Ich hätte eine Fragen zu der Verordnung in Baden Württemberg und den Geografischen Gebieten.
Und zwar der Punkt bei § 21h Abs. 3 Nr. 6
rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/drohnen/
In der EU steht nun:
Gelten die Regeln der Gebiete nur, wenn man sich speziell eine Erlaubnis dafür beantragt?
Wenn ich mir 21 3.6 anschaue, dann liest es sich, als könnte man ab 100m auch in Naturschutzgebieten fliegen.
Wenn ich dann außerhalb starte, wäre damit ein "Überfliegen" in 100m möglich?
Ich will meine Drohne in A1 C0 (Mini 3 Pro) fliegen und bin freiberuflicher Fotograf.
Man liest sehr oft das Naturschutz allgemein verboten ist, aber ich finde auch über die BW Karte keine Einzelverodnung die direkt nun sagt, es ist nicht erlaubt eine Drohne zu fliegen.
Habt ihr Quellen wo Drohne + NSG/FFH direkt verboten ist oder sollte ich beim Umweltamt nochmal nachfragen?
Und zwar der Punkt bei § 21h Abs. 3 Nr. 6
rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/drohnen/
In der EU steht nun:
(25) | Der neue Rechtsrahmen für den UAS-Betrieb sollte die geltenden, anderweitig im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Umwelt- und Naturschutzauflagen nicht berühren. |
Gelten die Regeln der Gebiete nur, wenn man sich speziell eine Erlaubnis dafür beantragt?
Wenn ich mir 21 3.6 anschaue, dann liest es sich, als könnte man ab 100m auch in Naturschutzgebieten fliegen.
Wenn ich dann außerhalb starte, wäre damit ein "Überfliegen" in 100m möglich?
Ich will meine Drohne in A1 C0 (Mini 3 Pro) fliegen und bin freiberuflicher Fotograf.
Man liest sehr oft das Naturschutz allgemein verboten ist, aber ich finde auch über die BW Karte keine Einzelverodnung die direkt nun sagt, es ist nicht erlaubt eine Drohne zu fliegen.
Habt ihr Quellen wo Drohne + NSG/FFH direkt verboten ist oder sollte ich beim Umweltamt nochmal nachfragen?