Neuschwanstein Absturz

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    • Gut, dass er erwischt worden ist und dass es im Netz steht.

      Vielleicht lernen dann mehr Leute, dass man sich vorher besser informieren sollte!

      Beim Schloss Neuschwanstein sollten, wenn man es nicht eh schon ahnt, 2min Google reichen, um herauszufinden, ob man da fliegen darf :thumbup:
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    • Elmo schrieb:

      Lt. Dipul liegt das Schloss nicht im Naturschutzgebiet, oder sehe ich das falsch?
      Oh tatsächlich!

      Ich war 2021 dort und hatte aber "nur" AirMap (weil ich es damals nicht besser wusste), und die App hatte mir damals gezeigt, dass genau ab dem Schloss ein Naturschutzgebiet anfing.

      Wir sind dann nämlich in weiter Entfernung auf einem Acker geflogen wo man das Schloss leider nur noch am Horizont sehen konnte :S

      Abgesehen davon schreibt das Schloss (Grundstückseigentümer?) leider selber, dass man dort nicht fliegen darf.
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    • Ne liegt es auch nicht. Das wird immer gern übersehen, es geht auch wohl mehr um die Befindlichkeiten der bayrischen Schlösserverwaltung, die das verbieten wollen. Theoretisch können sie nicht, denn Schlösser werden nicht im §21h erwähnt. Da es kein Wohngrundstück ist. Es stellt sich also wenn nur die Frage des Urheberrechts. Somit stimmt das im Artikel nicht. Es gibt nur teilweise drumherum Schutzgebiete. Wo genau der Tourist geflogen ist, wissen wir nicht. Daher kann man das nicht bewerten. Das ein anderer Tourist auch bei legalen Fliegen verletzt werden kann, ist unvermeidlich, dafür gibt es eben ne Versicherung, die das übernimmt.


      Der Keks schrieb:

      Abgesehen davon schreibt das Schloss (Grundstückseigentümer?) leider selber, dass man dort nicht fliegen darf.
      Die können viel Schreiben, wenn der Tag lang ist, aber der Luftraum ist bis auf entsprechende nationale und EU Regeln frei. Ich kann auch nicht bei mir eine Tempo 30 Zone einrichten, nur weil ich möchte, das die Autos langsamer an meinem Haus vorbei fahren.
    • lt. Webseite Schloß Neuschwanstein „grenzt“ das Schloß an ein Naturschutzgebiet. Der Abstand dürfte aber ca. 300-400m betragen. Von einem „Hausverbot“ wie bei der Burg Hohenzollern, habe ich auch nichts gelesen.
      Bilder
      • IMG_3893.jpeg

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    • Michael67 schrieb:

      Die können viel Schreiben, wenn der Tag lang ist, aber der Luftraum ist bis auf entsprechende nationale und EU Regeln frei. Ich kann auch nicht bei mir eine Tempo 30 Zone einrichten, nur weil ich möchte, das die Autos langsamer an meinem Haus vorbei fahren.
      Aber wenn dein Nachbar nicht möchte, dass du sein Grundstück mit einer Drohne filmst oder fotografierst, musst du das doch auch beachten?

      Seit wann ist es egal, was der Grundstückseigentümer dazu sagt?
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    • Elmo schrieb:

      Burg Hohenzollern, habe ich auch nichts gelesen.
      Die Eigentümer wohnen da auch. Damit könnte da die Regelung zu Wohngrundstücken greifen.


      Der Keks schrieb:

      Seit wann ist es egal, was der Grundstückseigentümer dazu sagt?
      Das ist nicht egal, da gehts aber im Privatsphäre und den geschützten Raum, den man ohne Drohne nicht sehen würde. Das Schloss Neuschwanstein ist aber kein Wohngrundstück.
    • Schloß Neuschwanstein befindet sich im „staatlichen Besitz“. Deshalb müsste dort die Panoramafreiheit gelten.
      Die Burg Hohenzollern befindet sich in Privatbesitz. Der Burgherr beruft sich bei seinem Drohnenverbot auf das Privatrecht.
      das ist wohl ein Unterschied. Ob der Flug am Schloß Neuschwanstein verbotswidrig war, ich denke, eher nicht.

      (ich wohne ca. 1,5km von der Burg Hohenzollern entfernt und darf da nicht fliegen. :( )

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    • gemäß Dipul gibt es keine Einschränkungen



      PS: Ansicht oben mit allen Selektionskriterien an:



      Ob die Aussage der Bayerischen Schlösserverwaltung unter schloesser.bayern.de/deutsch/s…fotogenehm/fotogenehm.htm, ganz unten, einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung stand hält kann und mag ich nicht beurteilen ...

      Dennoch würde ich bei, an und rund um Neuschwanstein nicht mit einem Kopter fliegen - der Almauftrieb dort ist ja ohne Kopter schon kaum zu ertragen :D


      PS: da der thread ab #2 schon zu rechtlichen Fragen abgedriftet ist: in den entsprechenden Bereich verschoben
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • B69 schrieb:

      Ob die Aussage der Bayerischen Schlösserverwaltung unter schloesser.bayern.de/deutsch/s…fotogenehm/fotogenehm.htm, ganz unten, einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung stand hält kann und mag ich nicht beurteilen ...
      Wo liegen denn die Grenzen dieses Areals, wenn man denn dort auf Nummer sicher gehen will?
      edit:


      Wenn man sich die vergangenen Pressemitteilungen von Drohnenunfällen anschaut, wird immer von Personen gesprochen die verletzt wurden.
      Mir fällt bei dieser Örtlichkeit nur "Menschenansammlung" ein und das dürfte ja für das ganze begehbare Areal des Schlosses gelten, mutmaßlich wurde direkt über dem Schloß geflogen.

      Um das Schloß ist nur das LSG 00078.001 und dazu findet man keine spezielle Verordnung die irgendwas speziell einschränkt.
      Zum NSG sind es weit mehr wie 250m, in 100m Anstand dazu und zum Schloß zu fliegen, dürfte dann ja möglich sein.
      ..
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    • Elmo schrieb:

      … Von einem „Hausverbot“ wie bei der Burg Hohenzollern, habe ich auch nichts gelesen.
      Hausverbot ist das weniger, auch wird es schwierig, für die Burg Hohenzollern den Status eines Wohngrundstückes geltend zu machen. Wie bereits mehrfach erwähnt, wird das Fliegen lt. DVO (EU) 2019/947 geregelt und beinhaltet somit auch die lt. LuftVO §21h in Deutschland ausgeprägten Geo-Zonen.

      Im Falle der Burg Hohenzollern greift ein anderer Sachverhalt. Der ganze Berg wo die Burg drauf steht, steht im Eigentum der Eigentümer. Auch wenn der Eigentümer Dir das Fliegen über seinem Grundstück nicht untersagen kann (soweit der Schutz nicht durch LuftVO §21h hinsichtlich Wohngrundstück erteilt wurde), so kann der Eigentümer einem sehr wohl das Starten- und Landen auf seinem Grundstück untersagen. Das hat er im Falle der Burg Hohenzollern auch getan. Dementsprechend ist es nicht möglich über der Burg Hohenzollern zu fliegen wenn man von Außerhalb des Grundstücks startet und die lt. DVO (EU) 2019/947 geforderte Regelung zum fliegen im Sichtbereich des Piloten (VLOS) einhält.

      In wie weit das auch bei Neuschwanstein zum Ansatz gebracht werden kann, kann ich nicht Wert stellen. Wie weit das Gebiet rund um Neuschwanstein n die Zuständigkeit der bayrischen Burgen- und Schlösserverwaltumg fällt ist mir nicht bekannt. Aber im Bereich deren Zuständigkeit können sie durchaus auch das Starten und Landen von Drohnen u.ä. untersagen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • TimDJI schrieb:

      Wo liegen denn die Grenzen dieses Areals
      da Du die Frage direkt an ein Zitat gehängt hast vermute ich Du fragst mich ... aber: die Frage kann ich Dir nicht beantworten, am besten direkt bei der Schlösserverwaltung nachfragen

      TimDJI schrieb:

      mutmaßlich wurde direkt über dem Schloß geflogen.
      hm, kann sein, muss aber nicht, da auch rund um Neuschwanstein auf der Zufahrtsstraße, um das Restaurant und den Aussichtsplatz bis hin zur Marienbrücke und allen Wegen rundherum jede Menge Besucher unterwegs sind und im Artikel von einem Baum die Rede ist und da gibt es innerhalb des Schlossplatzes nur einen, "bei Schloss Neuschwanstein" (Titel) aber viele. Ist aber auch nicht sooo wichtig ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Die Bayerischen Schlösserverwaltung kann kein Flugverbot verhängen, sondern nur Behörden mit luftrechtlicher Regelungskompetenz, also ausschließlich das BMDV mit seinen untergeordneten Luftbehörden - s. hier.
      D.h. die Bayerischen Schlösserverwaltung könnte m.E., aber nur auf dem unmittelbar zum Schloss gehörendem Grundstück, Startverbot erlassen. Dazu müssten die m.E. aber auch genaue Angaben über den Verlauf der Grundstücksgrenze angeben, den sonst käme das m.E. ja einem allgemeinen Startverbot gleich. Wenn man dann außerhalb des Grundstücks starten würde, dürfte es kein Problem geben.
      Außerdem dürfte das Schloss auch nicht mehr unter irgendeinem Urheberschutz stehen. Daher frage ich mich auf welcher Basis ein Fotoverbot des Schlosses, für Außenaufnahmen, die außerhalb der Schlossmauern, also von Weitem, gemacht werden, beruhet?
      Urheber recht fällt m.E. weg. Bliebe also, bzgl. Drohen, vllt. noch nur Panoramafreiheit - also Fotos ohne Hilfsmittel. Aber was ist in dem Fall mit normalen Kamera-Fotos. Auf welcher Basis werden die verboten?
      M.E. ist daher das grundsätzliche Fotoverbot für Aufnahmen vom Schloss, von außerhalb des Schlosses, nicht wirklich haltbar!
      Bin aber gern interessiert, worauf die sich sonst noch berufen. :)
      Und mit welchem Recht bestimmen die eigentlich über Verwendung von erstellten Bilder, dessen Urheber-/Nutzungsrecht ja beim Fotografen liegt, zumindest wenn kein Urheberrecht mehr beim Schloss besteht?
      M.E. könnte man, beim Zeigen/Verwenden von Außenbildern, lediglich den Namen "Neuschwanstein" nicht ohne weiteres verwenden, da der eine geschützte Marke ist.

      Aber wie ich den Artikel verstanden habe, ist das ja außerhalb des Schlosses ("bei Schloss ...") passiert. Bleibt tatsächlich also nur die Frage, ob das noch auf dem Grundstück des Schlosses war, wo vllt. ein Startverbot besteht, und/oder ob es in einem NSG war. Das werden wir wohl vermutlich aber nicht genauer erfahren. ^^

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • B69 schrieb:

      die Aussage der Bayerischen Schlösserverwaltung unter schloesser.bayern.de/deutsch/s…fotogenehm/fotogenehm.htm
      Hmmm, ich lese dort nix von einem Flugverbot, sondern nur das man keine Luftaufnahmen machen darf ... Wenn ich also in der Nähe fliege und keine
      Fotos/Filme öffentlich irgendwo einstelle, dann würde ich es so verstehen das es kein Problem ist.

      Oder interpretiere ich den Passus falsch ? ?(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von marting40 () aus folgendem Grund: unterstrichenen Teil umformuliert ...

    • quadle schrieb:

      Auch wenn der Eigentümer Dir das Fliegen über seinem Grundstück nicht untersagen kann (soweit der Schutz nicht durch LuftVO §21h hinsichtlich Wohngrundstück erteilt wurde), so kann der Eigentümer einem sehr wohl das Starten- und Landen auf seinem Grundstück untersagen. Das hat er im Falle der Burg Hohenzollern auch getan. Dementsprechend ist es nicht möglich über der Burg Hohenzollern zu fliegen wenn man von Außerhalb des Grundstücks startet und die lt. DVO (EU) 2019/947 geforderte Regelung zum fliegen im Sichtbereich des Piloten (VLOS) einhält.
      Du könntest innerhalb des privaten Zollerberges sowieso nicht starten, weil die Burg durch die Bewaldung so gut wie nicht sichtbar ist. Außerhalb gibt es Stellen, von denen aus man auch unter VLOS relativ nahe herabfliegen kann. Dort waren überall Verbotsschilder aufgestellt. Sie sind inzwischen abmontiert. Die Situation hat sich beruhigt, man sieht kaum noch Drohnen da.
      burg-hohenzollern.com/nachricht/items/drohnenabsturz.html.
    • GulDukat77 schrieb:

      In der Droniq App steht das man nicht fliegen darf.

      Tja, ein Beispiel, dass Droniq nicht 100%ig belastbar ist. Sowohl in die eine als auch in die andere Richtung. „Temporary NFZ“, wohl etwas was dauerhaft zeitweise gilt.

      Ne Spaß beiseite. Droniq spiegelt das wieder was ihnen von diversen Behörden zugespielt wird. Eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit findet wohl nicht statt. Auf der in Droniq verwiesenen Seite, eine Seite von Neuschwanstein, wird auch ein angrenzendes NSG verwiesen warum hier das Fliegen verboten sein soll. Die LuftVO §21h kennt jedoch kein Verbot bei Angrenzen oder anders gesagt in der Nähe eines NSG sondern nur das Verbot des Überfliegens eines NSG. Von daher gibt es für das Verbot lt. Droniq-App keinen gesetzliche Grundlage.
    • Lustiges Thema und irgendwie auch nicht....

      Hier ein sonderbarer Artikel, wird doch wohl nicht frei erfunden sein, oder?

      ts2.space schrieb:

      The new regulations, which came into effect on 1 April 2021, prohibit the operation of drones within 5 kilometers of the castle. The regulations also restrict the height at which drones can be flown over the castle to no more than 30 meters.
      The decision, which was made by the German Ministry of Interior, was taken in response to the increasing use of drones in the area. According to German officials, the presence of drones has caused disruption to visitors’ experience and put the castle’s security at risk.
      The regulations are set to be strictly enforced, with the German police ready to take immediate action against anyone who is found to be in violation of the rules and regulations.
      The authorities have also urged the public to help in monitoring the castle’s airspace and reporting any suspicious activities to the police.
      ts2.space/en/drone-regulations-in-neuschwanstein-castle/
      und auf selber Seite, schreibt der Autor dann das
      ts2.space/en/flying-drones-in-neuschwanstein-castle :D X/
      ..
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