Unzulässigkeit von Flugverboten durch Natur- und Landschaftsschutzsatzungen

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    • Ich verstehe das so, das die in manchen Beschreibungen zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten enthaltene Regelung zum Flugverbot von Luftfahrzeugen wie Flugmodellen unwirksam ist, da diese Regelkompetenz beim Bund und nicht bei den Ländern liegt, welche die Regeln für solche Gebiete erstellt.

      Da jedoch in der LuftVO (herausgegeben vom BMVI oder neu BMDV) im §21h Abs (3) das Fliegen über Naturschutzgebiete wie auch Nationalparks sowie Vogelschutz-, FFH- und Natura2000-Gebiete unter Ziffer 6 geregelt wird ist nur das Fliegen unter den dort beschriebenen Rahmenbedingungen möglich.

      Landschaftsschutzgebiet sind von daher (bezogen auf das Überfliegen) erst mal raus.

      Aber hier wird vom Fliegen geredet. Anders sieht es m.E. mit starten und landen aus. Hier darf die für das jeweilige Gebiete zuständige Behörde durchaus das Recht ausüben, dies einzuschränken.

      Also muss man Beschreibungen von solchen Gebieten genau lesen. Bezieht es sich nur auf das Fliegen drin, gilt nur die Regelung lt. LuftVO. Bezieht es sich auf starten und landen ist m.E. nur das Einfliegen von außen möglich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Genauso sehe ich es auch.

      Gegenstand der Entscheidung war das Fahren mit Ballons. Felling schießt insofern über das Ziel hinaus, als dass er übersieht, dass durch §21h LuftVO bereits ausdrücklich luftrechtliche Verbote explizit für Flugmodelle (und UAS) normiert sind, mit Ausnahme von Landschaftsschutzgebieten.

      Bei denen kommt es auf die diesbezügliche Formulierung im Textteil des Landschaftsplans an, ob das Starten/Landen dort verboten ist, genau so wie bisher auch schon.
      Und dass ein Verbot des Überflugs über ein LSG durch einen Landschaftsplan noch nie Bestand hatte, ist doch nichts Neues, oder? ;)

      Ansonsten gilt es mal den Wortlaut des Urteils abzuwarten und zu lesen, welches aber noch nicht veröffentlicht wurde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Bundesverwaltungsgericht, nicht Bundesverfassungsgericht. Noch gehört der Betrieb von Luftfahrzeuge nicht zu den Grundrechten. ;)
      Und das ist auch kein Urteil, sondern eben nur die Pressemitteilung zur Entscheidung.

      skyscope schrieb:

      Ansonsten gilt es mal den Wortlaut des Urteils abzuwarten und zu lesen, welches aber noch nicht veröffentlicht wurde.
      ____

      P.S.
      Dass Drohnen (aka Flugmodelle und UAS/unbemannte Luftfahrtsysteme) Luftfahrzeuge sind, steht in §1 LuftVG.
    • Statt zu spekulieren...


      vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Die naturschutzrechtlichen Aspekte, die in der LuftVO enthalten sind und somit zwischen den Behörden abgestimmt wurden, sind weiterhin anwendbar. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO wird durch das Urteil nicht unmittelbar nichtig, da es sich um eine luftrechtliche Vorschrift handelt. Das Urteil wird vermutlich in die anstehende Evaluierung nach § 21h Abs. 5 LuftVO mit einbezogen werden.



      Mit freundlichen Grüßen / Sincerely yours
      im Auftrag / by order
    • Hi Leute,

      was ich mich zu den rechtlichen Themen immer frage ist folgendes:
      Wenn die Auslegungssache sich so schwierig und individuell gestaltet, frage ich mich immer, ob bei den zuständigen Behörden überhaupt genug Kenntnis vorhanden ist, um das ganz genaus auseinanderzudröseln - scheinbar ist der Interpretationsspielraum ja sehr sehr groß. Und das logischerweise auf beiden Seiten. Was sehr schade wäre, wenn man hier gefühlt ständig mit einem Fuß im Gefängnis stünde - dann macht das Fliegen tatsächlich wenig Spaß.

      Es geht mir hierbei explizit NICHT um offensichtliche Verstöße wie Bundesstraßen, Wasserstraßen, Flughafen- / Militärzonen etc... sondern eben um speziellere Einzelfragen wie Wohngebiet vs. Wohngrund, usw usf.
    • o.t.-Anteil gelöscht

      Hier eine konkrete Frage:
      Welcher Tools bedienen sich die einezlnen Behörden?
      Es kann ja kaum sein, dass einzelne MA vno Behörden hier individuelle Interpretationen heranziehen?
      Es bedarf hier ja schon rechtssicherer und eindeutiger Tools, derer man sich dann auch als Pilot bedienen kann, um auch für sich eine Sicherheit zu haben.

      E.2. entfernt

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • Bjoern909 schrieb:

      Es bedarf hier ja schon rechtssicherer und eindeutiger Tools, derer man sich dann auch als Pilot bedienen kann, um auch für sich eine Sicherheit zu haben.
      Wie kommst denn da drauf? Das gibts doch nicht mal fürn Autoverkehr. Auch hier gilt die entsprechende Verkehrsordnung als Referenz. Damit verglichen ist der Drohnenteil der LuftVO ja kaum der Rede Wert/übersichtlich. Wenn man sich beim A1/A3 Schein nicht nur durchklickt, sondern das auch liest, ist man doch schon gut informiert.
      Vielleicht sollte man mal nen Pdf Reader zum Lesen der LuftVO in die Liste der nützlichen Drohnenapps aufnehmen.
    • Es geht hier ausschließlich um Regelungskompetenzen. Hier hat eine Landesbehörde eine Regelung getroffen, die dem Bund vorbehalten ist. Daher ist diese Regelung ungültig.
      Was unsere Einschränkungen bezüglich NSG angeht sind das bereits Regelungen des Bundes, daher hat das für uns keine Bedeutung.

      quadle schrieb:

      Aber hier wird vom Fliegen geredet. Anders sieht es m.E. mit starten und landen aus. Hier darf die für das jeweilige Gebiete zuständige Behörde durchaus das Recht ausüben, dies einzuschränken.
      Ich lass mich gerne korrigieren, aber dafür sehe ich keine gesetzliche Regelungskompetenz. Wenn das Deiner Meinung nach Behörden können sollen lasse ich mich aber gerne mit Angabe eine Fundstelle, die den Verordnungsrahmen hergibt korrigieren. Das müsste letztlich eine Bundes-Norm sein. Ein solcher Verordnungsrahmen müsste auch sachlich sauber eingegrenzt sein, d.h. zumindest Flugbetrieb müsste in der verordnungsrahmengebenden Norm irgendwie enthalten sein. Und da sehe ich z.Z. nix.
      Ich kenne einen Fall aus Köln, dem man mit LSG kommen wollte (in Köln ist nahezu jeder Acker LSG...) und die Sache wurde nach Widerspruch mit gleichzeitiger Ankündigung sich andernfalls zu streiten ohne weiteren Kommentar fallen gelassen.
      Das scheint so eine Sache zu sein, wo man nicht rütteln will, weil es sonst zerbrechen könnte.

      Lediglich das starten von öffentlichen Flächen im LSG könnten sie u.U. verbieten. Ich würde hier auf zulässigen Gemeingebrauch argumentieren.
      Zudem muß eine Norm, die uns Bürger eingeschränkt einen zulässigen Schutzzweck verfolgen. Wenn ich da fliegen darf ist der Schutzzweck bei einem Verbot von Start/Landung nicht mehr zu erkennen - m.M.
      Nach meiner Auffassung kann ich mich im LSG in jedem Fall auf ein Privatgrundstück stellen und starten. Wenn da jemand was anderes hat, z.B. angegriffene OWiG-Verfahren, die dennoch durchgekommen sind, nur her damit, ich lerne gern dazu.
    • Ist nicht anwendbar.

      Da die EU und der Bund uns ein so schönes und Umfangreiches Regelwerk geschaffen haben halte ich es für mehr als unwahrscheinlich, das eine viel ältere Norm heran gezogen wird, die besagt: Lala! Eigentlich dürft ihr gar nicht.


      Denn sonst dürftest Du ja nirgendwo ohne behördliche Genehmigung starten ausser auf Modellflugplätzen. Aber das hätte man auch ganz ohne die Sondergesetze und Verordnungen für unser Hobby haben können.
      Und das hat nach meinem Kenntnisstand noch keine Behörde seit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung probiert.

      Schon in Runde 1 würde ein Verwaltungsgericht feststellen, das:
      a. die Norm in dieser Anwendung keinen legitimen Schutzzweck verfolgt, (was bei jeder Form der Eingriffsverwaltung erforderlich ist!)
      b. in dieser Anwendung aus der Zeit gefallen ist,
      c. speziellere Normen den Betrieb von UAV konkludent ausserhalb dieser Norm erlauben und
      d. die Norm in dieser Anwendung vom EU-Recht überholt wurde
      und somit nicht anzuwenden ist.
      Und zwar als schriftliche Entscheidung, als Behörde kämst Du mit dem Unsinn nicht mal physisch an den Richtertisch.
    • MajorGriffon schrieb:

      Denn sonst dürftest Du ja nirgendwo ohne behördliche Genehmigung starten ausser auf Modellflugplätzen.
      Doch, durch die LuftVO ist der behördliche Teil bis 12kg (zuvor 5kg) Fluggewicht außerhalb von Modellflugplätzen generell freigegeben. Somit beschränkt sich LuftVG §25 (1) auf die Einholung einer Genehmigung von Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten.
      Die Unterscheidung zwischen Start/Landung und Überflug wurde durch die EU-Regeln nicht beschnitten oder gar aufgehoben. Insofern bleibt §25 (1) LuftVG auch anwendbar.
      Das spiegelt sich so ja auch im Detail in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, um das es hier geht, wieder:
      Die Ballon-Damen dürfen zwar so in ihrer Höhe nicht geregelt werden, starten und/oder landen dürfen sie aber dort nach wie vor nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Das Starten und Landen ist durchaus in der LuftVG §25 geregelt. Warum der jetzt nicht zur Anwendung kommen soll, erschließt sich mir bei besten willen nicht. ?( Nur weil er älter als die EU-VO ist, ist Humbug !!!

      Das mit dem Nirgendwo starten und landen ist faktisch so! Es ist nur so, dass soweit nicht explizit widersprochen es auch nicht verboten ist. Wenn aber die zuständige Behörde es für ein Gebiet z.B. NSG ausschließt dann ist es eben so. Ansonsten dürfte ich ja auf dem Gebiete der Burg Hohenzollern auch starten und landen unabhängig der dort vorherrschenden Beschilderung. Das Fliegen können sie Dir nicht verbieten, dafür hat der Bund die Regelkompetenz, aber wer sich auf dem Gebiet bewegt und was er auf dem Grundstück durchführen darf und was nicht, dafür ist der Besitzer, Eigentümer, Nutzungsberechtige oder Schirmherr zuständig.

      Sollte er der aktuellen EU-VOs widersprechen wäre er angepasst worden, so wie mit LuftVO geschehen! Bevor ich den Irrsinn hier weiter verfolge soll mir erst mal einer zeigen, warum das mit der aktuellen EU-VO nicht in Einklang stehen soll und nicht irgendwelche Kamellen bzgl. alte Gesetze daherbringen. Hat eigentlich das Grundgesetz noch Gültigkeit ? Ist doch noch viel älter!
    • ... und dann gibt es da noch das BNatSchG, abseits jeder Menge Urteile in allen VG-Instanzen zum Ermessen und der Wirksamkeit darauf basierender behördlicher Verordnungen hinsichtlich LSG. Nur mal so ganz unabhängig vom Luftrecht. :)

      (Jetzt ist es wieder nur noch eine Frage der Zeit bis zum cleveren Tipp, man müsse seine Drohne ja nicht am Boden anwerfen. :D )

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • quadle schrieb:

      Nur weil er älter als die EU-VO ist, ist Humbug
      Ich hab da noch weitere Punkte aufgezählt...

      EDIT:
      Und Du solltest Dich dringend mit den Begriffen "Anwendbarkeit" und "Gültigkeit" befassen. In der Juristerei sind die nämlich nicht austauschbar.

      quadle schrieb:

      Ansonsten dürfte ich ja auf dem Gebiete der Burg Hohenzollern auch starten und landen unabhängig der dort vorherrschenden Beschilderung
      Über öffentlich gewidmete Flächen hat der Eigentümer i.d.R. keine Privatautonomie, bzw. nicht die der Privatautonomie gleichkommenden Befugnisse,sondern er ist an die Grundsätze hoheitlichen Handelns gebunden.

      Die Hohenzollern dagegen können Dir verbieten, in ihren Parkanlagen zu furzen, wenn sie das möchten.

      Die EU-Verordnung kann als Eingriffsnorm gegen den Bürger im Sinne der Normenklarheit als konkludente Erlaubnis verstanden werden, innerhalb der dort aufgeführten Regeln zu fliegen. Möglichkeiten für die EU-Staaten, das weiter einzuschränken sind explizit geöffnet und werden rege genutzt, was insgesamt zu einem einschlägigen Regelwerk führt. Weitere Einschränkungen, die nicht in diesem Gesamtregelwerk zu finden sind oder dort explizit geöffnet werden sind im Sinne der Normenklarheit nicht anzuwenden.
      Und... Ober sticht Unter.

      Hinweis für die ein oder andere namentlich nicht genannte Nervensäge: Das alles betrifft nur den luftrechtlichen Teil. Bitte nicht sachdienlcihe Hinweise auf Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige angrenzende Themen unterlassen. Danke.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MajorGriffon ()