Anfänger will fliegen - Hannover

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    • Anfänger will fliegen - Hannover

      Hallo Leute,

      bin schon seit Tagen oder gar Wochen am informieren bezüglich der Freiheiten dieses Hobbys.
      Habe noch keine Drohne, will mir aber schon recht bald eine Mini 2 zulegen.

      Meine Haftpflicht deckt Drohnen bereits ab, habe es mir telefonisch bestätigen lassen.
      Meine Registrierung als Fernpilot ist bereits beantragt, sollte bald durch sein und ich meine e-ID erhalten.
      Habe mich mit den Apps Map2Fly und Droniq auch schon auseinandergesetzt und geschaut was meine Umgebung so erlaubt und was nicht.

      Problem:
      Ich wohne nicht weit vom Hannover Flughafen entfernt, Luftlinie keine 2km.
      Zum Glück ist es hier dennoch leise :)

      Frage:
      Darf ich in der DFS Kontrollzone nach Vorgabe fliegen?
      Ich denke ich habe die Antwort bereits, würde diese aber gern von Profis bestätigt haben.

      Meine Quelle dazu:
      hannover-airport.de/unternehmen-airport/drohnenflug/

      In der Verbotszone darf ich nicht mal starten, das ist mir klar (Bild 1 auf der Homepage).
      Bild 2 verwirrt schon mal einen, dort ist ein riesiger roter Bereich über fast ganz Hannover gelegt.

      Habe mal die Verbotszone (türkis) aus Bild 1 auf Bild 2 übertragen.
      Meine Frage ist nun: darf ich außerhalb dieser Verbotszone unter Auflagen meine Mini 2 fliegen?

    • Die Verbotszone in der Du nicht starten darfst, ergibt sich aus LuftVO §21 h Abs. (3) Ziffer 2.


      LuftVO §21 h schrieb:



      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,
      Heist erst einmal 1 km zur Flughafenabgrenzung sowie 1 km zu einer virtuellen Linie der beidseits um jeweils 5 km verlängerten Mittellinie der Start- und Landebahnen. Also ist Dein blaues Kästchen erst mal zu klein geraten. Hier darfst Du generell nicht starten, es sei denn in der sog. speziellen Kategorie mit Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

      Darüber hinaus darfst Du in dem Kontrollierten Luftraum D (CTR), dem roten Polygon rund um den Flughafen nur bis 50 m aufsteigen. Dafür hast Du für Flughafen Hannover eine pauschale Luftverkehrskontrollfreigabe lt. einer Allgemeinverfügung des DFS.
    • Achtung:

      In Kontrollzonen wie auch in Hannover gilt die Freigabe erst ab minimal 1500m Abstand zum Flughafengelände.

      Die lediglich 1000m Mindestabstand gemäß LuftVO §21 h Abs. (3) Ziffer 2 sind nur relevant bei Flughäfen ohne Kontrollzone.
      Das ist leider sehr verwirrend seitens Gesetzgebung und DFS kommuniziert, zumal mir kein Flughafen ohne Kontrollzone bekannt ist.
    • quadle schrieb:

      Wo kommt das Thema mit, mit bzw. ohne Kontrollzone her?

      OK, mal aufgedröselt, grundsätzlich ist LuftVO §21 h Abs. (3) Ziffer 9 in der Nähe von Flughäfen relevant:
      Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist zulässig "in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde".

      Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist für bestimmte Kontrollzonen, wie auch die in Hannover, pauschal erteilt, wie du ja schon oben geschrieben hast. Sie gilt aber eben erst ab erst ab minimal 1500m Abstand zum Flughafengelände, wie dort zu lesen ist.
      Und nicht bereits ab minimal 1000m, wie in LuftVO §21 h Abs. (3) Ziffer 2 aufgeführt ist, was nebenbei sowieso ausschließlich für einen Betrieb in der speziellen Kategorie gilt, nicht wie hier für den in der offenen Kategorie.
    • skyscope schrieb:

      … was nebenbei sowieso ausschließlich für einen Betrieb in der speziellen Kategorie gilt, nicht wie hier für den in der offenen Kategorie.
      Da ist aber wieder so eine Sache mit der Negation der Zonen wie sie in der LuftVO geschrieben steht.

      So schreibt die LuftVO, §21h dass der Betrieb unter folgenden Voraussetzungen zulässig

      LuftVO §21 h schrieb:



      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,
      Heißt für mich, nicht in der speziellen Kategorie (also in der offenen) dann auch nicht innerhalb der oben genannten Geo-Zone (aber außerhalb).

      Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. ;)

      Das mit der Flugverkehrskontrollfreigabe ist klar, wenn es in der NfL so geschrieben steht, heißt aber auch, in dem Bereich zw. 1.000 und 1.500 m zur Flughafenabgrenzung müsste ich eine dedizierte Flugverkehrskontrollfreigabe beim Tower einholen.
    • Danke für das Feedback.
      Okay, habe einen zweiten Rechteck gezogen, welcher die geforderten 1.5km Abstand zur Flugverbotszone symbolisieren soll.

      Nochmal meine Kernfrage:
      Ich darf also, sofern ich diese 1,5km Abstand einhalte UND die 50m Höhe nicht überschreite in der DFS von Hannover Flughafen fliegen (sprich außerhalb des türkisen Rechteckes)?
      Natürlich unter den geltenden Auflagen die auch sonst für alle Drohnen gelten...

    • Sorry, das Thema ist durchaus komplex und es sollte Dir niemand eine absolute Antwort geben, da er auch letztendlich nicht die Verantwortung nehmen kann. Du als Pilot hast alleinig die Verantwortung. Die einschlägigen Gesetze habe wir Dir aufgezeigt, die Quintessenz was Du bei Deinen Flügen machst, musst Du schon selbst für Dich ziehen. Absolution kann es hier im Forum nicht geben.
    • quadle schrieb:

      Das mit der Flugverkehrskontrollfreigabe ist klar, wenn es in der NfL so geschrieben steht, heißt aber auch, in dem Bereich zw. 1.000 und 1.500 m zur Flughafenabgrenzung müsste ich eine dedizierte Flugverkehrskontrollfreigabe beim Tower einholen.
      Bei der Landesluftfahrtbehörde. Du füllst dieses Formular aus
      ais.dfs.de/pilotservice/bnl/le…irdrone/airdrone_edit.jsp
      und schickst das an das zuständige LBA
      dfs.de/homepage/de/drohnenflug…landesluftfahrtbehoerden/
      Hat in Hamburg wunderbar funktioniert.
      Kannst ja mal unverbindlich ausprobieren. Oder als Uhrzeit von morgens bis abends beantragen. Und das für mehrere Tage.
      Klappt alles. Bin dann allerdings nur einmal danach dort geflogen.
    • quadle schrieb:

      Sorry, das Thema ist durchaus komplex und es sollte Dir niemand eine absolute Antwort geben, da er auch letztendlich nicht die Verantwortung nehmen kann. Du als Pilot hast alleinig die Verantwortung. Die einschlägigen Gesetze habe wir Dir aufgezeigt, die Quintessenz was Du bei Deinen Flügen machst, musst Du schon selbst für Dich ziehen. Absolution kann es hier im Forum nicht geben.
      Soll ja auch keine Rechtsberatung sein oder irgendein Beweis im Falle einer Anzeige.
      Ich blicke da nun mal nicht so richtig durch und daher frage ich hier nach, ihr scheint Ahnung zu haben.

      Die Frage ist immer noch offen ehrlich gesagt.
    • Guenther J. schrieb:

      Bei der Landesluftfahrtbehörde. …
      Die Landesluftfahrtbehörde erteilt doch keine Luftverkehrskontrollfreigabe! Dafür ist die zuständige luftaufsichtführende Stelle zuständig, i.a.R. der Tower vom jeweiligen Flughafen. Das kann auch pauschaliert eben durch eine solche Allgemeinverfügung erfolgen. Die Landesluftfahrtbehörde kommt dann ins Spiel, wenn Du eine Ausnahme zu den Geo-Zonen benötigst. Das ist aber lt. LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 9 erst ab einer Höhe über 50 m oder lt. Ziffer 2 an Flughäfen bei Flügen innerhalb dieser 1.000 m erforderlich. Letzteres erfordert aber die Genehmigung zum Flug in der speziellen Kategorie. Für diesen Raum zwischen 1.000 und 1.500 m fehlt jedoch nicht die Genehmigung der Landesluftfahrbehörde sondern ausschließlich die Luftverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Luftaufsicht, da nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt.

      Alex B. schrieb:


      Die Frage ist immer noch offen ehrlich gesagt.
      Oben habe ich Dir auch noch aufgezeigt, dass neben dem Abstand von 1.000 m (bzw. 1.500 m bzgl. der Luftverkehrskontrollfreigabe) zur Flughafenabgrenzung auch noch die virtuelle Verlängerung um 5 km der Start- und Landebahn sowie der seitliche Abstand von 1.000 m dazu zu beachten ist. Wurde also beschrieben aber doch nicht von Dir mit eingeräumt. Bei dem Maßstab kann ich auch Dein Rechteck nicht Wert stellen und daher auch nicht bestätigen. Die Eckpunkte die dafür Erforderlich sind wurden Dir aber an die Hand gegeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Alex B. schrieb:

      Nochmal meine Kernfrage:
      Ich darf also, sofern ich diese 1,5km Abstand einhalte UND die 50m Höhe nicht überschreite in der DFS von Hannover Flughafen fliegen (sprich außerhalb des türkisen Rechteckes)?
      Jein.

      Leider hat die DFS ihre Website umgestaltet und dämlicherweise auch neu strukturiert, ohne dass verhindert wird, dass alte Verweise von Extern auf deren Inhalte ihre Gültigkeit verlieren (was problemlos machbar gewesen wäre). Auch sind manche Infos gar nicht mehr verfügbar, auf die auch der Flughafen Hannover nun vergeblich verweist.
      Dazu ist das Rechteck, was der Flughafen selbst angibt, völlig belanglos, da es um genau 1,5 km Abstand um die Flughafenbegrenzung geht. Und die ist bei keinem Flughafen genau recheckig. Sollte ein Flughafen eigentlich wissen. Sei es drum

      Kurz:

      Ja, Du darfst unterhalb von 50m fliegen, sofern du eben 1,5km Abstand zur Flughafenbegrenzung einhältst, sowie die Abstandsregeln zur Verlängerung der Landebahnen (siehe oben). Orientiere Dich am besten am Kartentool von DIPUL (www.dipul.de), der offiziellen Quelle des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, gegebenenfalls in Verbindung mit der Droniq App (von der DFS).

      Hier also im dunkelroten Bereich gilt Aufstiegsverbot, wobei Du nördlich und südlich noch 500 Meter drauf rechnen musst, da auch DIPUL nur nach LuftVO ausweist und nicht nach Kontrollfreigabe der DFS. Wenn Du es genau haben willst, benutze Google Earth und messe die Abstände mit den dortigen Werkzeugen selbst (mache ich für die für mich relevanten Flughäfen auch, Beispiel).

      Iim hellroten Bereich (der Kontrollzone) geht es bis 50m Höhe über Boden (AGL), selbstverständlich unter Beachtung aller sonstigen Ge- und Verbote.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • quadle schrieb:

      Oben habe ich Dir auch noch aufgezeigt, dass neben dem Abstand von 1.000 m (bzw. 1.500 m bzgl. der Luftverkehrskontrollfreigabe) zur Flughafenabgrenzung auch noch die virtuelle Verlängerung um 5 km der Start- und Landebahn sowie der seitliche Abstand von 1.000 m dazu zu beachten ist. Wurde also beschrieben aber doch nicht von Dir mit eingeräumt. Bei dem Maßstab kann ich auch Dein Rechteck nicht Wert stellen und daher auch nicht bestätigen. Die Eckpunkte die dafür Erforderlich sind wurden Dir aber an die Hand gegeben
      Danke, wäre noch schön zu wissen wo diese virtuellen Verlängerungen der Landebahnen ersichtlich sind.

      Guenther J. schrieb:

      Mag sein, dass es bei euch anders ist. Für Hamburg habe ich mich danach gerichtet
      Anschließend habe ich dann Benachrichtigung der DFS vom Tower Hamburg bekommen.
      Ich möchte nun wirklich nicht bei jedem 30 Minuten Start eines Hobbys, irgendwo eine Starterlaubnis einholen, es ist ein Hobby und soll Spaß machen.
      Kann für dich gut funktionieren, für mich wäre das nichts.
      Danke für dein Feedback.
    • Exterra schrieb:

      Und der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Allgemeinverfügung zu den Kontrollzohnen (NfL 2021-1-2248; der Flughafen verlinkt nicht mehr auf die aktuellste) auch noch weitere Auflagen als die bereits genannten hat. So muss das Flugplatzwetter(!) eine Bodensicht von mind. 5km und eine Hauptwolkenuntergrenze mind. 1.500 Fuß über Grund haben.
      Und woher soll man als Drohnen Pilot wissen wie weit die Bodensicht am Flugplatz ist? Oder die Hauptwolkenuntergrenze?
      Ich behaupte mal frech und ohne Beweise dass 99% aller Drohnen Piloten darauf keine Rücksicht nehmen. Kann ich gut verstehen^^
    • skyscope schrieb:

      Jein.
      Leider hat die DFS ihre Website umgestaltet und dämlicherweise auch neu strukturiert, ohne dass verhindert wird, dass alte Verweise von Extern auf deren Inhalte ihre Gültigkeit verlieren (was problemlos machbar gewesen wäre). Auch sind manche Infos gar nicht mehr verfügbar, auf die auch der Flughafen Hannover nun vergeblich verweist.
      Dazu ist das Rechteck, was der Flughafen selbst angibt, völlig belanglos, da es um genau 1,5 km Abstand um die Flughafenbegrenzung geht. Und die ist bei keinem Flughafen genau recheckig. Sollte ein Flughafen eigentlich wissen. Sei es drum

      Kurz:

      Ja, Du darfst unterhalb von 50m fliegen, sofern du eben 1,5km Abstand zur Flughafenbegrenzung einhältst, sowie die Abstandsregeln zur Verlängerung der Landebahnen (siehe oben). Orientiere Dich am besten am Kartentool von DIPUL (www.dipul.de), der offiziellen Quelle des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, gegebenenfalls in Verbindung mit der Droniq App (von der DFS).

      Hier also im dunkelroten Bereich gilt Aufstiegsverbot, wobei Du nördlich und südlich noch 500 Meter drauf rechnen musst, da auch DIPUL nur nach LuftVO ausweist und nicht nach Kontrollfreigabe der DFS. Wenn Du es genau haben willst, benutze Google Earth und messe die Abstände mit den dortigen Werkzeugen selbst (mache ich für die für mich relevanten Flughäfen auch, Beispiel).

      Iim hellroten Bereich (der Kontrollzone) geht es bis 50m Höhe über Boden (AGL), selbstverständlich unter Beachtung aller sonstigen Ge- und Verbote.
      Danke dir!
      Damit hat sich das Thema für mich erledigt, alle Fragen beantwortet.

      Danke euch allen.
    • Auch wenn sich das Thema für dich erledigt hat (klingt leider so, als wenn du das für dich negativ beschieden hast), fragen sich das evtl. auch andere. Daher doch noch meine Antwort dazu:

      Alex B. schrieb:

      Und woher soll man als Drohnen Pilot wissen wie weit die Bodensicht am Flugplatz ist? Oder die Hauptwolkenuntergrenze?
      Das Stichwort ist METAR und wird beim Fernpilotenzeugnis thematisiert. Ich nutzte als App Flugwetter - METAR & TAF bzw. das Flughafenwetter kann auch hier online abgerufen werden. Wer sich vertiefen möchte, wird auch in anderen Themen des Forums fündig.


      Alex B. schrieb:

      Ich behaupte mal frech und ohne Beweise dass 99% aller Drohnen Piloten darauf keine Rücksicht nehmen.
      Bei den meisten Schönwetterpiloten ist das sicherlich kein Problem. Wer allerdings das o.g. Privileg der Allgemeinverfügung nutzen möchte (man kann sich gerne immer rein an die LuftVO halten und einfach gar nicht in Kontrollzonen fliegen), sollte auch die Inhalte kennen. Da die METAR verbindlich sind und auch von Versicherungen abgerufen werden können, fliegt man ohne nötige Sorgfalt eben ggf. ohne Erlaubnis und weiter ohne notwendigen Versicherungsschutz.
    • Alex B. schrieb:

      Ich möchte nun wirklich nicht bei jedem 30 Minuten Start eines Hobbys, irgendwo eine Starterlaubnis einholen, es ist ein Hobby und soll Spaß machen.Kann für dich gut funktionieren, für mich wäre das nichts.
      Danke für dein Feedback.
      Vielleicht richtig lesen. Und das Formular anschauen. Meinetwegen brauchst du dort doch nicht zu fliegen.
      Mehr sag ich nicht zu diesem OT Thema.