sollten sie doch mal versuchen, dann kracht ihre schone Touristen-Geldquelle aber mal so richtig schon in sich zusammen!
      Das macht doch jeder Tourist, insbesondere solche aus dem asiatischen Raum. Man stelle sich mal vor, die dürften sich plötzlich vor der Kulisse von Schloss Neuschwanstein nicht selbst mehr in Szene setzen.... Und nur weil das Foto anstelle vom Boden aus 50m Höhe geschossen wird, soll es plötzlich verboten sein?
      Dass die Schlösser nicht überflogen werden sollen ist aus Sicherheitsgründen ja noch nachzuvollziehbar. Immerhin sind schon einige "Spezialisten" mit Koptern gegen Gebäude oder in Schloss-Innenhöfe gekracht, wo sich üblicherweise auch viele Touristen aufhalten. Aber aus sicherer Entfernung zu filmen oder knipsen, da dürfte die Rechtsgrundlage zum Verbieten doch recht bescheiden dünn ausfallen.
      Die Idee von @skyscope würde ich mal weiterverfolgen... ;)

      Gruß Gerd
    • Meine Antwort:


      Sehr geehrte Frau Güthner,


      vielen Dank für die klärende Antwort. Da durch meinen Aufstieg ausserhalb des Schlossgeländes, ja weder das privatrechtliche Eigentumsrecht noch das UrhG tangiert werden, ist eine Genehmigung ja dann nicht erforderlich. Überfliegen werde ich ebenfalls kein Schlossgelände. Ansonsten werde ich mich natürlich an geltendes Recht nach §21B LuftVo halten.


      Mit freundlichen Grüßen

      Florian ******

      Bin gespannt ob etwas kommt.