Bilder von leerstehendem Haus

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Bilder von leerstehendem Haus

      Hallo liebe Drohnen-Forums-Mitglieder,

      ich bin ganz neu hier und hätte direkt mal eine Frage. Vielleicht kennt sich ja jemand besonders genau mit dem Thema aus. Man verzeihe mir etwaige Fehler bei der Erstellung meiner Nachricht. Vielen Dank schon einmal an alle im Voraus für Tipps und Meinungen.

      In meinem Nachbarort steht ein Haus zurZwangsversteigerung. Dieses ist nicht mehr bewohnt (die Fenster sind mitBrettern vernagelt und die Tore zum Grundstück mit Ketten gesichert). Da ichmich dafür interessiere, dieses Grundstück eventuell zu erwerben, wollte ichmir ein Bild vom Grundstück machen (es gibt keine Besichtigungen desGrundstücks und man würde quasi die "Katze im Sack kaufen"). Da dasGrundstück unzugänglich (Tore mit Ketten verschlossen) ist, habe ich mich dazuentschlossen, meine private "Drohne" (korrekterweise Quadcopter) vonöffentlichem Grund über das betreffende Grundstück geflogen und Aufnahmen desleerstehenden Hauses gemacht.
      Nach etwa 10 Minuten meldete sich eine Nachbarin desleerstehenden Hauses über ihren Zaun empört zu Wort und fragte, was ich dortmachen würde. Sie hätte die über dem leerstehenden Haus fliegende Drohnegefilmt und könnte sich nicht vorstellen, dass das erlaubt sei. Außerdem warihr die Drohne zu laut und sie hatte Bedenken, dass man siegefilmt/fotografiert hat. Ich habe ihr versichert, dass ich keine Aufnahmen vonihr gemacht hätte und hauptsächlich vorhatte, Bilder von mir selbst zu machen(das war eine kleine Notlüge).

      Meine Frage ist nun, ob ich grundsätzlich etwas zubefürchten habe (insbesondere eine Einschätzung ob Ordnungswidrigkeit oder garStraftat), falls sie sich bei der Polizei oder dem Ordnungsamt oder dergleichenbeschwert. In meinem Verständnis ist es zwar verboten über bewohnten fremdenGrundstücken ohne ausdrückliche Erlaubnis der Besitzer zu fliegen und sowiesoverboten mittels einer Drohne Aufnahmen von Privatpersonen auf deren Grundstückohne Zustimmung zu machen. Aber wie bereits gesagt, ist das betreffendeGrundstück a) nicht mehr bewohnt und b) waren dort keine Personen, derenPersönlichkeitsrechte ich verletzt haben könnte und c) bin ich zu keinemZeitpunkt über das/dem Grundstück der Nachbarin geflogen oder habe sieaufgenommen.

      Vielleicht hatte ja schon mal jemand dieselbe Situation oder ist sogar Anwalt etc.

      Allen erstmal einen schönen Abend,

      KJ23
    • Hallo KJ23,

      in der neuen Drohnen-Verordnung steht dazu:

      Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.

      Damit ist die rechtliche Lage eigentlich klar: es handelt sich um ein - aktuell unbewohntes - Wohngrundstück und der derzeitige Besitzer hätte Deinem Vorhaben zustimmen müssen. Wenn das Grundstück "verrammelt" ist, dann möchte der Besitzer nicht, daß dort jemand "eindringt". Als ein solches Eindringen kann man das Überfliegen zum Zweck des Erstellens von Aufnahmen im weitesten Sinne auch interpretieren.
      Mein Hangar:
      DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
    • Guten Morgen Diet,

      vielen Dank für deine Antwort. Du hast wahrscheinlich Recht. Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene [...]. Da dort ja niemand mehr wohnt, gab es ja auch niemanden, der in seinen Rechten betroffen war, da ich niemandes Privatsphäre beeinträchtigt habe. Die Nachbarin kann sich ja nicht darüber beschweren, dass die Rechte ihres Nachbarn beeinträchtigt wurden (der ja noch nicht einmal dort war, und da ein Haus keine Persönlichkeitsrechte haben kann, kann dort ja niemandes Recht beeinträchtigt worden sein). Das wäre ja so, als würde ich zur Polizei gehen und jemanden anzeigen, weil er unerlaubt Bilder meiner Freundin gemacht hat und damit ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt hat. Das muss sie doch selbst machen, oder liege ich hier falsch?

      Liebe Grüße,

      KJ23
    • King James 23 schrieb:

      Meine Frage ist nun, ob ich grundsätzlich etwas zubefürchten habe (insbesondere eine Einschätzung ob Ordnungswidrigkeit oder garStraftat), falls sie sich bei der Polizei oder dem Ordnungsamt oder dergleichenbeschwert.
      Wenn Du sie nicht aufgenommen hast oder über ihr Grundstück geflogen bist, kann sie sich beschweren, bis der Arzt kommt - es spielt keine Rolle. Straftat ist sowieso vom Tisch, wenn überhaupt ginge es um eine Owi wegen eines Verstosses gegen § 21b LuftVO.

      King James 23 schrieb:

      Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene [...]. Da dort ja niemand mehr wohnt, gab es ja auch niemanden, der in seinen Rechten betroffen war, da ich niemandes Privatsphäre beeinträchtigt habe. Die Nachbarin kann sich ja nicht darüber beschweren, dass die Rechte ihres Nachbarn beeinträchtigt wurden (der ja noch nicht einmal dort war, und da ein Haus keine Persönlichkeitsrechte haben kann, kann dort ja niemandes Recht beeinträchtigt worden sein).

      Das spielt alles keine Rolle, siehe hier auch Beitrag #4. Verboten ist der Überflug über Wohngrundstücke, nicht "über bewohnte Grundstücke". Ein Wohngrundstück dient dem ausschließlichen Zweck der Nutzung durch Wohnen. Ob diese Nutzung aber stattfindet, ist unerheblich, es bleibt ein Wohngrundstück. Auch Privatsphäre und alles andere spielt keine Rolle, der in seinen Rechten Betroffene kommt erst bei der möglichen Erlaubnis und damit Ausnahme vom Verbot, und nicht schon beim Verbot ins Spiel. In diesem Fall wäre es, da keine Wohnraumnutzung stattfindet, der Eigentümer des Grundstücks.

      Gleiches Spiel auch bei allen anderen Verboten des § 21b, beispielsweise wird eine Bundesfernstrasse zu einer Bundesfernstrasse durch Widmung, nicht durch Nutzung. Auch wenn sie bspw. wegen einer Baustelle vollgesperrt und daher nicht als solche genutzt wird, bleibt es eine Bundesfernstrasse.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Natürlich kann sie klagen, diese dürfte aber wohl kaum zugelassen werden, da sie selbst in keinem Recht betroffen ist. Anzeigen kann sie selbstverständlich auch, das dürfte ebenfalls in Leere laufen, da es keine Beweissicherung gibt - Aussage steht gegen Aussage. Ich würde nun versuchen, vom Eigentümer eine Erlaubnis für August bis Oktober zu holen, ihm diese dadurch schmackhaft zu machen, dass er Bilder von den Flügen für seine eigene Dokumetation erhält, und würde das Haus zu meinem Übungsmotiv machen. Wird bei einer Zwangsversteigerung natürlich auch etwas schwierig, da der Eigentümer selbst nicht mehr vefügen kann. :) Ergo, anderes Plätzchen suchen...
    • Guten Abend allerseits,

      wow! Vielen Dank für die Fülle an Antworten und Ratschlägen. Ich habe nun daraus gelernt und weiß es für das nächste mal nun auch wirklich ganz genau. Meine Sorge bestand nun darin, dass die Nachbarin mir da richtig "eins reinwürgen" könnte und mich strafrechtlich zur Rechenschaft zieht (ich dachte da an §201 a StGB oder ähnliches) aber dem scheint ja nicht so zu sein - man liest ja aber immer wieder "Horrorgeschichten" und die ganzen Websites titeln ja auch allzu gerne sehr dramatisch, daher kam meine Sorge. Aber das beruhigt mich!

      Bezüglich der Owi muss man abwarten, ob sie sich beschwert hat. Beweisen, DASS ich geflogen bin kann sie schon (sie hat es ja gefilmt) aber ja nicht über ihrem Grundstück sondern nur über dem zwangszuversteigernden (falls es das Wort gibt).

      Also jedenfalls habt ihr mich sehr beruhigen können, vielen Dank dafür!

      Allen einen schönen Abend und beste Grüße,

      KJ23