Generelles Aufstiegsverbot für Flugmodelle mt Kamera

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    • Generelles Aufstiegsverbot für Flugmodelle mt Kamera

      Hallo, habe heute Post von der Luftfahrtbehörde bekommen. (LBM-Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz)

      davon das ich erst mal entsetzt war wo die meine Anschrift her haben, hat sich das später heraus gestellt.

      Durch das schreiben war ich auf 300 und mehr und habe dort direkt angerufen und die Sachbearbeiterin erklärte es mir dann das ganze nochmal.

      Jede Flugmodell das eine Kamera mit sich führt um Luftbildaufnahmen zu machen ist kein Flugmodel mehr, sondern nach §1 Abs 2 Satz 3 LuftVG ein Luftfahrtsystem welche eine Aufstiegserlaubnis bedarf. Da es nicht zum reinem hin und her Fliegen dient sondern zwecks Bild Aufnahmen.

      Fakt is...jeder der jetzt mit seinem Kopter oder anderem Fluggerät aufsteigt und eine Kamera zur Luftbildaufnahme mit sich führt bedarf einer Aufstiegserlaubnis gemäß §16 Abs 1 Ziffer 7 LuftVO. Und es ist egal ob für Private oder Gewerbliche Zwecke.

      Wir brauchen uns wohl kaum über diese Finanzelen kosten dafür zu unterhalten und Wissen was doch der Staat für ein Scheiss Abzocker is. Weil wenn ich keine Kamera drunter habe bin ich ein Flugmodell und wenn ich ne Kamera drunter habe bin ich ein Luftfahrtgerät. Wo bitte is dann der Unterschied in Sachen Sicherheit?? ich bin also mit Kamera eine Gefahr für den Luftraum wären ohne nicht????

      FUCK DEUTSCHLAND .


      dropbox.com/s/b743yw5ytxas68l/Schreiben LBM vom 22.01.2014.pdf
    • Das ist in Österreich das gleiche, Fotoaufnahmen = Anmeldung = Abzocke, gleiches Gerät ohne Fotoapparat ist nicht anmeldepflichtig !

      Ich glaube, das dieses Gesetz rechtlich nicht standhalten wird.
      Ich werde jedenfalls alle notwendigen Anmeldungen durchführen, den Bescheid mit den Gebühren, welchen die Behörde ausstellen muß jedoch beeinspruchen, da nicht einzusehen ist, dass die Luftfahrtbehörde nur für die Genehmigung zur Erstellung von Fotos Geld verlangt.

      LG

      Gerhard

      Siehe auch

      Neue Regeln in ÖSTERREICH ab 1.1.2014 (Aviation news der Austro Controll)
    • Hallo,
      Noch vor meiner Vorstellung im Forum, das Schreiben der LBM ist in meinen Augen so nicht haltbar. Schon gar nicht mit den entsprechenden Verweise auf LuftVG und LuftVO.

      LuftVG §1 (2) 7 besagt nur, dass ein Flugmodell ein Luftfahrzeug ist
      LuftVO §16 (1) 7 sagt aus, dass der Aufstieg eines unbemanntes Luftfahrtsystem der Erlaubnis bedarf

      Das Mitführen einer Kamera verändert nach vorhandener Gesetzen nicht den Status eines dem Sport und Freizeitgestaltung gewidmeten Luftfahrzeugs welches weniger als 5kg Gesammtmasse besitzt, egal ob man aus Spass an der Freude die Landschaft, Omas klein Häuschen (mit deren Zustimmung) filmt, oder FPV-fliegt.

      Der Status vom Modellflugzeug zum unbemannten Luftfahrtsystem wird nur geändert, wenn die Luftaufnahmen in irgeneiner Weise kommerziellen Interessen dienen.
      Ansonsten ist man an die übliche gesetzlichen Vorgaben bezüglich Bildaufnahmen und Veröffentlichung, sowie was das Wildfliegen angeht, an die einschlägigen Luftfahrtgesetze, Versicherungs-, Strafrecht, Daten- Umwelrecht und Grundgesetz gebunden.#

      Dinge die in den Östereichischen Gesetze übrigens soweit ich eruieren konnte in vielen Punkten immer noch nicht eindeutig ausformuliert sind.

      Alles was ich jetzt hier von mir gegeben habe ist übrigens meine private Interpretation und keine Rechtsberatung. Ich bin auch kein Jurist, sondern nehme nur die Aussagen der öffentlich vorliegenden Gesetze wörtlich, die ich aufgrund des von mir ausgeübten Hobbies mir die mich betreffenden Gesetze zusammengesucht habe.
      Luftfahrzeugfernführer:
      ARD2 "Little Sister" D-LDS-03A
      P1 "Little Brother" D-LDS-05
      Webseite, Yotube & Instagram sind in meinem Profil aufgeführt
    • derbaumschubser schrieb:


      Fakt is...jeder der jetzt mit seinem Kopter oder anderem Fluggerät aufsteigt und eine Kamera zur Luftbildaufnahme mit sich führt bedarf einer Aufstiegserlaubnis gemäß §16 Abs 1 Ziffer 7 LuftVO. Und es ist egal ob für Private oder Gewerbliche Zwecke.



      Dass stimmt nicht so

      A: du wilsst meeting,s machen
      B: auf einer festung .

      Du darfst aber von gebäuden aus der luft privat keine bilder machen die du von der grund aus nicht machen kannst.
      Nur dafür braucht du (mehrdere) genehmigung

      Hier ein zitat aus dem netz:
      Fotografieren von und in Gebäuden

      Gebäude als Motiv und Kulisse sind für Fotografen immer wieder
      interessant. Oft sieht sich der Fotograf jedoch mit der Frage konfrontiert, ob
      er überhaupt Aufnahmen von der Außenansicht des Gebäudes oder gar Innenaufnahmen
      machen und die Bilder anschließend auch verwerten darf. Mitunter wird die
      Fotografiererlaubnis auch von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht.

      Rechtlich sprechen gegen das Fotografieren zunächst zwei Aspekte: das
      Urheberrecht des Architekten (Fotografieren als zustimmungsbedürftige
      Vervielfältigung des Architektenwerkes) und das Eigentumsrechts am Grundstück
      inkl. dem daraus resultierenden Hausrecht. In besonderen Konstellationen können
      noch das Persönlichkeitsrecht des Gebäudebewohners oder Sicherheitsaspekte, z.B.
      bei militätischen Anlagen hinzukommen.

      Im Himblick auf Rechte des
      Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59
      UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des
      Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die
      Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum
      inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber)
      aus aufgenommen wurde. Auch darf kein anderer Aufnahmstandpunkt als ein
      allgemein zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von
      einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des
      Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine
      Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.

      Werden Außenaufnahmen von Gebäuden mit Angabe des Namens der
      Bewohner un der Adresse veröffentlicht, stellt dies einen Eingruff in das
      allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und berührt Datenschutzinteressen. Ein
      derartiger Eingriff kann aber unter Umständen durch die Pressefreiheit
      gerechtfertigt sein, insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor anderen
      Berichterstattungen über ihre Wohnsituation zugestimmt haben, sog. Homestorry
      (Vgl. BGH: zu Luftbildaufnahmen von Promi-Villen).

      Für Innenaufnahmen
      gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es
      daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten
      seines Grundstückes zuläst.Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück
      betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für
      kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz
      fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.

      Dies gilt auch für Gebäude, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit
      zugänglich sind, wie etwa Museen, Kirchen, Schlösser, Konzerthallen etc. Wenn in
      den Gebäuden Veranstaltungen oder andere berichtenswerte öffentliche Ereignisse
      stattfinden, kann sich aus der Pressefreiheit und dem jeweiligen
      Landespressegesetz für Pressefotografen ein kostenfreises Zugangsrecht ergeben,
      soweit die Fotos der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen. Nicht abgedeckt
      ist davon die Nutzung der Fotos für andere Zwecke, z.B. Werbung, Postkarten,
      Bücher etc.

      Wenn sich jedoch ein Autor wissenschafltich, und sei es nur
      pubulärwissenschaftlich, mit der Architektur eines Gebäudes, einschließlich der
      Innenarchitektur, auseinandersetzt, darf er zu diesen Zweck in seinem Artikel
      bzw. Buchbeitrag zur Erläuterung eine Außern- oder auch Innenaufnahme des
      besprochenen Bauwerkes abbilden. Dies ergibt sich aus der urheberrechtilchen
      Schranke des Zitatrechts, § 51 Ziff. 1 UrhG.

      Kirchen steht aufgrund der
      ihnen grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit außer dem Eigentums- und
      Hausrecht ein weiteres Recht zur Regelung von Fotografiererlaubnissen in
      Kirchen, Klöster und Friedhöfen zur Seite. So können sie selbst bei öffentlich
      zugänglichen Veranstaltungen wie Trauungen und sonstigen Gottestdiensten das
      Fotografieren untersagen. Selbstverständlich können Kirchen sich auch gegen die
      Nutzung ihrer Gebäude als Kulisse für kommerzielle Fotografien (z.B.
      Werbeaufnahmen) und insbesondere Aktfotografien wenden.

      Die Höhe des
      Entgelts für die Fotografier-Erlaubnis ist Verhandlungssache. Es gibt keinen
      Anspruch nicht mehr als einen gewissen Betrag hierfür zahlen zu müssen. Wenn von
      öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. städtischen Museen Gebühren für
      Fotografiererlaubnisse verlangt werden, könnte man jedoch überlegen, ob hier
      nicht der gebührenrechtliche Grundsatz des Kostenersatzes zur Anwendung kommt.
      Dann dürften lediglich die tatsächlichen Kosten für z.B. Strom,
      Aufsichtspersonal etc.berechnet werden. Dieser Grundsatz greift m.E. hier jedoch
      nicht, da die öffentliche Einrichtung bei der Erteilung der Fotografiererlaubnis
      nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird und daher wie Private auch
      die Preise verhandeln kann.

      Gerade wenn die kommerzielle Verwendung der
      Fotos beabsichtigt ist, sollte der Fotograf daher bei Aufnahmen vom betroffenen
      Grundstück aus bzw. vom inneren des Gebäudes eine schriftliche Vereinbarung mit
      dem Eigentümer bzw. Verwalter treffen, in der das Entgelt und der
      Verwendungszweck festgelegt sind

      Mfg Johan
      Strobo,s bastler und Modellflieger

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von plotterwelt ()

    • Hi Plotter
      danke für deinen Beitrag, aber frag mich wo du das her hast? Weil wenn ich mir den 59er anschaue und nur so kenn ich das frage ich mich doch woher das mit der Leiter und Hubschrauber kommt, da ich davon noch nie was gehört habe.
      Weil bei Rundfahrten und Rundflügen wird doch aus anderen Positionen gemacht.
      so kenne ich ihn nur

      gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html
    • Hallo, baumschupser, wenn sich Dein Eingangsschreiben auf das auf einer Burg geplante Fliegertreffen bezieht, dann ist Plotterwelts Kommentar ganz richtig.
      Deine Frage nach Rundfahrten (wahrscheinlich zielst Du auf den Doppeldeckersightseeinbus ab) und Rundflügen ist auch einfach zu beantworten. In diesem Falle gilt die Panoramafreiheit.
      Ich hatte mehrere Filme über Wiesbadens Sehenswürdigkeiten mit der AR aufgenommen. Aber auch immer aus einer gewissen Distanz und vom öffentlichen Boden aus. In ein paar Fällen die ich selbst nicht eindeutig einordnen konnte, fragte ich jedoch zu Sicherheit die Gebäudeverantwortlichen, welche mir das Aufnehmen problemlos gestatteten. Sicherheitshalber lies ich meine veröffentlichten Flugaufnahmen sogar vom hessischen Datenschutzbeauftragten beurteilen, der die Panoramafreiheit dafür bestätigte.
      Ein Einzelflieger der mal nur ein Bauwerk von oben Filmen will und nach einem oder zwei Akkus wieder runter kommt ist es auch eine ganz andere Situation wie das Abhalten einer Fliegersession mit mehreren Fliegern - könnte sogar als Veranstaltung interpretiert werden, dann müsste es sogar einen Verantwortlichen für das Treffen geben. Siehe diverse Party-Urteile bei über YouTube organisierte Gelage und Flashmobs.
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    • Hallo Nein ich habe nicht irgendwie zur nur Großveranstaltung aufrufen wollen oder betreiben. Wollte einfach paar flugkollegen treffen und kennen lernen und bin vielleicht von 5-6 Leuten ausgegangen. Aber is ja auch alles nebenläufig da es hier nur darum geht, was sich jetzt im Nachhinein heraus gestellt hat, das die LBM die für Rheinland Pfalz zuständig ist, das LuftVG verschärft hat und in Rheinland Pfalz für modelflieger mit Kamera ohne aufstiegserlaubnis ein generelles aufstiegsverbot erteilt hat. Weil sie halt meinen wer mit kamera fliegt, fliegt nicht zum Spaß sondern zum filmen und fotografieren und so kein modelflieger is.
    • Ab 3 Personen wird im Rahmen gesetzlicher Vorkommnisse von einer Versammling ausgegangeN. Der öffentlich kund getane Wunsch sich mit ein paar Leuten zu Treffen ist quasie dem Organisieren eines Treffens gleichzusetzen. Selbst wenn man sich nur zum Glühwein auf dem Weinachtsmarkt verabredet -was natürlich nicht mit solch weitreichenden Folgen wie beim Fliegen verbunden ist.
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    • Eine Umfrage in einem Forum ist nicht mehr zufälligerweise.
      Aber was die Hobbyfotografiererei mit einem Copter angeht, so schein diese tatsächlich in RLP abgeschafft worden zu sein. Ich hatte ein ausführliches, freundliches und aufschlussreiches Gespräch mit der LBM. Nach Landesrecht kommt man tatsächlich nicht um eine Einzel- oder Daueraufstiegsgenehmigung rum, auch wenn man nur Omas klein Häuschen mit deren Einverständnis aus der Luft aufnehmen will. Der Grund liegt hauptsächlich in der durch die Motivwahl erhöhten Allgemeingefährdung. In der Stadt wird man nicht einfach so just for fun rumfliegen. Aber wenn man sein Haus oder den Kirchturm aufnehmen will, ist das Risiko eines Privatfluges genausogross, wie wenn der professionelle Dachdecker die Dacheindeckung des Kirchturmes oder des privaten Reihenhäuschens aufnehmen will oder der Firmeninhaber einen Werbefilm über sein Unternehmensgebäudes erstellen lässt. Ein durchaus schlüssiges Argument. Somit ist eine Drohne die filmaufnahmen aufnimmt oder fotografiert kein Modellflugzeug mehr, sonder ein UAV. Wird die Kamera hingegen nur ohne Recordfunktion für FPV genutz (was man eher weniger mitten in der Stadt macht) bleibt der Copter ein Modellflugzeug, an die üblichen FPV-Vorgaben wie Spotter, Sicherverbindung etc. gebunden.
      Offen ist hingegen, ob eine Modellflugversicherung den Versicherungsschutz gewährt und somit als Bedingung für die Aufstiegsgenehmigung anerkannt wird oder nicht. Hier muss sich jeder mit seiner Versicherung kurzschliessen. Ich habe meine Versicherung mit der Frage bereits angemailt, da RLP nun mal in meiner direkten Nachbarschaft liegt. Hier in Hessen hatte ich bisher bei meinen nichtprofessionellen Aufnahmen seitens verantwortlicher Stellen
      die ich diesbezüglich vorab kontaktiert hatte keine Probleme. Ich denke, neben dem Datenschutbeauftragten, der DFS, dem BKA, der Feuerwehr, diverser Glaubensgemeinschaften, dem Ordnungsamt, der US-Airforce etc. dürften mich mittlerweile nicht wenige hier in Wiesbaden auf irgendeine Weise kennen.
      Fragen macht nicht weh, aber man ist anschliessend auf der sicheren Seite.

      Hier der Link zur LBM

      lbm.rlp.de/icc/c/Aufgaben/Luftverkehr/Drohnen-UAS/

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von borg ()

    • Ich habe jetzt auf Grund des Themas das Luftamt Südbayerns angeschrieben und nochmal nachgefragt, das war die Antwort:

      solange
      Sie einen Quadrokopter unter 5kg elektrisch betrieben privat, also zu
      Hobby-, Sport- oder Freizeitzeitzwecken nutzen, brauchen Sie keine
      Erlaubnis,
      egal ob mit oder ohne Kamera.


      also bei uns in Bayern ist alles OK :)
    • Hallo Afterburner, dies wurde mir sinngemäss von allen übrigen Stellen der von mir in Erfahrung gebrachten Bundesländern ähnlich bestätigt.

      wp1088285.server-he.de/ar-drone-recht.htm

      Mein Nachbarland Rheinlandpfalz ist bis jetzt das Einzige mit einer anderen Ansicht.
      Noch keine verantwortliche Stelle fand ich jedoch in Thüringen, MecklenburgVorpomnern, Hamburg und Sachsen Anhalt.
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    • Eigentlich ein ganz guter Beitrag nur das es dort so rüber kommt als ob die Haftpflicht für privat optional wäre. Auch pauschal zu sagen 1,5 km um Flugplätze ist etwas riskant da die Abmessungen ja größer sein können und es bei größeren Flugplätzen auch sind.
    • Ein Auszug aus einem Bericht vom September 2013 für Freiburg:

      "Vorschriften für Drohnen:
      Wer eine Fotodrohne gewerblich nutzt, muss bei der Landesluftfahrtbehörde im Regierungspräsidium eine Genehmigung einholen. Für Drohnen bis fünf Kilogramm, gibt es eine zwei Jahre gültige Genehmigung außerhalb von Ortschaften für 250 Euro. Für andere Drehorte braucht man Einzelgenehmigungen mit angepassten Auflagen. Kostenpunkt: 75 Euro. Ein Dreh zur Marktzeit über dem Münsterplatz wäre zum Beispiel nur unter strengen Auflagen möglich."

      Romby
    • Also ich kann auch nur für Bayern sprechen:

      Eine Aufstiegserlaubnis braucht man hier nur, wenn man es gewerblich macht. Da muss man ein Formular ausfüllen (einfach gemacht, kann jeder). Kostet 120€ für 2 Jahre. Also echt ok.

      Wenn man über Gemeindegebiet oder Menschenansammlungen fliegen will, braucht man von der Gemeinde oder Polizei eine Erlaubnis. Was aber in der Regel auch kein Problem sein sollte ( außer es bestehen begründete Sorgen wegen der Sicherheit. Man wird z.B. keine Genehmigung für die Sicherheitskonferenz bekommen oder wenn man über das Oktoberfest fliegen möchte).

      Ich habe die Aufstiegsgenehmigung beantragt. Sicher ist sicher!