Ein Streitthema, in meinem Umfeld gerade.
Ich denke, dass ein Bestandscopter aus 2023, der weniger als 250g wiegt, aber schneller als 19m/s fliegt, weiterhin in A1 bleibt. In der EU DVO ist zwar die Rede von 19m/s, aber nur bezogen auf Selbstbaucopter ab 2024, verstehe ich jedenfalls so.
Liege ich falsch (Und NEIN, ich mache da kein Video, es geht einfach nur um Klarheit, da ich überlege mir einen Geprc Cinelog20 zu holen, der aber wohl schneller ist und ich den in A1 fliegen möchte)?
Das LBA schreibt
"Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO) wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
Keine Angabe von vmax.
Aber dann wieder doch hier
"Wenn Sie gemäß Schaubild in der Unterkategorie A1 fliegen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Menschenansammlungen überflogen werden. Außerdem müssen Sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Außerdem muss in der Unterkategorie A1 das unbemannte Luftfahrzeug:
Ich denke, dass ein Bestandscopter aus 2023, der weniger als 250g wiegt, aber schneller als 19m/s fliegt, weiterhin in A1 bleibt. In der EU DVO ist zwar die Rede von 19m/s, aber nur bezogen auf Selbstbaucopter ab 2024, verstehe ich jedenfalls so.
Liege ich falsch (Und NEIN, ich mache da kein Video, es geht einfach nur um Klarheit, da ich überlege mir einen Geprc Cinelog20 zu holen, der aber wohl schneller ist und ich den in A1 fliegen möchte)?
Das LBA schreibt
"Ja, sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, können gem. Art. 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DVO) wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
- Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1;
- Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3;
Keine Angabe von vmax.
Aber dann wieder doch hier
"Wenn Sie gemäß Schaubild in der Unterkategorie A1 fliegen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Menschenansammlungen überflogen werden. Außerdem müssen Sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Außerdem muss in der Unterkategorie A1 das unbemannte Luftfahrzeug:
- im Fall eines privat hergestellten UAS eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 250 g und eine Betriebsgeschwindigkeit von unter 19m/s haben oder
- als Klasse C0 oder C1 gekennzeichnet sein und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen.
- "
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