Geografische Gebiete Baden Württemberg

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  • Geografische Gebiete Baden Württemberg

    Ich hätte eine Fragen zu der Verordnung in Baden Württemberg und den Geografischen Gebieten.

    Und zwar der Punkt bei § 21h Abs. 3 Nr. 6
    rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/drohnen/

    In der EU steht nun:
    (25)Der neue Rechtsrahmen für den UAS-Betrieb sollte die geltenden, anderweitig im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Umwelt- und Naturschutzauflagen nicht berühren.



    Gelten die Regeln der Gebiete nur, wenn man sich speziell eine Erlaubnis dafür beantragt?
    Wenn ich mir 21 3.6 anschaue, dann liest es sich, als könnte man ab 100m auch in Naturschutzgebieten fliegen.
    Wenn ich dann außerhalb starte, wäre damit ein "Überfliegen" in 100m möglich?



    Ich will meine Drohne in A1 C0 (Mini 3 Pro) fliegen und bin freiberuflicher Fotograf.

    Man liest sehr oft das Naturschutz allgemein verboten ist, aber ich finde auch über die BW Karte keine Einzelverodnung die direkt nun sagt, es ist nicht erlaubt eine Drohne zu fliegen.


    Habt ihr Quellen wo Drohne + NSG/FFH direkt verboten ist oder sollte ich beim Umweltamt nochmal nachfragen?
  • Es gibt dahingehend keine Unterscheidungen zwischen Baden-Württemberg und dem Rest Deutschlands. Es gelten hier die geografischen Gebiete lt. LuftVO §21h die lt. Artikel 15 der DVO(EU)2019/947 damit Vereinbar sind.

    Demnach, darfst Du ein Naturschutzgebiet unter den Rahmenbedingungen der LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 6 in 100 m Überfliegen. Rahmenbedingungen heißt aber auch, dass alle Unterpunkte a) bis d) erfüllt sind. Diese stehen mit einer „UND“-Verknüpfung in causalem Zusammenhang.

    Also wenn Du mit einem Zweck, der nicht der Sport- und Freizeitgestaltung dient (entsprechende Versicherung vorausgesetzt), Dir der Schutzzweck des Naturschutzgebietes bekannt ist und Du diesem entsprechend berücksichtigst und es Dir zum erlangen Deines Zweckes keine alternativen Möglichkeiten gibt! Dann, aber auch nur dann, darfst Du das Naturschutzgebiet im Bereich zw. 100 (und 120 Metern als max. Höhe in der offenen Kategorie) überfiegen.

    P.S.: Bevor Du Dich weiter in der Annahme versteigst. Die Mini 3 Pro ist keine nach C0 klassifizierte Drohne, auch wenn sie die meisten der erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllen sollte. Eine C0-klassifizierte Drohne muss vom Hersteller dahingehend zertifiziert worden sein und das entsprechende C0-Label tragen. Die Mini 3 Pro fliegt als Bestandsdrohne aktuell unter den Rahmenbedingungen der DVO (EU) 2019/947) Artikel 20 Buchstabe a) in der offenen Unterkategorie A1. (Da dann unter denselben Rahmenbedingungen wie eine in C0-klassifizierte Drohne, dies kann sich jedoch auch noch ändern)
  • signs23 schrieb:

    Ich hätte eine Fragen zu der Verordnung in Baden Württemberg und den Geografischen Gebieten.

    Und zwar der Punkt bei § 21h Abs. 3 Nr. 6
    rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/drohnen/

    In der EU steht nun:
    (25)Der neue Rechtsrahmen für den UAS-Betrieb sollte die geltenden, anderweitig im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Umwelt- und Naturschutzauflagen nicht berühren.


    Gelten die Regeln der Gebiete nur, wenn man sich speziell eine Erlaubnis dafür beantragt?
    Wenn ich mir 21 3.6 anschaue, dann liest es sich, als könnte man ab 100m auch in Naturschutzgebieten fliegen.
    Wenn ich dann außerhalb starte, wäre damit ein "Überfliegen" in 100m möglich?



    Ich will meine Drohne in A1 C0 (Mini 3 Pro) fliegen und bin freiberuflicher Fotograf.

    Man liest sehr oft das Naturschutz allgemein verboten ist, aber ich finde auch über die BW Karte keine Einzelverodnung die direkt nun sagt, es ist nicht erlaubt eine Drohne zu fliegen.


    Habt ihr Quellen wo Drohne + NSG/FFH direkt verboten ist oder sollte ich beim Umweltamt nochmal nachfragen?
    Bitte einfach mal §21h LuftVO lesen. Als gewerblicher Pilot ist der Überflug in mindestens 100m Höhe bereits seit Juli 2021 geregelt.

    VG
  • Danke für die schnellen Antworten.

    Was die "Freizeitgestaltung" angeht muss ich wohl nochmal tiefer recherchieren.

    Bei meiner Fotografie hatte mir das Finanzamt gemeldet, dass ich bei den kleinen Summen die ich verkaufe kein Gewerbe benötige.
    Da ich gerne "Ehrenamtlich" meine Bilder mit Lizenz zur Verfügung stelle, dachte ich es würde bei der Drohne evtl. ähnlich klappen.
    Aber ich sehe wie man hier teils doch von gewerblicher Nutzung redet.

    Ich vermute für "private" Bilder anfertigen und diese später zu verkaufen, rechtfertigt dann keinen Flug über dem Naturschutzgebiet.
    Und dann macht bestimmt meine private Haftpflicht auch nicht mehr mit.


    Da werde ich mich doch nochmal schlau machen müssen, vielleicht schreibe ich das zuständige Umweltamt mal direkt an. Wenn diese mir eine Zustimmung ausstellen, dann stellt sich diese Frage mit Gewerbe und Gewerbeversicherung hoffentlich nicht mehr.
  • Es ist immer schwierig zu sagen was ist Gewerblich und was nicht. Des spricht man hinsichtlich der Drohnen auch nicht von Gewerblich oder nicht, sondern anders herum, findet der Flug zum der „Sport- und Freizeitgestaltung“ statt oder nicht. Das heißt alle gewerblichen Einsätze sind in jedem Fall nicht dem „Sport- und Freizeitgestaltung“ zuzuordnen, aber nicht im Umkehrschluss, alles was nicht Gewerblich ist, ist dann eben zu diesem Zweck. Ich würde Dein Ansinnen ganz klar nicht in den Sport- und Freizeitbereich stecken, da Du zwar Ehrenamtlich aber dennoch nicht dem eigenen, persönlichen Hobby / Zweck Deine Flüge unterstellst. Dein Finanzamt sagt zwar nicht, dass Du Gewerbesteuerpflichtig bist, Deine Einnahmen musst Du jedoch dennoch dem Finanzamt melden. Man nennt das Klein-/Kleinst-Unternehmen die Ihre Einnahmen im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung angeben. Das ist in aller Regel auch im Nebenerwerb der Fall.

    Jetzt kommt es erst mal drauf an, welchen Versicherungsschutz Du für Deine Drohne hast. Der Gesetzgeber unterscheidet hier lt. LuftVG §1 zw. Flugmodellen welche zu „Sport- und Freizeitzwecken“ betrieben werden und Unmaned Aerial Systems (UAS) welche zu allen anderen Zwecken betrieben werden. Du siehst, nicht das unbemannte Fluggerät selbst, sondern der Einsatzzweck ist das Unterscheidungsmerkmal beider unterschiedlich zu betrachtenden unbemannten Luftfahrzeuge.

    Die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen genügen bereits in aller Regel nur selten den Ansprüchen der LuftVG und LuftVZO gegenüber von Flugmodellen, also zu Sport- und Freizeitzwecken. Was diese privaten Haftpflichtversicherungen in jedem Fall nicht abdecken, ist den Einsatz für alle anderen Zwecke.

    Es gibt aber auch Versicherungen, die für kleines Geld den nebengewerblichen Einsatz mitversichern. Zu nenne ist da die Drohnen-Versicherung von helden.de. Für 39,- €/Jahr ist auch der nebenberufliche Einsatz bis zu einem Umsatz von 20.000,- €/Jahr oder einem Gewinn von 6.000,- €/Jahr bei einem Selbstbehalt von 150,- €/Schadensfall, mitversichert.

    Damit kannst Du dann auch als UAS nicht zu Sport- und Freizeitgestaltungen fliegen und unter einhalten aller Kriterien lt. LuftVO §21h Abs.(3) Ziffer 6 Buchstaben a) - d) der Flug über Naturschutzgebieten in Höhen >100 m möglich. Hast Du allerdings keine Versicherung für diesen Einsatzzweck bleibt Dir diese Randbedingung verborgen.
  • Vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Genau, bisher habe ich diese Beträge dem Finanzamt angegeben aber sie wurden nicht versteuert, da unter 250€ im Jahr.

    Bisher habe ich Fotos privat erzeugt und dann sehr günstig mit Lizenz "verkauft" um auch regional mit Bildern zu unterstützen.

    Ich hab auch Kontakte zum Nabu und Naturschutz, ich finde es nur schwer als Landschaftsfotograf im voraus zu wissen, wann das Wetter passt und man dann aufbricht. Da hoffe ich, dass es in zukunft vielleicht noch bessere Modelle gibt um rechtlich konforme Bilder anzufertigen.
    Oder ich wohl den A2 + Gebietserlaubniss einholen müsste.

    Die Drohnenversicherung klingt sehr gut, in meiner steht explizit nur zum privaten Gebrauch drin. Aber dein Vorschlag schaut gut aus und vor allem will ich keine komplette Betriebshaftpflich abschließen, da ich um Bilder zu verkaufen kein eigenes Gewerbe benötige.

    Dann bin ich mal gespannt wann die Mini 3Pro als C0 laufen wird, damit wären ihre 249g bisher eigentlich unbedeutend. Außer das es einen enormen Vorteil für den Wanderrucksack darstellt :D
  • signs23 schrieb:

    Genau, bisher habe ich diese Beträge dem Finanzamt angegeben aber sie wurden nicht versteuert, da unter 250€ im Jahr.
    Lies noch mal die obigen Beiträge genau, und nimm es als Grundlage der weiteren Recherche.

    Kurz gesagt ist es ein Trugschluss, dass Geld fließen muss oder man gewerblich oder freiberuflich unterwegs sein muss, um seine Flugvorhaben nicht mehr zu Sport- und Freizeitzwecken durchzuführen.

    Einfache Beispiele: 1. Dein Nachbar fragt dich, ob du ihm mal ein Bild von seiner Dachrinne oder Photovoltaikanlage machen kannst. 2. Dein Verein fragt dich, ob du mal eine Luftaufnahme vom Gelände machen kannst. 3. Du erstellst Aufnahmen für einen Zweck jenseits deiner eigenen Sphäre und der Deiner Familie, Freunde und engerem Bekanntenkreis.
    (Einmal ist dabei sicher kein Beinbruch, wobei ich auch dafür nicht meine Hand ins Feuer legen würde, ob sich die Versicherung dann nicht querstellt, wenn deine Drohne bei bspw. 1. in die Photovoltaikanlage stürzt, vielleicht sogar ohne eigenes Verschulden. Finden solche Flüge jedoch wiederholt statt, sind dann jedoch einer Regelmäßigkeit zuzuordnen.)

    Du aber gibst direkt an, dass du beabsichtigst, Aufnahmen zu erstellen, um sie wie auch immer weiter zu reichen. Und das ist eben ein Betriebszweck jenseits des Sports und der Freizeitgestaltung, völlig egal, wie das Finanzamt dich bewertet ob dabei Geld fließt. Wenn sogar Geld fließt, egal wieviel, ist das dann auch ebenso eindeutig wie unstrittig.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • skyscope schrieb:

    signs23 schrieb:

    Genau, bisher habe ich diese Beträge dem Finanzamt angegeben aber sie wurden nicht versteuert, da unter 250€ im Jahr.
    Lies noch mal die obigen Beiträge genau, und nimm es als Grundlage der weiteren Recherche.
    Kurz gesagt ist es ein Trugschluss, dass Geld fließen muss oder man gewerblich oder freiberuflich unterwegs sein muss, um seine Flugvorhaben nicht mehr zu Sport- und Freizeitzwecken durchzuführen.

    Einfache Beispiele: 1. Dein Nachbar fragt dich, ob du ihm mal ein Bild von seiner Dachrinne oder Photovoltaikanlage machen kannst. 2. Dein Verein fragt dich, ob du mal eine Luftaufnahme vom Gelände machen kannst. 3. Du erstellst Aufnahmen für einen Zweck jenseits deiner eigenen Sphäre und der Deiner Familie, Freunde und engerem Bekanntenkreis.
    (Einmal ist dabei sicher kein Beinbruch, wobei ich auch dafür nicht meine Hand ins Feuer legen würde, ob sich die Versicherung dann nicht querstellt, wenn deine Drohne bei bspw. 1. in die Photovoltaikanlage stürzt, vielleicht sogar ohne eigenes Verschulden. Finden solche Flüge jedoch wiederholt statt, sind dann jedoch einer Regelmäßigkeit zuzuordnen.)

    Du aber gibst direkt an, dass du beabsichtigst, Aufnahmen zu erstellen, um sie wie auch immer weiter zu reichen. Und das ist eben ein Betriebszweck jenseits des Sports und der Freizeitgestaltung, völlig egal, wie das Finanzamt dich bewertet ob dabei Geld fließt. Wenn sogar Geld fließt, egal wieviel, ist das dann auch ebenso eindeutig wie unstrittig.
    Ganz genau so und nicht anders.

    @signs23 Du machst die Bilder und gibst sie weiter. Sobald Geld fließt und du die Aufnahmen mit diesem Hintergrund machst wirst du steuerpflichtig. Eine Grenze gibt es da nicht, davon sollte man sich mal verabschieden. Jeder Cent der eingenommen wird muss versteuert werden. Du sagst ja selbst, dass du die Bilder weiterverkaufen willst. Ergo muss ein Gewerbe/Nebengewerbe angemeldet werden. Ganz heißes Eisen sowas ohne zu machen.

    Somit fliegst du nicht mehr zu Sport- und Freizeitzwecken und deine Privathaftplicht steigt aus. Ich zahl für meine gewerbliche nicht umsonst knapp 400€ im Jahr für mehrere Drohnen.
  • Nochmal:
    Die Themen Geld, Finanzamt, Steuer und Gewerbe sind luftrechtlich (und versicherungsrechtlich) völlig unerheblich und führen nur wieder auf die falsche Fährte.
    Auch ohne Gewerbe oder Einnahmen gibt es viele Fälle, in denen man nicht zu Sport- und Freizeitzwecken fliegt. Selbstverständlich ist das auch der Fall, wenn man gewerblich unterwegs ist, aber eben nicht nur dann.

    Ebenso gibt es keine "gewerbliche Versicherung". Jeder Privatperson kann eben unter anderem für diese Zwecke eine reguläre Luftfahrthaftpflichtversicherung abschließen.
    "gewerbliche Versicherung" nennen es manche Versicherer nur, weil die Leute "nicht zu Sport- und Freizeitzwecken" mit "gewerblich" gleichsetzen. Stimmen tut es dennoch nicht, und insbesondere die Versicherer werden im Fall der Fälle diesbezüglich dann Korinthen kacken, wenn es ihnen beliebt.
  • signs23 schrieb:


    Bisher habe ich Fotos privat erzeugt und dann sehr günstig mit Lizenz "verkauft"…
    Die Absicht letzteres führt ersteres ad absurdum.

    Du drehst hier die Begriffe je nach belieben um Dir das eine oder andere zu ersparen oder zu ermöglichen. Glaub mir, im Falke eines Falles wird Dich der Richter bei der Vorgeschichte fragen „Ja, was denn nun. Privat oder Verkaufen“.

    Fakt: Dein Einsatz war, ist und wird auch in Zukunft nicht zur „Sport- und Freizeitgestaltung“ statt gefunden haben bzw. statt finden. Heißt auch, dass Deine Flüge ohne geltenden Versicherungsschutz und somit illegal statt gefunden haben. Mach Dir selbst einen Gefallen und ändere das. Auch wenn trotz Gefährdungshaftung ein reguläre Luftfahrthaftpfluchtversicherung (wo wie bereit gesagt, die meisten privaten Haftpflichtversicherungen nicht genügen) die Versicherung für einen Schaden einspringen würde, würde diese Versicherung sich im Nachgang teilweise oder vollständig Schadlos halten.

    Dein Eingangs angesprochenes Ansinnen wird auch erst mit einer entsprechenden Versicherung erst wieder von Relevanz sein.
  • quadle schrieb:

    signs23 schrieb:


    Bisher habe ich Fotos privat erzeugt und dann sehr günstig mit Lizenz "verkauft"…
    Die Absicht letzteres führt ersteres ad absurdum.
    Du drehst hier die Begriffe je nach belieben um Dir das eine oder andere zu ersparen oder zu ermöglichen. Glaub mir, im Falke eines Falles wird Dich der Richter bei der Vorgeschichte fragen „Ja, was denn nun. Privat oder Verkaufen“.

    Fakt: Dein Einsatz war, ist und wird auch in Zukunft nicht zur „Sport- und Freizeitgestaltung“ statt gefunden haben bzw. statt finden. Heißt auch, dass Deine Flüge ohne geltenden Versicherungsschutz und somit illegal statt gefunden haben. Mach Dir selbst einen Gefallen und ändere das. Auch wenn trotz Gefährdungshaftung ein reguläre Luftfahrthaftpfluchtversicherung (wo wie bereit gesagt, die meisten privaten Haftpflichtversicherungen nicht genügen) die Versicherung für einen Schaden einspringen würde, würde diese Versicherung sich im Nachgang teilweise oder vollständig Schadlos halten.

    Dein Eingangs angesprochenes Ansinnen wird auch erst mit einer entsprechenden Versicherung erst wieder von Relevanz sein.

    Ich habe mich unklar ausgedrückt, mit einer Drohne habe ich noch keine Fotos gemacht. Ich komme aus dem Bereich der DSLR Fotografie Landschaft/Tier und dort verkaufe ich Bilder für einen Preis, der mir im Jahr weniger als 250€ beschert. Ich sichere die Gemeinden/Vereine ab indem ich ihnen Rechte zuspreche und dafür aber nur eine geringe Gebühr verlange. Ich gebe in den Steuern diese Verdienste an, aber ich stelle keine Umsatzsteuer bei der Rechnung aus und das Finanzamt hat mir gesagt, ich benötige keine weiteren Maßnahmen. Für die Fotografie daher ein Gewerbe anmelden war für mich bisher nicht nötig.

    So "ähnlich" wollte ich es mit der Drohne nun auch handhaben, jedoch waren mir diese Regeln ab wann privat und ab wann gewerblich nicht sehr vertraut. Daher da schon mal Danke fürs aufschlauen.
    Ich habe nun verstanden das ich mir eine gewerbliche Drohnenversicherung hole, bevor ich in Gebiete fliege in denen ich mir keine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt habe. :thumbup:

    Ich versuche mich nun in der Drohnen Gebietswelt einzufinden und dort rechtlich den Schritt hineinzufinden.
  • signs23 schrieb:

    Ich habe mich unklar ausgedrückt, mit einer Drohne habe ich noch keine Fotos gemacht. Ich komme aus dem Bereich der DSLR Fotografie Landschaft/Tier und dort verkaufe ich Bilder für einen Preis, der mir im Jahr weniger als 250€ beschert. …
    Und wieder wirfst Du den Begriff „Gewerblich“ ins Spiel. Auch ist in Hinsicht der luftrechtlichen Betrachtung die Ausführungen des Finanzamtes vollkommen irrelevant. Das ist nur hinsichtlich der Versteuerung des Einkommens interessant.

    signs23 schrieb:

    … Ich sichere die Gemeinden/Vereine ab indem ich ihnen Rechte zuspreche und dafür aber nur eine geringe Gebühr verlange. …
    Selbst wenn Du das Ganze diesen Vereinen vollkommen Vergütungsfrei zur Verfügung stellst ist das nicht mehr im Sinne der „Sport- und Freizeitgestaltung“. Dieser Zweck kann nicht mehr angesetzt werden, wenn Du mit dem Ziel fliegen möchtest, Bilder für Dritte zu machen. Vollkommen unabhängig ob dahinter die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen oder auch nicht.
  • quadle schrieb:

    Selbst wenn Du das Ganze diesen Vereinen vollkommen Vergütungsfrei zur Verfügung stellst ist das nicht mehr im Sinne der „Sport- und Freizeitgestaltung“. Dieser Zweck kann nicht mehr angesetzt werden, wenn Du mit dem Ziel fliegen möchtest, Bilder für Dritte zu machen. Vollkommen unabhängig ob dahinter die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen oder auch nicht.
    stimmt schon. Allerdings ist eine gewerbliche Definition schon nochmal was anderes. Das definiert sich in Deutschland typischer an einem angemeldeten Gewerbe bzw. an einem konkreten Auftrag.
    Wenn man "einfach mal Bilder" machen will, die man dann weiter gibt, sind wir schnell bei Liebhaberei und nicht in einem Gewerbe - so sieht es das Finanzamt in der Regel.

    Sagt der Verein: mach uns bitte Bilder vom Gelände - dann sind wir beim Fliegen in einem "gewerblichen" Kontext, egal ob Geld fließt oder nicht.
    signs23 beschreibt sich als freiberuflicher Fotograf --> Gewerbe angemeldet? Vermutlich nicht - daher wackelt für mich diese Definition

    wenn ich als freiberuflicher Fotograf "gewerblich" fliegen will, erfordert das meines Erachtens schon ein konkretes Projekt, z.B. um umfassend Luftbilder der Stadt anbieten zu können.
    In allen Fällen ist hier aber eine Versicherung angeraten, die gewerbliche Flüge bis zu einem gewissen Umsatz absichert.

    Was ich vielleicht eher damit sagen will: eine "freiberufliche Foto-Tätigkeit" ist kein Freifahrtschein um öfters mal irgendwo zu fliegen, wenn keine ernsthaften Absichten dahinterliegen.
  • Wedding-Alex schrieb:

    Sagt der Verein: mach uns bitte Bilder vom Gelände - dann sind wir beim Fliegen in einem "gewerblichen" Kontext, egal ob Geld fließt oder nicht.
    So langsam wird es lächerlich.
    Kein Geld -> keine Gewinnerzielungsabsicht -> kein Gewerbe.


    Wedding-Alex schrieb:

    wenn ich als freiberuflicher Fotograf "gewerblich" fliegen will
    Äh, was?

    Zieh dir vielleicht mal die Differenzierung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden bei Gelegenheit rein.

    ___

    Warum ist es generell eigentlich so schwer, sich hinsichtlich der UAS-Definition von "gewerblich", "Gewerbe", "Geld", "Finanzamt" usw. zu lösen? Vor allem, wenn man keinen Plan davon hat? Ist doch wirklich albern, das Thema "Sport- und Freizeitzwecke" wird doch seit Jahren thematisiert. Und letztlich kann man das auch einem Zweitklässler einmal erklären, dann hat der das drauf. Sollte also doch auch hier mal irgendwann möglich sein. :rolleyes:

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  • skyscope schrieb:

    Kein Geld -> keine Gewinnerzielungsabsicht -> kein Gewerbe.
    dann sprich mal mit der Drohnenversicherung und Frage die, ob ein beauftragter Drohnenflug rein privat zu betrachten ist - dafür willst du sicher keine Hand ins Feuer legen ... oder?

    skyscope schrieb:

    Äh, was?

    Zieh dir vielleicht mal die Differenzierung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden bei Gelegenheit rein.
    die ist ziemlich klar: Freiberuflicher Fotograf legt einen künstlerisch/frei schaffenden Charakter zu Grunde - fliegst du im Auftrag und hast in der Regel Aufträge als Grundlage bist du sofort im Gewerbe und nicht mehr freiberuflich.
    Ich bezog mich bei "gewerblich fliegen" auf die Versicherung - da es dort keine Unterscheidung zwischen freiberuflich und gewerblich gibt.
  • skyscope schrieb:

    Warum ist es generell eigentlich so schwer, sich hinsichtlich der UAS-Definition von "gewerblich", "Gewerbe", "Geld", "Finanzamt" usw. zu lösen?
    eine Drohne an sich ist ja in der Hinsicht nicht klassifiziert- das bestreitet doch keiner.
    Aber ob ein Flug "gewerblich" ist oder nicht, muss teils sehr diffizil unterschieden werden, weil das Versicherer (und ggf. Finanzamt) eben sehr detailliert betrachten.

    Es ist halt nicht schwarz/weiss.
  • Wedding-Alex schrieb:

    .. Allerdings ist eine gewerbliche Definition schon nochmal was anderes. …
    Geht jetzt hier aber so was von OffTopic dennoch ..

    IHK schrieb:


    „Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne“ ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach der Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten.


    Im Vordergrund steht für eine Betrachtung als Gewerbe, die Absicht, dauerhaft Gewinne zu erzielen.

    Aber bitte noch einmal. Für die Betrachtung ob ein Flug als Flugmodell zur „Sport- und Freizeitgestaltung“ erfolgt oder als UAS ist die gewerbliche Absicht nur zweitrangig. Ein Gewerbe fliegt immer nicht zur „Sport- und Freizeitgestaltung“, heißt jedoch nicht, dass alle nicht gewerblichen Flüge eben zu diesem Zweck stattfinden. Daher der Begriff, sobald man nicht für sich sondern für dritte fliegt, ist bereits diese Sport- und Freizeitgestaltung nicht mehr gegeben.

    Edit:

    Wedding-Alex schrieb:


    Aber ob ein Flug "gewerblich" ist oder nicht, muss teils sehr diffizil unterschieden werden, weil das Versicherer (und ggf. Finanzamt) eben sehr detailliert betrachten.

    Es ist halt nicht schwarz/weiss.
    Fürs Finanzamt mag das ja gelten, aber eben nicht für die luftrechtliche Betrachtung. Da ist diese Differenzierung völlig irrelevant. Nochmals, dass Luftrecht hinsichtlich unbemannter Luftfahrzeuge kennt einen Differenzierung hinsichtlich „gewerblich“ und „nicht gewerblich“ nicht. Von daher ist es völlig Schnuppe wie ein Finanzamt eine solche Differenzierung sieht.

    Auch unabhängig wie sich die Versicherung dahingehend abgrenzt. So kann es sein, dass ein Flug eben nicht zu „Sport- und Freizeitgestaltung“ betrieben wird, aber eine Versicherung trotz dem Passus UAS ab einer gewissen Umsatzhöhe eben nicht mehr versichert oder eben nur spezielle Einsatzzwecke absichert. Alles möglich, daher unabhängig davon, immer auch die AVBs seines Versicherers genau durcharbeiten. Pauschale Freigaben gibt es da nur selten.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

  • quadle schrieb:

    Aber bitte noch einmal. Für die Betrachtung ob ein Flug als Flugmodell zur „Sport- und Freizeitgestaltung“ erfolgt oder als UAS ist die gewerbliche Absicht nur zweitrangig. Ein Gewerbe fliegt immer nicht zur „Sport- und Freizeitgestaltung“, heißt jedoch nicht, dass alle nicht gewerblichen Flüge eben zu diesem Zweck stattfinden. Daher der Begriff, sobald man nicht für sich sondern für dritte fliegt, ist bereits diese Sport- und Freizeitgestaltung nicht mehr gegeben
    sowas wollte ich wohl ausdrücken, aber habe nicht die richtigen Worte gefunden. Sorry.
  • Wedding-Alex schrieb:

    dann sprich mal mit der Drohnenversicherung und Frage die, ob ein beauftragter Drohnenflug rein privat zu betrachten ist - dafür willst du sicher keine Hand ins Feuer legen ... oder?
    Lies doch mal Beitrag #9, Absatz 2, Sätze 1 und 2. Vielleicht auch zwei mal.


    Wedding-Alex schrieb:

    fliegst du im Auftrag und hast in der Regel Aufträge als Grundlage bist du sofort im Gewerbe und nicht mehr freiberuflich.
    Ich kürze das in Zeiten allseits selbst recherchierbarer substantieller Information ab: Quatsch.