Kann die originale PDF (habe ich von einem Bekannten bekommen) hier ja nicht hochladen. Deshalb der Inhalt als Kopie - daher leider etwas unformatiert. Eine Seite dazu habe ich im Netz (noch) nicht gefunden. Falls ich das noch finde, schreibe ich noch den Link.
Betreff: Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in
der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind.
Gültigkeit: 01. Januar 2022 bis 31. August 2022
Aktenzeichen: PG Unb LF/6312.1/8
Datum: 03.01.2022
Seite 1 von 2
Situation:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt seit dem 31. Dezember 2020. Dieser Verordnung liegt zugrunde, dass in der offenen Kategorie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifizierte
Drohnen zum Einsatz kommen.
Klassifizierte Drohnen der Klasse C2 dürfen sich unbeteiligten Personen nähern. Die rechtlichen Mindestabstände (grundsätzlich 30 Meter,
im Langsamflug 5 Meter) gelten als praxistauglich.
Problem:
C2-klassifizierte Drohnen sind derzeit am Markt jedoch noch nicht verfügbar. Sie werden erst ab frühestens Mitte 2022 erwartet.
Bestandsdrohnen (UAS, die bis zum 31.12.2022 in der Europäischen
Union in Verkehr gebracht wurden oder werden) werden entsprechend
der Übergangsbestimmung im Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die Unterkategorie A3 der offenen Kategorie
eingeordnet, sofern diese nicht über eine Höchstabflugmasse von weniger als 250 g verfügen (in diesem Fall erfolgt die Einordnung in Unterkategorie A1).
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2022 dürfen Bestandsdrohnen mit
einer Startmasse von weniger als 2 kg gemäß Artikel 22 Buchstabe b)
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unter Einhaltung eines
horizontalen Mindestabstands von 50 Metern zu unbeteiligten Menschen betrieben werden, wenn das Kompetenzniveau des Fernpiloten
mindestens gleichwertig zu dem in UAS.OPEN.030 Nummer 2 von
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Teil A des Anhangs der zuvor genannten Verordnung ist. Eine Berücksichtigung eventuell vorhandener Langsamflugmodi zur Reduzierung
des Mindestabstandes erfolgt nicht.
Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im
städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb
in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich. Bislang konnten bestehende nationale Genehmigungen diesen Umstand
abmildern. Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 dürfen diese aber lediglich bis zum 31.12.2021 bestehen bleiben.
Lösung:
Um Betreibern von Bestandsdrohnen den bisherigen Betrieb weiterhin
zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich.
Die Ausnahmebestimmung soll sich auf Betriebsarten beschränken, die
nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden; zum einen damit die Anzahl der von der EU-Rahmenregelung abweichenden Betriebe nicht zu groß wird, zum anderen damit wichtige Drohnenbetriebsarten nicht gänzlich eingestellt werden müssen. Das Sicherheitsniveau der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird nach hiesiger Einschätzung nicht unterschritten, da die erlassenen Regelungen denen der offenen Kategorie A2 entsprechen. Bestehende Langsamflugmodi sind zwar nicht im Sinne der Delegierten Verordnung (EU)
2019/945 klassifiziert, sind in ihrer Betriebsart jedoch ähnlich, sodass
mit einer Beschränkung auf 3 m/s ein ausreichendes Sicherheitsniveau
bis zur Einführung von C-klassifizierten UAS im europäischen Markt
besteht.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt daher auf der
Grundlage des Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1139 folgende Regelung:
Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb
von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder
Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:
Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber
sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
Dieser Erlass ist gültig bis zum 31.08.2022.
Im Auftrag,
...
bmdv.de
Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Postfach 20 01 00 • 53170 Bonn
Luftfahrt-Bundesamt
38144 Braunschweig
Betreff: Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in
der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind.
Gültigkeit: 01. Januar 2022 bis 31. August 2022
Aktenzeichen: PG Unb LF/6312.1/8
Datum: 03.01.2022
Seite 1 von 2
Situation:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt seit dem 31. Dezember 2020. Dieser Verordnung liegt zugrunde, dass in der offenen Kategorie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifizierte
Drohnen zum Einsatz kommen.
Klassifizierte Drohnen der Klasse C2 dürfen sich unbeteiligten Personen nähern. Die rechtlichen Mindestabstände (grundsätzlich 30 Meter,
im Langsamflug 5 Meter) gelten als praxistauglich.
Problem:
C2-klassifizierte Drohnen sind derzeit am Markt jedoch noch nicht verfügbar. Sie werden erst ab frühestens Mitte 2022 erwartet.
Bestandsdrohnen (UAS, die bis zum 31.12.2022 in der Europäischen
Union in Verkehr gebracht wurden oder werden) werden entsprechend
der Übergangsbestimmung im Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die Unterkategorie A3 der offenen Kategorie
eingeordnet, sofern diese nicht über eine Höchstabflugmasse von weniger als 250 g verfügen (in diesem Fall erfolgt die Einordnung in Unterkategorie A1).
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2022 dürfen Bestandsdrohnen mit
einer Startmasse von weniger als 2 kg gemäß Artikel 22 Buchstabe b)
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unter Einhaltung eines
horizontalen Mindestabstands von 50 Metern zu unbeteiligten Menschen betrieben werden, wenn das Kompetenzniveau des Fernpiloten
mindestens gleichwertig zu dem in UAS.OPEN.030 Nummer 2 von
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Teil A des Anhangs der zuvor genannten Verordnung ist. Eine Berücksichtigung eventuell vorhandener Langsamflugmodi zur Reduzierung
des Mindestabstandes erfolgt nicht.
Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im
städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb
in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich. Bislang konnten bestehende nationale Genehmigungen diesen Umstand
abmildern. Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 dürfen diese aber lediglich bis zum 31.12.2021 bestehen bleiben.
Lösung:
Um Betreibern von Bestandsdrohnen den bisherigen Betrieb weiterhin
zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich.
Die Ausnahmebestimmung soll sich auf Betriebsarten beschränken, die
nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden; zum einen damit die Anzahl der von der EU-Rahmenregelung abweichenden Betriebe nicht zu groß wird, zum anderen damit wichtige Drohnenbetriebsarten nicht gänzlich eingestellt werden müssen. Das Sicherheitsniveau der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird nach hiesiger Einschätzung nicht unterschritten, da die erlassenen Regelungen denen der offenen Kategorie A2 entsprechen. Bestehende Langsamflugmodi sind zwar nicht im Sinne der Delegierten Verordnung (EU)
2019/945 klassifiziert, sind in ihrer Betriebsart jedoch ähnlich, sodass
mit einer Beschränkung auf 3 m/s ein ausreichendes Sicherheitsniveau
bis zur Einführung von C-klassifizierten UAS im europäischen Markt
besteht.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt daher auf der
Grundlage des Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1139 folgende Regelung:
Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb
von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder
Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:
Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber
sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
Dieser Erlass ist gültig bis zum 31.08.2022.
Im Auftrag,
...
bmdv.de
Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Postfach 20 01 00 • 53170 Bonn
Luftfahrt-Bundesamt
38144 Braunschweig
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