Naturschutzgebiet (Starten / Landen)

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Naturschutzgebiet (Starten / Landen)

      Hallo zusammen,

      ich hätte eine Frage an die gewerblichen Piloten unter euch:

      Für Naturschutzgebiete gelten folgende Regeln (in Nordrhein-Westfalen):

      "über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist, oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

      b) in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

      c) der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und

      d)die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,"

      Wie verhält sich Punkt b) bzgl. des Startens und Landens der Drohne?
      Darf ich nur von außerhalb in das Naturschutzgebiet reinfliegen (gewerblicher Flug)?

      Wenn man die Regel ganz zugespitzt auslegt, ist die Drohne beim Starten und Landen im Naturschutzgebiet unter 100 Meter.

      Um mich über den Schutzzweck zu informieren nutze ich eine Kombination von:
      geoportal.de/map.html?map=tk_01-naturschutzgebiet
      nsg.naturschutzinformationen.n…e/fachinfo/gebiete/gesamt
      geoportal.de/Themen/Umwelt_und_Energie/2_Schutzgebiete.html

      Beste Grüße,
      WF
    • skyscope schrieb:

      Heute ein Spitzfindigkeitsbonbon gelutscht? ;)
      Mit der Begründung kaum, ansonsten schadet sicher die Konkretisierung nicht.
      Hm... die Anwendungsfälle halten sich aber dann leider auch im gewerblichen Bereich in Grenzen, wenn ein Starten und Landen nicht erlaubt ist. Man muss ja auch die Drohne immer Blick haben. Für Reportagen- & Fernsehaufträge darf man also nicht wirklich weit "reinfliegen".
    • WeatherFoto schrieb:

      Hm... die Anwendungsfälle halten sich aber dann leider auch im gewerblichen Bereich in Grenzen,
      Logisch, ist kein Freifahrtschein. Ich finde es allerdings extrem nützlich, wenn ich mal Long-Shots bzw. extreme Totalen von Objekten mache, die an NSG angrenzen.
      Kürzlich als Beispiel in NRW am Möhnesee, für ein paar Zwischenbilder. Der See an sich ist VSG, da geht also nichts, und drumherum- vor allem am eher interessanten Südufer - ist NSG. Eine Stelle zum Starten findet man, und danach geht es eben in >100m zumindest für ein bischen Parallaxe auch über den im NSG befindlichen Wald. War vorher mit alter LuftVO nicht möglich....
    • skyscope schrieb:

      WeatherFoto schrieb:

      Hm... die Anwendungsfälle halten sich aber dann leider auch im gewerblichen Bereich in Grenzen,
      Logisch, ist kein Freifahrtschein. Ich finde es allerdings extrem nützlich, wenn ich mal Long-Shots bzw. extreme Totalen von Objekten mache, die an NSG angrenzen.Kürzlich als Beispiel in NRW am Möhnesee, für ein paar Zwischenbilder. Der See an sich ist VSG, da geht also nichts, und drumherum- vor allem am eher interessanten Südufer - ist NSG. Eine Stelle zum Starten findet man, und danach geht es eben in >100m zumindest für ein bischen Parallaxe auch über den im NSG befindlichen Wald. War vorher mit alter LuftVO nicht möglich....
      Das stimmt - Besser als nichts. :) Ich habe mir trotzdem etwas mehr erhofft.
    • WeatherFoto schrieb:

      ich habe mir trotzdem etwas mehr erhofft.
      Ja, aber ist ja letztlich auch logisch, geht ja bei NSG meist auch um den Schutz von Lebensräumen von Tieren, auch gefährdeten. Wenn da jeder mit nem Gewerbeschein und einem vielleicht aus der Nase gezogenem Zweck starten und landen könnte, wäre es darum ja eher weniger gut bestellt.
      Und in gewerblichen Fällen bleibt einem ja immer noch der Weg über die untere Naturschutzbehörde, was auch funktioniert, wenn es kein 0815-Vorhaben ist.
    • skyscope schrieb:

      WeatherFoto schrieb:

      ich habe mir trotzdem etwas mehr erhofft.
      Ja, aber ist ja letztlich auch logisch, geht ja bei NSG meist auch um den Schutz von Lebensräumen von Tieren, auch gefährdeten. Wenn da jeder mit nem Gewerbeschein und einem vielleicht aus der Nase gezogenem Zweck starten und landen könnte, wäre es darum ja eher weniger gut bestellt.Und in gewerblichen Fällen bleibt einem ja immer noch der Weg über die untere Naturschutzbehörde, was auch funktioniert, wenn es kein 0815-Vorhaben ist.

      Es macht immer Sinn nach einer Erlaubnis bei der NSG-Behörde zu fragen (auch für den Schutzzweck). Allerdings muss es manchmal schnell gehen / Wetter ... Deshalb gibt es dann Grenzen rechtzeitig eine Erlaubnis zu bekommen. Das gleiche gilt am Wochenende, wo man niemanden erreicht.
    • Ich habe in meinen Ausnahmegenehmigungen für NSG/Nationalpark auch drin stehen, das ich innerhalb der Gebiete nicht starten und landen darf. Allerdings habe ich im Einzelfall die Genehmigung bekommen, weil durch Start/Landung im Gebiet (war mitten im Watt) die Beeinträchtigung geringer war, als erst von außerhalb zu der Stelle zu fliegen.