Frage zum Flug im Flugplatzsperrgebiet

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    • Frage zum Flug im Flugplatzsperrgebiet

      Einen wunderschönen guten Abend zusammen!

      Bekanntlich verbietet der § 21h Abs. 3 Nr.1 LuftVO den Flug innerhalb eines Radius von 1,5 km um Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Die Allgemeinverfügung Luftamt Nordbayern hebt diese Beschränkung allerdings wieder auf, ich darf innerhalb der 1,5 km fliegen wenn ich eine Genehmigung der örtlichen Flugleitung habe. Bei mir um die Ecke ist ein kleiner Segelflugplatz, seine Kontaktdaten werden mir in der Droniq-App angezeigt. Rufe ich dort allerdings an geht derzeit nie jemand ans Telefon. Die Segelflieger stehen alle brav im Hangar und warten auf das nächste Frühjahr, über den Winter findet kein Flugbetrieb statt.

      Mir kann also der zuständige Flugplatzleiter keine (mündliche) Drohnenfluggenehmigung ausstellen, schlicht weil er nicht vor Ort ist.

      Irgendwo meine ich mal gelesen zu haben, dass ein geschlossener Flugplatz gleichbedeutend mit einer Genehmigung ist. Wie gesagt, ich meine das mal gelesen zu haben - finde es aber nicht mehr. Einfach fliegen möchte ich nun aber auch nicht und bitte euch daher um Hilfe. Vielen Dank.

      Grüße
      Horst
    • Nein, definitiv nicht. Prinzipiell kann da jederzeit ein Flugzeug landen, gerade die kleinen Flugplätze benötigen dafür keinen Flugleiter vor Ort.
      Nur ein endgültig geschlossener Flugplatz wäre so anzusehen.

      Mein Tipp: Melde dich beim lokalen Verein, der dort ansässig ist. Da ist deine Chance vermutlich deutlich höher, jemanden zu erreichen. Die wissen schon, wer dann zuständig ist.
    • Braucht man die dafür? Ich dachte, es reicht schon aus, wenn die Flugleitung den Flug erlaubt. Jedenfalls liest sich §21h so. Da steht, das der Betreiber zustimmen muss. So bin ich auch in Bayern schon mehrfach geflogen und ich habe auch immer einen Verantwortlichen erreicht. Die Vereine haben Webseiten und da mal im Impressum schauen und die Person kontaktieren. So habe ich mir immer eine Genehmigung geholt. Allerdings nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich bestätigen lassen. Mündlich wäre mir zu riskant.
    • Hallo, danke für eure Wortmeldungen.

      Michael67 schrieb:

      Braucht man die dafür? Ich dachte, es reicht schon aus, wenn die Flugleitung den Flug erlaubt.
      öhm, ich verstehe den ersten Satz nun nicht?


      Schwurbelmeister schrieb:

      Nein, definitiv nicht.
      Schade, hätte es doch sehr viel einfacher gemacht.

      Wie sieht eure Ausnahmegenehmigung dann aus, ist das zeitlich eng begrenzt, Höhenbegrenzung etc.?
    • Solche Flugplätze haben gesetzliche Betriebszeiten. Auch die großen Flieger dürfen außerhalb nicht mehr starten und landen (es gibt auch Ausnahmen).
      Meist wird dir das entweder für einen kurzen Zeitraum außerhalb dieser Betriebszeiten erlaubt oder, wenn die wirklich nett sind, auch mal für einen längeren Zeitraum (z.B. im Winter). Aber das kommt immer auf den Platz an, jeder Fall ist ein Einzelfall.
      Ich kenne auch genügend Plätze mit Modellflug-Sparte außerhalb der Betriebszeiten.
    • Ich meinte, ob man die Allgemeinerlaubnis dazu braucht. Die macht m. E. keinen Sinn, denn auch mit Allgemeinerlaubnis musst Du vorher fragen und ohne gemäß §21h auch.