Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21 h:
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
b)wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
Wenn mir der Betreiber die Erlaubnis erteilt, darf ich näher ran + die Straße überfliegen richtig?
Wer ist der Betreiber bei Bundesstraßen? Zum Beispiel Strassen.nrw oder die Gemeinde/Stadt?
Meine Stadt erlaubt es zum Beispiel über Bundesfernstraßen in einer gewissen Höhe zu fliegen... Darf sie die Erlaubnis überhaupt erteilen? Ist sie wirklich der Betreiber / die zuständige Stelle, wie es nach LuftVO gewünscht ist?
Viele Grüße,
WF
ich habe eine Frage zu Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21 h:
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
b)wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
Wenn mir der Betreiber die Erlaubnis erteilt, darf ich näher ran + die Straße überfliegen richtig?
Wer ist der Betreiber bei Bundesstraßen? Zum Beispiel Strassen.nrw oder die Gemeinde/Stadt?
Meine Stadt erlaubt es zum Beispiel über Bundesfernstraßen in einer gewissen Höhe zu fliegen... Darf sie die Erlaubnis überhaupt erteilen? Ist sie wirklich der Betreiber / die zuständige Stelle, wie es nach LuftVO gewünscht ist?
Viele Grüße,
WF