(An)meldung Drohnenflug innerorts Rechtsgrundlage

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    • (An)meldung Drohnenflug innerorts Rechtsgrundlage

      Moin zusammen,

      bin schon länger ein Mitleser und in der Luft unterwegs allerdings ist eine Frage im Bezug der Behörden aufgekommen, bei welcher ich tatsächlich überfragt bin.

      Ich denke wir alle wissen, dass ein Flug innerorts angemeldet werden muss bzw. sollte.

      Die Frage ist eigentlich ganz einfach:

      Wo genau steht das denn Schwarz auf Weiß? Vergleichbar mit den Einschränkungen gemäß §21b LuftVO als Beispiel.

      Ich habe die/das ganz(e) LuftVO, LuftVG, die EU 947,945 und die 923 zur Sicherheit auch noch durchkemmt und keine genaue Rechtsgrundlage gefunden. Gab es dazu mal eine NfL? Auch die Drucksache 159/21 erwähnt nichts dergleichen.
      Auch ist ein Flug innerhalb der Ortschaft mit Einverständnis des Grundstückeigentümers mit dem A2 (bei >250g) prinzipiell in der offenen Kategorie möglich. Eine Nebenbestimmung für eine Aufstiegsgenehmigung kann das dann nicht bedingen.

      Macht mich doch ein wenig sauer etwas was man seid Tag 1 befolgt und macht ohne genau zu wissen "warum".

      Vorweg schonmal danke für die Antworten!
      Cheers Henrik
    • Gut, danke euch beiden!


      RC-Role schrieb:

      Wenns nirgends steht:
      Hast dir schon mal überlegt, dass Flüge innerorts gar nicht generell angemeldet werden müssen?
      Aber auch aus Erfahrung der Praxis heißt es im Luftverkehr selten; nicht erwähnt = erlaubt und bevor ich solch eine Aussage tätige wollte ich wenigstens sicher dabei sein. :)
      Cheers Henrik
    • Meine Meinung wäre, dass ich die in A2 geforderten Mindestabstände (50m horizontal) von Unbeteiligten innerorts meist nicht einhalten kann. Wenn ich sie einhalten kann, stünde einem Flug, wenn nicht ohnedies verboten, wohl nichts im Wege.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cmoss ()