40m entfernt von Bahnlinie fliegen, wo und wie bekomme ich eine Genehmigung?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • 40m entfernt von Bahnlinie fliegen, wo und wie bekomme ich eine Genehmigung?

      Hallo,

      ich bin geben worden, privat bei einer Familien- Veranstaltung mit meiner Drohne ein paar Videos zu drehen und Fotos zu schießen .
      Leider ist die Örtlichkeit < 100m von einer DB Bahnanlage entfernt.
      Die Aktion soll 40m von der Bahnlinie entfernt, an einem Nachmittag, in einer max. Höhe von 15m, mit einer Parrot Anafi (320g Startmasse) erfolgen.
      Und nein, nicht über Menschengruppen und nicht im Naturschutzgebiet.
      Hat jemand Erfahrung, kann mir jemand sagen, wo und wie ich eine Zustimmung für den Drohnenflug beantragen kann, gibt es dafür irgendwelche Vordrucke oder Online- Kontaktadressen?

      Danke für Eure Hilfe
    • Willy Astor schrieb:

      DFS-DrohnenCheck ... Ich sage ab ...
      wenn ich das was Du vor hast richtig vermute sind Frage 21 und 24 bei Dir relevant (bitte sicherheitshalber selbst nochmal querchecken) und der Rest unkritisch ... wäre m.E. eine eher einfache Anfrage auf Ausnahmegenehmigung mit vmtl. guter Aussicht auf Erfolg

      wenn Du das alles durchklickst kommt auf o.g. Seite unten ein neuer Kasten mit "Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Drohnenaufstiege Hier öffnen." ... das Ausfüllen und Abschicken und dann Daumen drücken ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • In der LuftVO steht dazu folgendes.

      LuftVO §21b schrieb:

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen


      (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
      ...

      5. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,...
      Hier kann der Betreiber der Bahnstrecke, die Zustimmung ohne die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde zustimmen.

      Klar, die Landeslufffahrtbehörde kann dazu eine Erlaubnis erteilen, werden die aber nicht ohne Rücksprache mit dem Betreiber machen. Da die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde kostenpflichtig ist, würde ich mich in erster Linie an den Betreiber, vermutlich die Bahn, wenden. Wer das in welcher Region genau ist, erfährt man an den Betreiberanlagen, meist an einem Bahnübergang, Strommasten, etc.
    • Hallo B69 & quadle, danke,

      jetzt bin ich ich komplett verunsichert, die besagte Lokalität befindet sich auf einem Sportplatz, ca 20m neben der Bahnlinie. Ich gehe davon aus, daß die DB nicht der Grundstückseigentümer ist, sondern die Stadt. Gilt nun der Betreiber der Anlage als Ansprechpartner, oder die Landeslufffahrtbehörde? Die Stadt ist da wohl raus?
    • Willy Astor schrieb:

      die besagte Lokalität befindet sich auf einem Sportplatz, ca 20m neben der Bahnlinie
      Es geht hierbei nicht um den Startplatz sondern um die Bahnanlage! D.h. die Bahn muss dem Flug im Abstand <100 zustimmen, unabhängig davon, ob das ein Bahngrundstück ist, eine private Fläche, oder, eben wie hier, ein Sportplatz. :)
    • Bei uns im Siegerland sind extrem viele Strecken privatisiert.
      Ich war letztes Jahr im Glauben erst Bahnbetreiber und dann Luftfahrt fragen. Bahnbetreiber war ein Anruf und alles ok...der sagte mir dann direkt am telefon das ich sonst keinen mehr bescheid sagen muß.
      Die haben einige Anfragen im Jahr und wußten das schon.
      Der war sogar seeeehr freundlich, und machte den Spaß das ich wohl kaum eine Beule in die 59t Rangierlok von denen bekommen würde. Die hatten mit nix ein Problem, solange man kein blutiger Anfänger ist und alle Unterlagen hat.

      :thumbup: :)
    • Willy Astor schrieb:

      ...
      Gilt nun der Betreiber der Anlage als Ansprechpartner, oder die Landeslufffahrtbehörde? ...
      Landesluftfahrtbehörde brauchst Du erst mal nicht. Du benötigst von der Gemeinde eigentlich die Zustimmung, dass Du von deren Sportplatz starten und landen darfst. Da scheiden sich zwar die Geister, aber bei einem Sportplatz, als eingefriedetem Gemeindeeigentum würde ich das schon machen. Ist in jedem Fall kein Fehler.

      Dann brauchst Du wegen der Nähe von <100m auch noch die Zustimmung des Bahnstreckenbetreibers.

      Die Landesluftfahrtbehörde kann Dir eine Erlaubnis zum Aussetzen des oben genannten Verbotes nach LuftVO §21b Abs (1) Punkt 5 machen. Das ist jedoch Gebührenpflichtig und nach Zustimmung des Anlagenbetreibers auch nicht erforderlich.
    • Moment!
      Gibt es nicht die 1:1 Regel im Rahmen einer Aufstiegserlaubnis?
      Damit muss man den Flug nur bei der zuständigen Polizei vorher ankündigen.
      In Bayern ist das so.
      Ggf auch bei Dir. Damit ginge das doch auch.
      Die Bahn sagt zumindest, sie erteilen keine Zustimmungen. Damit wirst du schon bei der Suche eines Ansprechpartners scheitern.
    • Michael67 schrieb:

      ...
      Gibt es nicht die 1:1 Regel im Rahmen einer Aufstiegserlaubnis?
      Damit muss man den Flug nur bei der zuständigen Polizei vorher ankündigen.
      In Bayern ist das so.
      ...
      Ja, die Allgemeinverfügung von Bayern (hier am Beispiel für Mittelfranken) sieht unter IV Punkt 2 eine solche Ausnahme vom Verbot nach LuftVO §21b Abs (1) Punkt 5 vor. Aber (so zumindest auch in BaWü und in vielen anderen AVs) nur für den Einsatz als UAS und nicht als Flugmodell, so zumindest eindeutig die Formulierung unter IV der Allgemeinverfügung. Somit ist der Sport- und Freizeitpilot raus und für den Zweck als UAS (welcher sich begründen Liese) bedarf es aber auch einer anderen Versicherung. Darüber hinaus ist eine solche Allgemeinverfügung einer Landesluftfahrtbehörde dann Kostenpflichtig.
    • Spock schrieb:

      ... MAn muss jan nicht jeden Irrsinn mitmachen!
      Da will jemand alles Richtig machen und fragt nach dem korrekten Weg! Da sind solche Gesetzes ignoranten Aussagen für unser Hobby wenig hilfreich. Das ganze dann noch in einem Forum offen zu Posten hilft unserem Hobby mit Sicherheit nicht weiter. Was der Pilot letztendlich selber macht obliegt seiner eigenen Verantwortung, Tipps dahingehend jedenfalls sind nicht hilfreich. In jeglicher Hinsicht. Und Irrsinn ist das mit Sicherheit auch nicht.